Verkündet am:
7. Juni 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 7. Juni 2004 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls vom 20. Dezember 2002
den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer
des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
Die Parteien streiten lediglich noch darum, ob der Kläger auf der Basis
der fiktiven
Reparaturkosten abrechnen kann oder sich auf den Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) seines unfallbeschädigten
Fahrzeugs verweisen lassen muß.
Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten
der unfallbeschädigten Großraumlimousine vom Typ Daimler ChryslerGrand
Voyager, Erstzulassung 8. Januar 2002, auf 17.079,10 € (einschließlich
Mehrwertsteuer) und den merkantilen Minderwert auf 1.500 €. Den Brutto-
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gab er mit ca. 27.000 € an. Eine
Angabe
zum Restwert des Fahrzeugs enthielt das Gutachten nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2003 errechnete der Kläger seinen
Fahrzeugschaden auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten
Netto-Reparaturkosten von 14.723,36 € zuzüglich des merkantilen Minderwerts
von 1.500 € mit insgesamt 16.223,36 €. Daraufhin beauftragte der
beklagte
Haftpflichtversicherer die Firma c. mit der Einholung von Restwertangeboten
und übermittelte ihr zu diesem Zweck das vom Kläger übersandte
Originalgutachten
einschließlich der Originalfotos von dem beschädigten Fahrzeug.
Die
Firma c. bediente sich ihrerseits der Internet-Restwertbörse A., wo das
Unfallfahrzeug
mit den Fotos und einer detaillierten Beschreibung der Beschädigungen
unter Angabe der gutachterlich ermittelten Schätzwerte über das Internet
zum Kauf angeboten wurde. Von insgesamt 15 Geboten übermittelte der beklagte
Haftpflichtversicherer dem Anwalt des Klägers mit Telefax vom
17. Januar 2003 das höchste "verbindliche Kaufangebot" eines
mit Name, Anschrift,
Telefon- und Faxnummer näher bezeichneten Kaufinteressenten über
13.110 € mit dem Zusatz, daß das Gebot die kostenlose Abholung des
Kfz
beinhalte. Der Kläger ließ jedoch das ihm unstreitig über seinen
Anwalt zugegangene
Restwertangebot unbeachtet und erwarb mit Kaufvertrag vom
28. Januar 2003 ein Neufahrzeug der gleichen Marke und des gleichen Typs
wie sein Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.000 € (einschließlich
Mehrwertsteuer),
den er in voller Höhe an den Fahrzeughändler bezahlt haben will.
Dazu, was er mit seinem Unfallfahrzeug gemacht hat, hat der Kläger bis
zuletzt
keine Erklärung abgegeben.
Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Fahrzeugschaden auf
der Basis des Wiederbeschaffungsaufwands, wobei sie von dem Netto-
Wiederbeschaffungswert von 23.275,86 € einen Restwert in Höhe des
dem
Kläger übermittelten Angebots von 13.110 € in Abzug brachte
und dem Kläger
den sich daraus ergebenden Betrag von 10.165,86 € vorgerichtlich überwies.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz der fiktiven Reparaturkosten
einschließlich des merkantilen Minderwerts (insgesamt 18.579,10 €),
wobei er
seinen restlichen Schaden unter Berücksichtigung des vorgerichtlich überwiesenen
Betrags von 10.165,86 € und des ihm nach Vorlage der Neuwagenrechnung
vom beklagten Haftpflichtversicherer gezahlten Mehrwertsteuerbetrags
von 3.724,14 € auf 4.689,10 € beziffert. Das Landgericht hat seine
Klage insoweit
abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger sein entsprechendes Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZV 2004, 584 veröffentlicht
ist, meint, der Fahrzeugschaden des Klägers sei durch die Zahlungen
des beklagten Haftpflichtversicherers in Höhe von insgesamt 13.890€ (10.165,86 € zuzüglich
3.724,14 €)
ausgeglichen. Dieser Gesamtbetrag entspreche
dem Wiederbeschaffungsaufwand, also der Differenz zwischen dem
Bruttowiederbeschaffungswert von 27.000 € und dem übermittelten Restwertangebot
von 13.110 €. Dadurch sei der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines
Fahrzeugschadens im vorliegenden Fall begrenzt. Daß der Sachverständige
zum Restwert keine Angabe gemacht habe, beruhe ersichtlich auf der verbreiteten Ü
bung, diesen erst zu ermitteln, wenn die Reparaturkosten mehr als 70 % über
dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die zu diesem Zwecke empfohlene
70 %-Grenze entfalte jedoch insoweit keine normative Kraft dergestalt, daß geschätzte
Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwertes in jedem Falle erstattungsfähig
seien. Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden
Art die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den
- vergleichsweise geringeren - Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der
Gesichtspunkt des Integritätsinteresses müsse außer Betracht
bleiben, weil hier
davon auszugehen sei, daß der Kläger das Unfallfahrzeug veräußert
habe. Da
der Kläger nicht vorgetragen habe, daß er zum Zeitpunkt des Zugangs
des
Kaufangebots vom 17. Januar 2003 nicht mehr im Besitz des Unfallfahrzeugs
gewesen sei oder bereits anderweitige wirtschaftliche Dispositionen getroffen
habe, sei auch nicht zu erkennen, daß schutzwürdige Interessen des
Klägers
bei einer Abrechnung nach den Ersatzbeschaffungskosten verletzt sein könnten.
Schließlich sei das dem Kläger übermittelte Angebot eines Restwertaufkäufers
für diesen akzeptabel gewesen, da er es ohne größere Anstrengungen
risikolos
hätte annehmen können.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der
Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung seines
Fahrzeugs
durch den Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2002 ist durch die Zahlungen
des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers in vollem Umfang erfüllt und
damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
1. Nach der Rechtsprechung des Senats
(vgl. zuletzt Senatsurteile
BGHZ 154, 395 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 1108
und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Geschädigten
im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur
des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs.
Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution
hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu
wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat
findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen
Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber
letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet
das
Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz
zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann,
soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen".
Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot
und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integritätsinteresse,
das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang
genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat in seinem
Urteil vom
29. April 2003 - VI ZR 393/02 - aaO entschieden, daß der Geschädigte
zum
Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom
Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswerts
ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug
tatsächlich reparieren läßt und weiter benutzt. In einem solchen
Fall stellt
nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar,
den
der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz
nicht
niederschlagen darf.
2. Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das unfallbeschädigte
Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiter
veräußert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser
Sachlage
hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des
Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich
nicht
nur aus den neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 -
(VersR 2005, 381, 382), 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04
-
(jeweils aaO) und vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - (zur Veröffentlichung
bestimmt),
sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats.
Zwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht
gehindert,
auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er
tatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert.
In einen
solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der
Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom
5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger
grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten
Kfz verfährt (BGHZ 66, 239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst
einmal
nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten
angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch
den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil
vom
21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert,
daß sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile
BGHZ 154, 395, 398; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - und vom
15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Mit Recht
hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht
und damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des Klägers auf den
Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
3. Entgegen der Auffassung der Revision
ist es insoweit ohne Bedeutung,
daß die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die "70
%-
Grenze" des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten und der Sachverständige
wohl deshalb in seinem Gutachten keinen Restwert ausgewiesen hat.
Eine solche Vorgehensweise wurde zwar vom Deutschen Verkehrsgerichtstag
im Jahre 1990 und erneut im Jahre 2002 empfohlen (vgl. VersR 1990,
362, 363; 2002, 414, 416). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach
befürwortet (vgl. z.B. LG Osnabrück, DAR 1993, 265, 266; AG Sigmaringen,
MDR 2000, 1430; AG Nordhorn, DAR 2000, 413; vgl. hierzu auch Huber, Das
neue Schadensersatzrecht, 2003 § 1 Rn. 120; ders., MDR 2003, 1334, 1339
f.;
Lemcke, r + s 2002, 265, 270; ders. in: v. Bühren, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht,
2003, Teil 2 Rn. 151 f.; Pamer, NZV 2000, 490 f.; Steffen, DAR 1997,
297, 301; DAR 2002, 6, 9; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24.
Aufl.,
2004, 3. Kap. Rn. 36). Damit soll insbesondere der Lage eines Geschädigten
Rechnung getragen werden, dessen vergleichsweise neues hochwertiges Kraftfahrzeug
einen "mittleren" Reparaturschaden erleidet, weil in einem solchen
Fall der Reparaturaufwand recht schnell höher sein kann als der Wiederbeschaffungsaufwand,
obwohl eine Reparatur auf den ersten Blick lohnend erscheint
(vgl. Geigel/Rixecker, aaO). Das kann sich jedoch nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats nur dann zugunsten des Geschädigten auswirken,
wenn dieser das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter
nutzt. In
diesem Fall kann er zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens
die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wobei
die Qualität der Reparatur jedenfalls solange keine Rolle spielt, als
die geschätzten
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl.
Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398 und 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und
- VI ZR 172/04 - jeweils aaO). Läßt er dagegen das Fahrzeug nicht
reparieren,
sondern realisiert er dessen Restwert, liegt nach den vorstehenden Darlegungen
zu Ziffer 2. auf der Hand, daß sein Schaden in Höhe des Restwerts
ausgeglichen und deshalb dessen Berücksichtigung geboten ist. Bei dieser
Sachlage
ist für die Anwendung der sog. 70 %-Grenze jedenfalls in Fällen der
vorliegenden
Art kein Raum.
4. Der vorliegende Fall nötigt den Senat - entgegen der
Auffassung der
Revision - schließlich nicht zu Ausführungen zu der Frage, unter
welchen Voraussetzungen
sich der Geschädigte auf ein ihm übermitteltes Angebot eines
Restwertaufkäufers einlassen muß (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ
143, 189).
Denn in dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten lag die konkludente
Behauptung, daß der für das unfallbeschädigte Fahrzeug gebotene
Kaufpreis
zu erzielen war und mithin auch bei der vom Kläger vorgenommenen Veräußerung
mindestens erzielt worden ist. Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen
hat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3
und 4
ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04
-
VersR 2005, 381).
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr