§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadenersatzes
(1) Wer zum Schadenersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist
-Nachfolgend ein Aufsatz von Herrn Lothar Jaeger, Vorsitzender Richter am OLG Köln-
a) Einführung
Der Wortlaut der Neuregelung ist im Gesetzgebungsverfahren unverändert geblieben, was daran liegen mag, dass- wie dargestellt- alternative Lösungen, namentlich die Herausrechnung sämtlicher öffentlicher Abgaben, bereits im Vorgängerentwurf von 1998 behandelt, diskutiert und letztlich verworfen worden waren.
Die Neufassung des Gesetzes bestimmt, dass Umsatzsteuer nur noch dann und insoweit zu ersetzen ist, als sie tatsächlich angefallen ist. Damit bleibt zwar die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung bei der Beschädigung von Sachen erhalten. Aber ihr Umfang mindert sich, da die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadenposten entfällt. Umsatzsteuer soll nur noch dann ersetzt verlangt werden können, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet hat oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt verlangt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv anfällt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Sinne des § 2 UstG nicht kommt. Auf diese Weise wird der Ersatz des reinen Sachschadens ein Stück weit von einer zu abstrakten Berechnung gelöst und mehr an dem konkreten Schaden ausgerichtet, der davon abhängt, ob eine Beseitigung des Schadens erfolgt und welchen Weg der Geschädigte zur Schadensbeseitigung wählt.
Mit der Neuregelung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass im Falle eines Verzichts auf eine umsatzsteuerpflichtige Wiederherstellung Umsatzsteuer tatsächlich nicht anfällt und damit keinen Gegenwert in der wiederhergestellten Sache findet, sondern als bloßer Rechnungsposten in die Berechnung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages eingeht. Andernfalls erhielte, so argumentiert die Begründung des Entwurfs, der Geschädigte einen Ausgleich für einen Schaden, der sich konkret bei ihm so nicht realisiert hat. Zwar ließe sich der Einwand erheben , dass der Geschädigte regelmäßig auch dann Umsatzsteuer entrichten muss, wenn er den als Schadenersatz erhaltenen Geldbetrag zu einem anderen Zweck als zur Schadenbeseitigung verwendet ( so z.B. wenn der Geschädigte von dem Geld in den Urlaub fährt, anstatt die beschädigte Sache reparieren zu lassen). Dieser Einwand ist ja, in der Tat derjenige, der den BGH bereits 1973 dazu bewegte, die Umsatzsteuer in den fiktiven Ersatzbetrag einzurechnen.
Der Einwand übersieht nach der Begründung des Regierungsentwurfs jedoch die originäre Funktion des Schadenersatzes, die in der Wiederherstellung des früheren Zustands liege und nicht darin, dem Geschädigten anlässlich des Schadenfalles eine Neuverteilung seines Vermögens zu ermöglichen. Es stehe deshalb im Einklang mit dem Restitutionsprinzip, die Umsatzsteuer nur dann zu ersetzten, wenn sie zur Wiederherstellung des früheren Zustands eingesetzt werde und nicht dann, wenn es um eine aus der Sicht des Schadenersatzrechts zweckfremde Verwendung gehe. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bleibe damit innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit unangetastet : Er entscheide , wie er mit der beschädigten Sache verfahren will, ob er sich in einer Fachwerkstatt reparieren lasse, ob er sie selbst repariert, ob er eine Ersatzbeschaffung vornehme oder den Sachschaden überhaupt nicht behebe.
Trifft er seine Disposition, wird er aber berücksichtigen müssen, dass er die in den Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten enthaltene Umsatzsteuer nicht mehr unabhängig von ihrem tatsächlichen Anfall erhält. Angefallen ist die Umsatzsteuer, wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet hat oder er sich hierzu verpflichtet hat.
Die Neuregelung beschränkt sich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB. Eine Erstreckung auf die Kompensationsfälle des § 251 BGB, in denen nicht das Integritätsinteresse, sondern das Wertinteresse geschützt ist, wurde für nicht sachgerecht erachtet. Im Gegensatz zu § 249 BGB werde § 251 BGB herangezogen, um Ersatz für die Wertminderung zu gewähren. Nur wenn der Geschädigte aber den Schadenersatz zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erhalte: also in Fällen des § 249 BGB- sei es gerechtfertigt, den Anspruch einzuschränken. Erhalte der Geschädigte den Schadenersatz aber nicht zur Wiederherstellung, sondern als Ausgleich für seine Vermögensminderung, könne ihm die Nichtvornahme einer Reparatur nicht „ angelastet“ werden; eine Einschränkung dieses Anspruchs wäre nicht gerechtfertigt. Hierin liegt allerdings eine gewisse systematische Schwäche der Neuregelung. Nunmehr ist es den Geschädigten finanziell gesehen fast zu wünschen, dass er einen Totalschaden erleidet. In diesem Fall erhält er nach § 251 BGB die volle Geldentschädigung (inklusive Mehrwertsteuer), auch wenn er sich dafür entscheidet, zunächst kein neues Fahrzeug zu kaufen. Bleibt sein Unfallwagen aber im „ reparaturfähigen“ Bereich, muss der Geschädigte in diesem Fall eine Kürzung seines Anspruchs um die Mehrwertsteuer hinnehmen.
Angesichts der Rechtsprechung, die im Verkehrsunfallbereich die Abgrenzung §§ 249-251 BGB daran festmacht, dass die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts übersteigen, stellt sich allerdings die interessante Frage, ob diese 130 %- Grenze nach neuem Recht nach Brutto- oder Nettobeträgen zu berechnen ist. Dies macht durchaus einen Unterschied, auch wenn es um die Relation zweier Beträge geht. Die Reparatur unterliegt regelmäßig einer 16%-igen Umsatzsteuer, wohingegen bei der Ersatzbeschaffung wegen der Differenzbesteuerung auch einmal nur 3 % anfallen können. Huber plädiert dafür, beide Beträge Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert- brutto ins Verhältnis zu setzten. Dem dürfte zuzustimmen sein. Den auch, wenn zunächst fiktiv, also netto, erstattet wird, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers doch auf den Bruttobetrag gerichtet, was virulent werden kann, wenn die Kosten einer späteren Reparatur nachgefordert werden. Für die Unzumutbarkeit einer Reparatur sollte daher auch weiterhin mit den (letztlich maximal anfallenden) Bruttokosten gerechnet werden.
b) Möglichkeiten des Schadenersatzes nach neuen Recht
Zu beachten ist als Erstes, dass die Reform ohnehin nur für solche geschädigte Auswirkungen hat, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Im wesentlichen sind dies Verbraucher für Unternehmer, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es zu keinen Einschnitten, weil diese auch schon bisher nur den um die Umsatzsteuer reduzierten Betrag verlangen konnten. Im einzelnen bedeutet die Neuregelung für die verschiedenen Dispositionsmöglichkeiten des ( nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Geschädigten Folgendes:
aa) Wiederherstellung durch Reparatur
Wenn für eine Reparatur des Sachschadens Umsatzsteuer entfällt, ist diese in vollem Umfang zu ersetzten. Damit entstehen einem Geschädigten, der seine beschädigte Sache durch eine Fachwerkstatt oder einen anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer reparieren lässt, gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine Nachteile. Neu ist für ihn lediglich, dass er im Bestreitensfalle nachzuweisen hat, dass die von ihm geforderte Umsatzsteuer zur Reparatur auch tatsächlich angefallen ist. Dazu genügt bei durchgeführter Reparatur die Vorlage einer entsprechenden Rechnung. Entscheidet sich der Geschädigte dafür, die beschädigte Sache außerhalb einer Fachwerkstatt oder eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens zu reparieren, sei es durch Eigenleistung., sei es unter Zuhilfenahme fremder Arbeitsleistung, erhält er die Umsatzsteuer genau in der Höhe ersetzt, in der sie zur Reparatur angefallen ist. Kauft er z. B die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile und ist im Kaufpreis Umsatzsteuer enthalten, repariert die beschädigte Sache aber selbst, so kann er die Ersatzteilkosten in dem nachgewiesen Umfang vollständig, also unter Einschluss der Umsatzsteuer, die Arbeitskosten indes nur in dem nach S. 2 reduzierten Umfang ersetzt verlangen.
Ausweislich der Begründung des Entwurfs kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer auch dann verlangen, wenn er sich zur Reparatur –ohne sie bereits vorgenommen zu haben-„verpflichtet“ hat. Damit kann der Geschädigte den erforderlichen Betrag auch im voraus verlangen, wenn er eine entsprechende konkrete Verwendungsentscheidung nach außen kundgetan hat.
Praxistipp:
Dies birgt die Gefahr (bzw. je nach Parteistellung, die Möglichkeit) von Folgeprozesse. Es stellt sich nämlich die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass der Geschädigte den einmal erhaltenen Betrag auch tatsächlich zweckentsprechend einsetzt. Hier wird vorgeschlagen, den auf die Mehrwertsteuer entfallenden Betrag als "zweckgebundenen Vorschuss" aufzufassen. Wird dieser (endgültig) nicht in zwecksentsprechender Weise verwendet, so soll ihn der Schädiger nach § 812 Abs. 1 S.22 Alt (condiclio ob rem) bzw. in Analogie zu § 667 BGB herausverlangen können.
Für den Anwalt heißt das, dass es auf Seite des Geschädigten sinnvoll ist, entweder den Prozess erst auch bereits durchgeführter Reparatur zu beginnen, um dem Problem gänzlich aus dem Weg zu gehen, oder jedenfalls die Nachweise einer (zeitnahen) Reparatur (oder Ersatzbeschaffung, s.u) nach Erhalt des Vorschusses aufzubewahren, um sich gegen den Vorwurf einer (durch Nichtvornahme der Reparatur) letztlich doch "fiktiven" Abrechnung zur Wehr setzen zu können.
Auch für den Anwalt des Schädigers bedeutet die Neuregelung einen Mehraufwand über den Prozess hinaus; es heißt nämlich, die Verwendung des Vorschusses zu kontrollieren, um gegebenfalls den Mehrwertsteuerbetrag (bei Nichtanwendung) zurückfordern zu können.
bb) Wiederherstellung durch Ersatzbeschaffung
Diese Grundsätze gelten ausweislich der Gesetzbegründung auch für den Fall, dass die Wiederherstellung durch Ersatzbeschaffung erfolgt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. Der Geschädigte kann auch wie bisher auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung der beschädigten Sache ganz verzichten und stattdessen den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. in diesem Fall erhält er jedoch - entgegen der bisherigen Rechtslage - nicht mehr den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. Dies gilt - so die Begründung wörtlich weiter - "sowohl für den Fall, dass sich der erforderliche Geldbetrag nach den fiktiven Reparaturkosten richtet als auch für den Fall, dass er sich nach den fiktiven Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache richtet, weil die Reparaturkosten die Ersatzbeschaffung unverhältnismäßig übersteigen würden.
Wird im Fall der fiktiven Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG zugrunde gelegt, wie es heute insbesondere im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeuge weit verbreitet ist, so ist Bemessungsgrundlage für die bei Wiederherstellungsverzicht in Abzug zu bringende Umsatzsteuer die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis. im Bereich der Kraftfahrzeugschäden finden sich die hierzu notwendigen Angaben über Händlereinkaufs und Händlerverkaufspreise in den Veröffentlichungen der einschlägigen Informationsdienste (DAT, Schwacke usw), auf die Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich bezug nimmt. Sie können - so die Begründung weiter dem Gutachten, das regelmäßig der fiktiven Abrechnung auf Ersatz auf Ersatzbeschaffungsbasis zugrunde gelegt wird, als Orientierung dienen.
Es erscheint folgerichtig, wenn - auf Grundlage dessen, dass auch weiterhin die Ersatzbeschaffung statt einer Reparatur als Resitition i.S.v § 249 BGB anerkannt wird - gefordert wird, als Resitutionsmaßnahme ebenfalls anzuerkennen, wenn der Geschädigte eine Ersatzsache anbietet oder least. Die in den Miet- oder Leasingraten bis zum Vertragsende enthaltene Mehrwertsteuer kann daher ebenfalls bis zur Höhe der Mehrwertsteuer der fiktiven Reparaturkosten ersetzt werden.
cc) Alternative Arten der "Wiederherstellung
Bereits die Begründung des Regierungsentwurfs weist ausdrücklich und umfangreich darauf hin, dass auch nach der Neuregelung die Möglichkeit bestehen bleibt, dem von der Rechtsprechung konkretisierten Wirtschaftskeitspostulat nicht zu folgen, sondern eine andere Art der Wiederherstellung fiktiv abzurechnen. So könnte der Geschädigte nach wie vor etwa eine höherwertige Ersatzsache anschaffen. Er könne auch statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur Ersatz beschaffen oder statt einer wirtschaftlich gebotenen Ersatzbeschaffung eine Reparatur vornehmen. In jedem Fall kann er jedoch (so die Begründung weiter) wie bisher nur die Kosten für die wirtschaftlich gebotene Wiederherstellung verlangen.
In diesen Fällen kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung der ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat. Auch wenn der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg zur Schadensbeseitigung wählt, der den geringeren Aufwand erfordert, so verliert er damit nicht den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer , wenn auf dem von ihm gewählten Weg Umsatzsteuer anfällt. Sein Anspruch ist jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre. Fällt bei der konkreten Wiederherstellung Umsatzsteuer auf das Entgeld für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung an (§ 10 Abs. 1 UstG) kann sie bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages verlangt werden, der bei der wirtschaftlich günstigeren Wiederherstellung angefallen wäre. Gleiches gilt nach dem Willen des Gesetzgebers, wenn bei der konkreten Wiederherstellung Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis anfällt (§ 25a UstG). Zwar lässt sich in diesem Fall die konkret angefallene Umsatzsteuer wegen § 25a Abs. 6 UstG nicht in einer Rechnung ausweisen. Der Gesetzgeber verweist hier auf die Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 ZPO, als Orientierung könnte die Umsatzsteuer auf die gutachterlich bestimmbare Differenz zwischen Händlereinkaufs und Händlerverkaufspreis der konkret angeschafften Ersatzsache dienen. Der so ermittelte Betrag sei bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages zu ersetzen, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre.
Fällt schließlich bei der konkreten Wiederherstellung überhaupt keine Umsatzsteuer an, ist Umsatzsteuer auch nicht ersetzbar. Unbelassen bleibt dem Geschädigten schließlich die Möglichkeit, seinen Schadensanspruch abzutreten. Die Geltendmachung der Umsatzsteuer durch den Zessionar richtet sich nach der Begründung des Gesetzes in diesem Falle danach, ob und in welchem Umfang dieser umsatzsteuerpflichtigen Maßnahmen zur Wiederherstellung ergreift. Dies erscheint aber nicht stets sachgerecht. Gedacht hatte man offensichtlich an den Fall, dass ein privater Geschädigter seinen Ersatzanspruch an einen Händler abtritt. Hier ist evident, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Händler durch die Zession in seinem Umfang zunehmen, nämlich um die Umsatzsteuer erhöht werden, wenn man die Gesetzesbegründung ernst nimmt. Dies kann nicht richtig sein; schon Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes verbieten dies. Huber weißt zu Recht darauf hin, dass der Schuldner zwar die Abtretung des gegen ihn gerichteten Anspruchs nicht verhindern kann, als Korrelat dazu aber sichergestellt sein muss, dass es nicht zu einer Verschlechterung seiner Rechtsposition kommt. Der Anspruch darf durch die Abtretung nicht verändert werden (vgl. auch § 399 I. Var. BGB). Wenn der Schädiger also einen Unternehmer geschädigt hat, hat er nur diesen Schaden des unmittelbaren Verletzten zu ersetzen. Hieran darf sich auch dann nichts ändern, wenn der Anspruch an einen privaten Verbraucher zediert wird.
c) Kritische Stimmen im Gesetzgebungsprozess
Gerade diese Jahrgestellten Rechenexempel haben nämlich auf Seiten des DAV zu Kritik. Hier fiel zunächst das Argument die Reform schränke de facto die Dispositionsfreiheit des Geschädigten in Richtung eines Zwanges zur Reparatur ein. Nach Ansicht der Verkehrsrechtler sollte grundsätzlich der Geschädigte die Summe als Schadensersatz erhalten die bei einer Reparatur in seiner Fachwerkstatt entstehen würde – dazu gehört auch die Mehrwertsteuer.
Unter Hinweis hierauf hat auch der Deutsche Richterbund die Reform kritisiert. Auf Seiten der Anwaltschaft wird ferner aufgezeigt, dass die Regelung, die in das allgemeine Gewand des § 249 BGB gekleidet ist, viel zu sehr auf den Bereich des Kfz Schadens fokussiert. Auch sei bei der Regelung der Ersatzbeschaffung nicht klar gesehen werden, dass eine solche in zwei Fallgestaltungen vorkomme, nämlich zu einen bei der Restritution durch Ersatzbeschaffung anstatt Reparatur Fall des §249 BGB und der Anschaffung von Ersatz im Falle eines Totalschadens im Fall des § 251 BGB.
Zuletzt kam die Reform nach Ansicht des DAV die Rechtart des Gebrauchtmarktes wo eben nicht jeder von Privat angeboten Wagen stets um den die Umsatzsteuer ausmachenden Betrag billiger ist als der von einem Händler erworbene. Vielmehr werde der Händler seinen Bruttopreis mit Blick auf die private Konkurrenz gestalten.
Der Verdacht liegt nahe, dass bei erhofften Einsparungen im Bereich des fiktiven Schadenersatzes in der Höhe von 500 Mil. € die Ansprüche der Autofahrer gekürzt werden um die Verbesserungen der Arzneimittelhaftung gegen finanzieren zu können. Immerhin hatte schon der 34. Verkehrsgerichtstag 1996 ganz offen vorgeschlagen den fiktiven Schadensersatz deswegen zu beschränken um freie Mittel für die damals angedachten höheren Schmerzensgeldbeträge zu schaffen.
d) Folgen in der Mandatspraxis
Der Anwalt namentlich der beratende hat in Anbetracht dieser neuen Rechtslage zusammen mit dem Geschädigten eine Prognoserechnung zu erstellen bevor repariert oder gar geklagt wird. Hierbei ist zu beachten.
Ersatzfähig ist stets der fiktiv errechnete Wiederherstellungsaufwand der durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, allerdings gekürzt um die Mehrwertsteuer. Eine solche Abrechnung lohnt sich wenn gar keine Reparatur geplant ist oder wenn die tatsächlich durchgeführte Reparatur billiger war als der Betrag nach Gutachten ohne Mehrwertsteuer.
Praxistipp:
Bleibt hier also die Rechnung hinter den Kosten nach Gutachten zurück, droht eine „Falle“ im Prozess. Die Gegenseite wird die niedrigere Rechnung zum Anlass nehmen die Erforderlichkeit der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Kosten aufgrund der vorgelegten Rechnung zu bestreiten. Dann muss der Geschädigte nachweisen warum ihm dennoch der volle Betrag nach Gutachten gebührt. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte nachvollziehbar erklären kann, warum die Rechnung unter den Gutachtenkosten liegt (etwa auf Verzicht auf – technisch nicht erforderliche „Schönheitsreparaturen“, Ausbeulen statt Neuteile o.Ä.
Je nach Fallgestaltung kann es daher günstiger sein, den Umstand dass repariert wurde gar nicht im Prozess vorzutragen, da die Gefahr droht, dass der Betrag der Reparaturrechnung zur Obergrenze einer Erstattung wird. Folgerichtig kann aber in diesem Fall auch nicht Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit verlangt werden, in der der Wagen in der Werkstatt war, und auch nicht anteilige Umsatzsteuer.
Greger weist in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hin: nach dem neuen §142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht einer Partei die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen auch dann aufgeben, wenn der Gegner sich auf diese bezieht. Der Ersatzpflichtige im Verkehrsunfallprozess kann also dann, wenn sich der Geschädigte trotz durchgeführter Reparatur zum Nachweis der erforderlichen Kosten weiterhin auf ein Schätzgutachten beruft, auf eine richterliche Anordnung der Rechnungsvorlage hinwirken. Das ist zwar kein Beweisantritt( der Urkundebeweis kann wegen § 422 ZPO gerade nicht geführt werden), sondern nur eine Anregung an den Richter, sich die zur Erkenntnisgewinnung erforderlichen Unterlagen von Amts wegen zu verschaffen. Dennoch kann die solcherart erreichte Einführung einer Rechnung in den Prozess den Geschädigten in eine( je nach Sichtweise) willkommene oder missliche Erklärungsnot bringen.
(2) Eine Abrechnung auf Basis einer konkreten Reparatur lohnt sich dann, wenn diese den Betrag aus oben(1 ) übersteigt. Dies kann der Fall sein, wenn die gesamte Reparatur teurer war als im Gutachten prognostiziert.
Praxistipp:
Man kann überlegen, ob in einem solchen Fall die Vorlage des Gutachtens im Prozess überhaupt Sinn macht. Zwar wäre dies erforderlich, um die Kosten der Begutachtung ersetzt zu erhalten( erforderlich waren sie ex ante zweifellos); es sollte aber bedacht werden, dass bei erheblichen Abweichungen der Rechnung vom Gutachten die Notwendigkeit der abgerechneten Arbeiten- gerade unter Hinweis auf die sachverständige Begutachtung- von der Gegenseite in Zweifel gezogen werden dürfte. Es bedarf daher einer prozesstaktischen Würdigung im Einzelfall, ob ein Gutachten vorlegt wird, wenn auf Rechnungserstattung geklagt ist.
Achtung! Der Gesetzgeber lässt mit der Novelle die 130%- Grenze der Rechtsprechung unberührt, wonach bei einem wirtschaftlichen Totalschaden die Reparaturkosten nur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts( brutto) ersetzt werden. Im Falle eines Totalschadens würde dieser Wert auch weiterhin die Obergrenze der Ersatzfähigkeit einer Reparatur bilden.
Praxistipp:
Auch wenn eine Reparatur zunächst nicht geplant ist und daher im Prozess fiktiv( und mithin ohne Umsatzsteuer) abgerechnet wird, lohnt sich eine Feststellungsklage gegen den Versicherer auf Bestehen der Ersatzpflicht. Wird nämlich später die( umsatzsteuerpflichtige) Reparatur durchgeführt, können diese Kosten vom Schädiger nachverfangt werden. Ohne Feststellungstitel( oder alternativ: Anerkenntnis des Versicherers) würde dieser Erstattungsanspruch der gesetzlichen Regelverjährung unterliegen.
(3) Eine Teilreparatur kann zusätzlich zum fiktiven Ersatz nach Gutachten zwar nicht in ihrem vollen Betrag in Rechnung gestellt werden( typischerweise sind die auf sie entfallenden Kosten nicht aus dem Gutachten“ herausrechenbar“, so dass nicht feststellbar wäre, um wieviel der fiktive Schadensersatz gekürzt werden müsste, wenn die Kosten der Teilreparatur voll erstatten würden). Allerdings besteht(„wenn und soweit“) die Möglichkeit, in diesem Fall neben den Kosten nach Gutachten noch die für die Teilreparatur konkret angefallene Umsatzsteuer ersetzt zu verlangen.
(4) Wird in Eigenregie repariert, wobei aber Ersatzteile zugekauft werden, muss gerechnet und verglichen werden: Die( fiktiven) Nettoarbeitskosten kann der Geschädigte nach dem Gutachtenwert verlangen. Sind die Ersatzteile inklusive Umsatzsteuer günstiger als der Nettoeinkaufspreis nach Gutachten, sollten die Ersatzteile nach Gutachten abgerechnet werden; anderenfalls können- unter Vorlage der Einkaufsrechnung- die vollen Bruttokosten der Ersatzteile eingeklagt werden. Als Besonderheit ist noch festzuhalten, dass auch hier- ähnlich der Teilreparatur- eine Kombination möglich ist: Wenn die angeschaffen Ersatzteile etwa No- Name- Teile sind, kann der Geschädigte zusätzlich zu deren Kostenersatz die( Netto-) Differenz zu den im Gutachten veranschlagten Original- Ersatzteilen( im nettowert) verlangen.
Praxistipp:
Hierzu folgendes Beispiel: Da dem Geschädigten Original- Ersatzteile zu teuer sind, repariert er sein Auto teilweise mit neuen No- Name- Ersatzteilen( Anschaffungskosten: 1.400 € zzgl.USt.=1.624€) und teilweise mit gebrauchten Ersatzteilen( Anschaffungskosten: 500 € zzgl. USt.= 580 €). Im Gutachten sind für diese Teile ausgewiesen 1.450 €( 1.682 € brutto) und 1.400 €( brutto: 1.624 €).
Hier erhält der Geschädigte- neben den auf fiktiver Basis abgerechneten Nettoarbeitskosten nach Gutachten- die Kosten der neuen Ersatzteile zzgl. USt.( also 1.624 € brutto). Da er aber Anspruch auf Neuteile des Original- Herstellers hat, erhält er weitere 50 € ohne USt.( das ist die Differenz, also die Preisspanne, zwischen den Nettokosten der No- Name- Teile und den Nettokosten der Originalteile Gutachten). Ebenso erhält er neben den Bruttokosten der gebrauchten Teile( 580 €) auch die Differenz zwischen den im Gutachten ausgewiesenen 1.400 € und den Nettopreisen der gebrauchten Teile( 500 €), also weitere 900 €.
(5) Wird ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so ist die Umsatzsteuer vom Schädiger grundsätzlich zu ersetzen; der Geschädigte ist auch nach neuem Recht grundsätzlich berechtigt, statt der Reparatur der beschädigten Sache eine gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen. In diesem Fall ist die durch den Kauf angefallene Umsatzsteuer ebenfalls zu ersetzen. Huber weist darauf hin, dass sich beim Kauf eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs die Frage stellt, wie weit die Restitution reicht, d.h. also, der Kauf welchen Wagens noch als Wiederherstellung nach § 249 BGB angesehen werden kann( Alternative wäre die Einordnung unter §251 BGB). Er plädiert dafür, die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs unter § 249 BGB zu fassen, solange dieses“ einigermaßen dem beschädigten“ entspricht. Auch wenn es ein bisschen komfortabler und größer und auf neurem technischen Standard ist, sollte dies nicht dem Schadensersatz nach § 249 BGB, also der Einordnung als“ Wiederherstellung“, entgegenstehen. Wird aber statt eines beschädigten Fiat Uno ein BMW 528i angeschafft, ist die Grenze der Wiederherstellung überschritten.
(6) Kauft der Geschädigte jedoch ein höherwertiges Fahrzeug, so kann er diese Anschaffung nur bis zur Höhe der nach Gutachten prognostizierten Reparaturkosten ersetzt verlangen: also die Nettoanschaffungskosten nur bis zur Höhe der Nettoreparaturkosten, die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer nur bis zur Höhe der im Gutachten ausgeworfenen Umsatzsteuer auf die erforderlichen Reparaturkosten.
Praxistipp:
Dieser Weg entspricht wirtschaftlich noch am ehesten dem alten Recht( nämlich: Weiterverwendung des vollen fiktiven Schadensersatzes für Neukauf). Zu beachten ist allerdings, dass nunmehr die Umsatzsteuer nur auf den fiktiven Ersatz aufgeschlagen wird, wenn ihr tatsächlicher Anfall( eben durch den Neukauf) durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen ist.
Kauft der Geschädigte von Privat (also kein Anfall der Umsatzsteuer) so ist diese auch nicht zu ersetzen, der Geschädigte erhält in diesem Fall (höchstens) den Nettoreparaturbetrag nach Gutachten.
Im Fall eines Totalschadens ist – wie bislang nach § 251 BGB nur der Wert der (brutto) Wiederbeschaffungswert als Ersatz geschuldet. Wie auch bisher ist ein etwaiger Restwert des Unfallwagens hiervon in Abzug zu bringen. Wird gleichwohl repariert, ist der Ersatz der Reparaturkosten begrenzt auf den (Brutto- hier ist durch die Reparatur die Mehrwertsteuer ja wiederum angefallen) Betrag der fiktiven Wiederbeschaffungskosten.
Wird ein Fahrzeug nach Differenzbesteuerung beschafft (typisch ist der Kauf bei einem Händler, der als Wiederverkäufer für einen Kunden auftritt) gilt folgendes: Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG fällt Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Verkaufspreis an. Allerdings wird diese Umsatzsteuer nach § 25a Abs. 6 UstG in der Rechnung nicht ausgewiesen. Nur soweit die Umsatzsteuer auf die Differenz entfällt, ist sie ersatzfähig für den Geschädigten. Entscheidend für den Händlereinkaufspreis ist nach der Gesetzesbegründung nicht, was der Händler tatsächlich bezahlt hat. Maßgeblich soll vielmehr der Listenhändlereinkaufspreis für das konkrete Ersatzfahrzeug sein.
Praxistipp:
Da dem Mandaten diese umsatzsteuerrechtlichen Feinheiten nicht geläufig sein werden ist es genau zu erfragen, wo das Fahrzeug erworben wurde. Ideal ist dann, wenn vom Händler der Erwerb nach Differenzbesteuerung, womöglich zugleich noch der Einkaufspreis nach gängigen Listen, bescheinigt wird.