Datum: 24.10.2005
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 16 U 24/05
Vorinstanz: Amtsgericht Köln, 265 C 328/04
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das am 2.3.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (265 C 328/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall
vom 31.10.2002 auf der BAB 3 in Köln
im Bereich der Auffahrt Köln-Mülheim in Fahrtrichtung Frankfurt.
Der Kläger befuhr mit seinem PKW die
Beschleunigungsspur der Autobahnauffahrt. Als er versuchte, sich bei zähfließendem
Verkehr auf der rechten Fahrbahn
vor dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen LKW einzuordnen, kam es zum Zusammenstoß beider
Fahrzeuge. Dabei
wurde der PKW des Klägers an der linken hinteren Seite beschädigt.
Der
Kläger begehrt - nachdem der Sachschaden durch seine Vollkaskoversicherung
ausgeglichen wurde - von dem
Beklagten zu 1) als Fahrer des unfallbeteiligten LKW, der Beklagten zu 2) dessen
Halterin und der Beklagten zu 3) als
für die Abwicklung von Unfällen unter Beteiligung eines im Ausland
zugelassenen Kfz zuständigen Stelle den Ersatz
eines Restschadens nach näherer Maßgabe der Berechnung in der Klageschrift.
Er hat behauptet, der Beklagte zu 1)
habe seinen LKW beschleunigt, obwohl er gesehen habe oder habe sehen müssen,
dass er, der Kläger, in die Lücke
zwischen ihm und dem auf der durchgehenden Fahrbahn vorausfahrenden LKW habe
einfahren wollen. Daher sei, so
die Auffassung des Klägers, der Beklagte zu 1) für den Unfall allein
verantwortlich.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der
Kläger den gegen ihn als Wartpflichtigen
sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet habe. Auf das Reißverschlussverfahren
könne er sich nicht berufen;
vielmehr habe er den Zusammenstoß durch das Einfahren in eine zu enge
Lücke allein verursacht.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes verwiesen wird, wendet sich
der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, dass das Amtsgericht
die Reichweite der Reißverschlussregel des § 7
Abs. 4 StVO verkannt habe, die auch beim Einfädeln von der Beschleunigungsspur
auf die rechte Fahrbahn der
Autobahn gelte und nach der der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm das
Auffahren auf die durchgehende Fahrbahn
zu ermöglichen. Zudem habe das Amtsgericht nicht entscheiden dürfen,
ohne den von ihm benannten Zeugen zu
vernehmen. Dieser könne bekunden, dass der Beklagte zu 1) ihn gesehen,
sein Fahrzeug aber dennoch beschleunigt
habe, um ihn am Einfädeln zu hindern. Das begründe die alleinige
Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) und damit die
Haftung der Beklagten.
Der Kläger beantragt demgemäss,
die Beklagten in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung als Gesamtschuldner
zur Zahlung von
1.687 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins
seit dem 11.3.2004 zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung. Der Unfall sei nicht auf das
Verhalten des Beklagten zu 1), sondern auf
eine Vorfahrtsverletzung des Klägers zurückzuführen, für
die ein nicht widerlegter Anscheinsbeweis spreche.
Der Senat hat über den Hergang des Unfalls durch die Anhörung des
Klägers und die Vernehmung des Zeugen T
Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 12.9.2005
verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung
des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Amtsgericht hat die auf Ersatz des verbleibenden Schadens gerichtete Klage
mit Recht abgewiesen.
Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, dass der
Beklagte zu 1) nach dem Reißverschlussverfahren verpflichtet
gewesen sei, ihn von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrbahn der Autobahn
einfädeln zu lassen. Dabei kann
offen bleiben, ob der Kläger sich unmittelbar vor dem Zusammenstoß bereits
am Ende des Beschleunigungsstreifens
befand oder erst in deren Mitte, wie die von ihm selbst gefertigte Skizze nahelegt,
die das Amtsgericht seiner
Entscheidung mit zugrunde gelegt hat. Auch im ersten Fall kann er sich auf
ein Vorfahrtsrecht nämlich nicht berufen.
Das sog. Reißverschlussverfahren ist in § 7 Abs. 4 StVO geregelt.
Es schreibt vor, dass bei einer Fahrbahn mit
mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen
nicht durchgehend befahren werden kann,
den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten
Fahrstreifen in der Weise zu
ermöglichen ist, dass sich diese unmittelbar vor dem Beginn der Verengung
jeweils im Wechsel nach einem auf dem
durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können. Es gilt
zwingend, sobald der Abstand der auf
mehreren Fahrstreifen ankommenden Fahrzeuge kein Einordnen mit ausreichendem
Abstand mehr zulässt (Hentschel,
Straßenverkehrsrecht 38. Auflage 2005, § 7 StVO Rdn. 20). Aber auch
beim Reißverschlussverfahren gilt der Vorrang
desjenigen, der den weiterführenden Fahrstreifen benutzt (KG VRS 1968,
339). Er darf aber nicht erzwungen werden.
Das Reißverschlussverfahren
findet allerdings keine Anwendung auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn.
Hier
gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO. Nach dieser Vorschrift hat auf Autobahnen
und Kraftfahrstrassen der Verkehr auf der
durchgehenden Fahrbahn - dazu gehören die Beschleunigungsstreifen nicht
- Vorfahrt (BGH NJW 1986, 1044). Auf die
Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch
vertrauen. Der einfahrende Verkehr
ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr
nicht gefährdet oder behindert. Alle
Einfahrenden müssen sich mit größter Sorgfalt eingliedern (OLG
Köln VM 1998, 87; Hentschel § 18 StVO Rdn. 17).
Wenn es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem die
durchgehende Fahrbahn benutzenden
Kraftfahrzeug und einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer kommt, spricht
- wie bereits das Amtsgericht richtig
festgestellt hat - für das Verschulden des Einfädelnden der Beweis
des ersten Anscheins.
Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger auch unter
Berücksichtigung
seines zweitinstanzlichen Sachvortrages und des
Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht entkräftet.
Seine Behauptung, dass zwischen dem
LKW des Beklagten zu 1) und dem vorausfahrenden Fahrzeug ein für das Einfahren
genügend großer Abstand
bestanden habe und dass der Unfall nur dadurch zustande gekommen sei, dass
der Beklagte zu 1) seinen LKW
vorsätzlich oder fahrlässig beschleunigt habe, ist nicht bewiesen.
Für sie spricht nur die vom Kläger selbst im Rahmen
seiner Anhörung (§ 141 ZPO) abgegebene Unfalldarstellung, der jedoch
der anderslautende und gegenüber dem
Vorbringen des Klägers in sich nicht weniger plausible Sachvortrag der
Beklagten in beiden Instanzen entgegensteht.
Auch unter Berücksichtigung der Aussage des vom Kläger benannten
Zeugen T. ergibt sich nichts anderes. Der Zeuge
hat im Rahmen seiner Bekundung den Sachvortrag des Klägers in den entscheidenden
Punkten nämlich nicht bestätigt,
sondern bekundet, weder zur Länge der zwischen beiden LKW bestehenden
Lücke noch zum Fahrverhalten des
Beklagten zu 1) Genaues sagen zu können, da er den LKW des Beklagten zu
1) vor dem Unfall nicht gesehen habe.
Seiner Aussage kann daher auch nicht entnommen werden, dass der Beklagte zu
1) seinen LKW unmittelbar vor dem
Unfall beschleunigt hat.
Der Inhalt der Aussage des Zeugen deckt sich mit seiner Bekundung im polizeilichen
Ermittlungsverfahren (Bl 25 der
vom Senat beigezogenen Unfallakte der Bezirksregierung Köln - AZ 722.012.320.882.2UB).
Auch aus dieser Aussage
ergibt sich, dass der Zeuge das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) nicht beobachtet
hat (" Der hintere LKW muss
beschleunigt haben"). Bei seinen Angaben handelt es sich folglich um eine
bloße Schlussfolgerung, die aber wiederum
nicht zwingend ist, weil der Zeuge den Abstand beider LKW zueinander nicht
genau angeben konnte.
Schließlich spricht auch das durch die vorgelegten Fotos ausreichend
dokumentierte Schadensbild am Fahrzeug des
Klägers keinesfalls für, sondern gegen seine Sachdarstellung. Wenn
er sich nämlich seiner Behauptung entsprechend
bereits weitgehend auf die durchgehende Fahrbahn eingeordnet hatte, als der
Beklagte zu 1) auffuhr, hätte nicht die
linke hintere Seite seines Fahrzeugs, sondern dessen Heck beschädigt sein
müssen.
Einer weiteren Beweiserhebung durch Auswertung der aus dem Fahrzeug
des Beklagten zu 1) sichergestellten
Tachoscheibe bedurfte es nicht. Die Auswertung ist zur Gewinnung weiterer Erkenntnisse
nicht geeignet, weil eine
Zuordnung der vom Kläger behaupteten Beschleunigung des LKW des Beklagten
zu 1) zu dem Zusammenstoß der
beiden Fahrzeuge nicht möglich ist.
Nach allem war die Berufung mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage
in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen
(§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht
nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs.