OLG Stuttgart bestätigt Anwendbarkeit der Schwacke-Liste
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009, AZ: 3 U 30/09
Orientierungssatz:
1. Der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ kann weiterhin als geeignete Schätzungsgrundlage Verwendung finden.2. Die Eignung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ zur Schadensschätzung bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Erläuterungen:
Die vorhergehende Entscheidung des AG Calw wurde durch das OLG Stuttgart bestätigt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels wurde nicht beanstandet. Vor dem Hintergrund vereinzelter aktueller Entscheidungen, beispielhaft OLG Köln 6 U 6/09, Urteil vom 21.08.2008 (pro Fraunhofer), stärkt die Entscheidung des OLG Stuttgart die Rechtsansicht, zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten den Schwacke-Mietpreisspiegel herzuziehen.
Das OLG Stuttgart stellt zunächst fest, dass es nicht auf die konkrete Kalkulation des Vermieters zur Ermittlung des erforderlichen Tarifs ankommt. Somit kommt es nicht darauf an, welche konkreten Tariflisten der Autovermieter verwendet bzw. welcher konkrete Tarif im Mietvertrag als vereinbart steht, sondern es kommt einzig und allein darauf an, ob der konkret berechnete Tarif sich im Rahmen des Vergleichstarif, welcher sich anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln lässt, hält.
Das OLG Stuttgart betont ausdrücklich, dass der Bundesgerichtshof weiterhin die Schwacke-Liste in Kenntnis der Existenz der sogenannten Fraunhofer-Liste und der pauschalen Kritik an der Schwacke-Liste favorisiert. Bemängelt wird im Hinblick auf die Fraunhofer-Liste dass dieser im Wesentlichen Internetrecherchen zu Grunde liegen. Bemängelt wird weiterhin, dass sich die Ermittlungen auf zweistellige Postleitzahlenregionen beschränken, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahlenregionen. Weiterhin bemängelt wird, dass den Angeboten grundsätzlich eine Vorbuchungszeit von einer Woche zu Grunde lag. Zweifel an der Neutralität der Erhebungen ergeben sich darüber hinaus auf Grund der Tatsache, dass die Ermittlungen durch die Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben und finanziert wurden.
Da darüber hinaus die beklagte Versicherung nicht ausreichend vortrug, wieso angebliche Mängel der Schwacke-Liste sich gerade im konkreten Fall auswirken würden, sah das OLG Stuttgart keinerlei Veranlassung von einer Schadensschätzung anhand der Schwacke-Liste abzuweichen.
Darüber hinaus sprach das OLG Stuttgart aufgrund vorliegender Besonderheiten welche ausführlich vorgetragen und unter Beweis gestellt wurden einen unfallbedingten Schlag von pauschal 20 % zu. Die Autovermietung musste die Kosten des Mietwagens vorfinanzieren. Die beklagte Versicherung zahlte hier erst mit erheblicher Verzögerung einen Teilbetrag auf die ausstehenden Mietwagenkosten. Unabhängig davon, ob der Geschädigte im Besitz einer Kreditkarte war, mutete das OLG Stuttgart dem Geschädigten nicht zu, seine persönliche Kreditkarte einzusetzen. Außerdem erfolgte hier die Anmietung um 18:40 Uhr und mithin zweifelsohne außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Weiterhin ereignete sich der Unfall im ländlichen Bereich. Die Anmietung erfolgt zudem noch am Unfalltag unmittelbar nach dem Unfall. Der Geschädigte musste unbedingt noch eine Rückfahrt antreten. Es gab für den Geschädigten also kaum Möglichkeiten zur Anmietung zu günstigeren Tarifen. Schon gar nicht bestand die Möglichkeit irgendwelcher Internetrecherchen vor Ort.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt zum einen mit wünschenswerter Klarheit die Heranziehbarkeit der Schwacke-Liste. Der Fraunhofer-Liste wird aus den bereits hinlänglich bekannten Gründen eine Absage erteilt. 3
Einem von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebenes Gutachten fehlt jegliche Neutralität.Die Entscheidung zeigt auch, wie wichtig konkreter Vortrag zu unfallbedingten Besonderheiten ist. Nur auf Grund dieses Vortrags anerkannte das OLG Stuttgart eine pauschale Erhöhung des Normaltarifs von 20 % für unfallbedingte Besonderheiten.
Weitere Informationen aus den Gründen:
… Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, dass grundsätzlich der „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet der Geschädigten gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. In Anlehnung an die bereits zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nimmt der Senat bei einer Berechtigung zur Abrechnung eines Unfallersatztarifs einen Aufschlag von 20 % über dem Normaltarif vor.(…) Es erscheint im Übrigen schon im Ansatz zweifelhaft, ob der vorerwähnte Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts eine geeignete Schätzgrundlage bilden kann.
(…) Schließlich handelt es sich um eine von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann. …