1. Der
Geschädigte ist regelmäßig berechtigt, bei der Verwertung
seines Unfallfahrzeugs den in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten
genannten Restwert zugrunde zulegen. Bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis
gem. § 249 S. 2 BGB ist der Geschädigte nach dem Willen
des Gesetzgebers Herr des Restitutiongsgeschehens.
2. Der Geschädigte darf regelmäßig das Unfallfahrzeug bei
einem Aufkäufer seines Vertrauens in Zahlung geben, ohne von dem gegnerischen
Versicherer auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden zu
können.
Der Geschädigte ist nicht gehalten, mit der Verwertung des Unfallfahrzeugs
zu warten, bis der Versicherer Gelegenheit hatte, vom Inhalt des Gutachtens
Kenntnis zu nehmen und ggf. dem Geschädigten ein höheres Restwertangebot
zu unterbreiten. Dies gilt zumindest dann, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt
des höheren Restwertangebots des Versicherers sein Fahrzeug bereits
veräußert
hat.
3. Der vom Geschädigten zur Schadensermittlung beauftragte Privatgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Für etwaige Fehler im Rahmen der Begutachtung hat dieser daher nicht einzustehen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Geschädigte bei der fehlerhaften Ermittlung des unfallbedingten Schadens durch den Privatgutachter ein eigenes Verschulden zur Last fällt. ( Leitsätze der Redaktion )
LG Köln, Urteil vom 15.01.2003 ( 19 S 166/02)
In dem Rechtsstreit hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mainz sowie die Richterinnen am Landgericht Neveling-Paßage und Hildebrandt
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln
vom 19.03.2002, Az.: 266C 449/01, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.248,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 19.08.2001 zu zahlen.