Nach wie vor ist der Bundesgerichtshof der Meinung, dass ein geschädigter
Kraftfahrzeughalter seinen Schaden auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags
oder eines Gutachtens von der Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen
kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er den Schaden tatsächlich reparieren
lässt, ob er ihn selbst repariert oder den beschädigten Pkw verkauft.
Er ist auch nicht verpflichtet, den billigsten Reparaturbetrieb in der Region
auszusuchen oder sich einen Abzug bis zu einem abstrakten Mittelwert gefallen
zu lassen, wenn er seinen Pkw in einer auf seine Marke spezialisierten Fachwerkstatt
reparieren lässt oder wenn der Sachverständige auf der Basis einer
solchen Werkstatt den Schaden berechnet.
Daher hat der BGH mit Urteil vom 29.04.2003 (Az.: VI ZR 398/02) einem Porschefahrer
den gesamten Betrag zugesprochen, den der Sachverständige aufgrund der
Lohnkosten eines ‚Porsche-Zentrums’ in Höhe von 30.683,--
DM gutachtlich festgestellt hatte. Die Versicherung hatte nur einen Betrag
von 25.425,-- DM bezahlt; sie begründete das mit einem niedrigeren Lohnfaktor,
den sie auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze
zugrunde legte und der von der DEKRA unter Einbeziehung aller repräsentativen
Marken- und freien Fachwerkstätten ermittelt worden war.
Nach Auffassung des BGH komme als Grundlage einer Schadensberechnung nicht
der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen
Marken –und freien Fachwerkstätten einer Region in Betracht, wenn
der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechne. Insbesondere sei dem
Geschädigten nicht zumutbar, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung
für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende
Preisangebote einzuholen. Auch dürfe es bei der Schadensberechnung keine
Rolle spielen, dass der Geschädigte den Porsche unrepariert weiter verkauft
habe und deshalb die geltend gemachten Kosten für die Schadensbehebung
nicht erforderlich gewesen seien. Mit einer solchen Betrachtungsweise greife
man unzulässigerweise in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten
hinsichtlich der Verwendung des Schadensersatzes ein.
Das neue Grundsatzurteil des BGH vom 29.04.2003, das auch für die Gutachten
von Sachverständigen von Bedeutung ist, geben wir nachstehend im Wortlaut
bekannt:
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechnungsgröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Die Klägerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall,
für dessen Folgen die Beklagte zu 1 als Unfallgegnerin und die Beklagte
zu 2 als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.
Die Klägerin hat das von ihr bei dem Unfall am 18. Mai 2000 geführte
Fahrzeug, einen Porsche 968 Cabrio, Erstzulassung 30. Juli 1993, erstmals am
6. April 2000 auf sich zugelassen. Nach dem Unfall ließ sie den Pkw in
die Fachwerkstatt ‚Porsche-Zentrum’ W. verbringen. Der Sachverständige
B. besichtigte dort das Fahrzeug und schätze die Reparaturkosten auf 30.683,30
DM brutto. Dabei legte er einen Lohnfaktor entsprechend den Stundenverrechnungssätzen
des ‚Porsche-Zentrums’ W. zugrunde. Die Klägerin ließ das
Fahrzeug nicht reparieren. Sie veräußerte es am 29. Mai 2000 zum
Preis von 10.200 DM. Ihren Schaden rechnet sie auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens
mit 30.683,30 DM ab. Die Beklagte zahlte darauf lediglich 25.425,60 DM. Sie
legt ihrer Schadensberechnung einen niedrigeren Lohnfaktor als der Sachverständige
auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze zugrunde,
die von der DEKRA unter Einbeziehung aller repräsentativen Marken- und
freien Fachwerkstätten in der Region ermittelt werden.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der im ‚Porsche-Zentrum’ W.
anfallenden Lohnkosten zu. Sie verlangt Zahlung des Differenzbetrages von 5.257,70
DM (2.688,22 Euro).
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens
zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Klage in vollem
Umfang zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das
Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick
auf die unterschiedliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten
im Falle einer fiktiven Abrechnung in Rechtsprechung und Literatur zur Fortbildung
des Rechts zugelassen. Die Klägerin verfolgt weiterhin mit der Revision
ihren Klageanspruch.
Das Berufungsgericht meint, Voraussetzung für die Zubilligung fiktiver
Reparaturkosten sei, dass sie in strengem Sinne wirtschaftlich erscheinen.
Die Klägerin habe weder bestritten, dass mit dem von der Beklagten zu
2 regulierten Betrag eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges
außerhalb einer Porsche-Vertragswerkstatt möglich gewesen sei noch
habe sie dargelegt, dass bei einer anderweitigen Reparatur des Wagens ein höherer
Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur des Wagens ein höherer Minderwert
verbleibe als bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt. Sie habe
zum ‚Vorleben’ des Wagens in wartungstechnischer Hinsicht nicht
näher vorgetragen, obwohl dieser zum Unfallzeitpunkt bereits annähernd
7 Jahre alt gewesen sei. Die Klägerin müsse sich deshalb auf den
wirtschaftlich günstigeren Weg einer Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt – die
keinesfalls unbedingt eine so genannte freie Werkstatt sein müsse – verweisen
lassen. Dies gelte umso mehr, als der Geschädigte, der sein Fahrzeug unrepariert
unter Verzicht auf eine Wiederherstellung in einer gebundenen Markenwerkstatt
veräußere, mit diesem Verhalten im Regelfall seine Erwartung zum
Ausdruck bringe, dass sich die Reparatur in einer Vertragswerkstatt eben per
Saldo doch nicht lohne, weil der Markt letztlich eine so teure Instandsetzung
nicht entsprechend honoriere. Dabei sei nicht zu verkennen, dass eine Veräußerung
ohne Reparatur auch andere Gründe, namentlich fehlende finanzielle Mittel,
haben könne. Solche seien im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grundsätzlich
einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon für
gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig
oder überhaupt nicht reparieren lässt (ständige Rechtsprechung
des erkennenden Senats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom November
1973 – VI ZR 163/72 – VersR 1974 – 331; vom 22. November
1977 – VI ZR 119/76 – VersR 1978 235; vom 5. März 1985 – VI
ZR 204/83 – VersR 1985 593; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR
1989 1056; vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91 – VersR 1992 710
und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 – VI ZR 393/02; vgl. hierzu
auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders. DAR 1997; 297).
Deshalb bejaht es zutreffend dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin
auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs.
2 Satz 1 BGB (§ 249 Satz 2 BGB a.F), obwohl das Fahrzeug nicht repariert
worden ist. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes in § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten durchzuführenden
Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Aufwand für die Ersatzbeschaffung
vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83 – a.a.O.
und BGHZ 115, 364, 373) sind die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten
noch wirtschaftlich. Zwar liegt der Wiederbeschaffungsaufwand von 30.600 DM
bei Abzug des von den Beklagten behaupteten Restwertes von 14.400 DM von dem
auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen L.
angenommenen Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges von 45.000 DM um 83,30
DM unter dem Reparaturaufwand. Unter Berücksichtigung dessen, dass die
Klägerin für das Fahrzeug aber tatsächlich nur 10.200 DM als
Kaufpreis erhalten hat und deshalb ein wesentlich niedrigerer Restwert als
der von den Beklagten behauptete im Raume steht, ist jedoch das Berufungsgericht
in Übereinstimmung mit dem Erstrichter auf Grund des bei der Bestimmung
der Schadenshöhe dem Tatrichter nach § 287 ZPO eingeräumten
Ermessens zu Recht davon ausgegangen, dass die Abrechnung der Klägerin
grundsätzlich noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2
Satz 1 BGB entspricht.
2. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Im Hinblick auf eine
Begrenzung der Schadenshöhe lässt es aber außer Betracht, dass
Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte
nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur
Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei ist (bgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 – VI
ZR 334/88 – VersR 1989 1056 f. sowie vom heutigen Tag – VI ZR 393/02 – m.w.N.
3. Das gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten.
a) Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht
gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung
zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364,
368 f; 115, 375, 378; 132, 373, 376). Doch genügt im Allgemeinen, das
er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens
berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen
erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich
denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 – VI
ZR 61/71 – VersR 1972, 1024, 1025; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR
1989, 1056; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457,
458; zum Prognoserisiko allgemein s. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 185 f.; 115,
364, 370). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung
des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Abs. 1 BGB darf nicht
das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem
Geschädigten bei voler Haftung des Schädigers ein möglichst
vollständiger Schadensausgleich zukommen sol (vgl. Senatsurteil BGHZ 132,
373, 376; Steffen, NZV 1991, 1,3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist
bei der Prüfung, b sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen
Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h.
Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere
auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf
die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu
nehmen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 11.5, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376
f.).
b)Mit diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts
nicht zu vereinbaren.
aa) Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten
werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche
günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese
verweisen lassen muss. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen
Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten
weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze
bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen
noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens
gerügt. Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die
abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur
in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt
der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen.
Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten
kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller
repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region sein,
wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Dieser vom Berufungsgericht
in Übereinstimmung mit einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung
(OLG Hamm, DAR 1996, 400; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002, 390; AG Gießen,
ZfSch 1998, 51; AG Wetzlar, Schaden-Praxis 2002, 391) kann nicht gefolgt werden.
Gegen sie spricht zum einen, dass der Schädiger zur vollständigen
Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen
des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei anderer
Sicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete
Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden.
Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten
vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den
Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar
insoweit zur Abrechnung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373,
378 und zur Bestimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ
143, 189, 194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich
der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke
einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen.
Im Streitfall darf deshalb die Klägerin der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze
des ‚Porsche-Zentrums’ W. als der markengebundenen Fachwerkstatt
in ihrer Umgebung zugrundelegen, auch wenn deren Stundenverrechnungssätze über
den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen der Region liegen. Dabei ist
auch zu berücksichtigen, dass der von der DEKRA errechnete Mittelwert
als statistisch ermittelte Rechengröße den zur Wiederherstellung
erforderlichen Betrag erkennbar nicht repräsentiert.
bb) Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze lässt sich auch
nicht mit der weiteren Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigen,
die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr bei einer Reparatur außerhalb
einer Porsche-Vertragswerkstatt ein (höherer) Minderwert verbleibe als
bei einer Reparatur in einer solchen Werkstatt. Die Klägerin ist weder
aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen
Darlegungen in dieser Hinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum ‚Vorleben’ des
PKW in wartungstechnischer Hinsicht vorzutragen. Entspricht der vom Geschädigten
gewählte Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründet allein das Alter des Fahrzeugs keine weitere
Darlegungslast des Geschädigten, wenn der erforderliche Reparaturaufwand
durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Für die vergleichbare
Problematik bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeuges in der Schadensabrechnung
hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. November 1999 (BGHZ 143, 189, 194
m.w.N.) darauf hingewiesen, dass der Schädiger für die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Ausnahme, die es rechtfertigt, die erforderlichen Kosten
zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigengutachten festzusetzen,
beweispflichtig ist. Rechnet dementsprechend der Geschädigte die Kosten
der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel
durch die Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes
Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die konkreten
Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit
der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
ergibt.
cc) Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die von der
Klägerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbehebung für nicht
erforderlich erachtet, weil die Klägerin das Fahrzeug unrepariert weiterveräußert
hat. Auch damit greift das Berufungsgericht in die nach schadensrechtlichen
Grundsätzen bestehende Dispositionsfreiheit der Klägerin hinsichtlich
der Verwendung des Schadensersatzes ein. Das konkrete Verhalten des Geschädigten
beeinflusst die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das
Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem
Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung
des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. Senatsurteile
vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 fm. w.N. und
vom heutigen Tag – VI ZR 393/02-; Weber, VersR 1990 934 938 ff.; Steffen,
NZV1991, 1,2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).
dd) Deshalb rügt die Revision auch mit Recht, dass das Berufungsgericht
dem Sachvortrag der Klägerin, es wäre im Hinblick auf den Umfang
der Schäden und die Möglichkeit einer Schadensausweitung unvernünftig
gewesen, den Wagen in einer anderen Werkstatt instandsetzen zu lassen, keine
Bedeutung beigemessen hat.
Nicht tragfähig ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts,
dass ein Geschädigter mit der Weiterveräußerung des unreparierten
Fahrzeugs zum Ausdruck bringe, dass die Reparatur in einer Vertragswerkstatt
nicht mehr ohne bzw. vom Markt nicht honoriert werde. Das steht bereits mit
den aufgezeigten schadensrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang und
ist überdies im Streitfall nicht durch tatsächliche Feststellungen
gedeckt.
3. Das Berufungsurteil beruht auf der Verkennung der genannten schadensrechtlichen
Grundsätze. Es war daher aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache
selbst, da alle notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind
(§ 563 Abs. 3 ZPO).