32 S 17/0315 C 1615/02 AG Coburg
Im Namen des Volkes
Endurteil
In dem Rechtsstreit
- Kläger u.Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte u. Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte:
wegen Feststellung
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg durch den Richter am Landgericht Fehn, den Richter am Landgericht Trotta und der Richterin am Landgericht Haderlein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2003 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Amtsgerichts Coburg vom 09.01.2003 (15 C 1615/02)
abgeändert:Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
G r ü n d e :
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird in vollem Umfang auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte hat den Kläger aufgrund des von ihr vollständig regulierten Schadensereignisses vom 11.12.2001 zu Recht im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse gestuft. Die Begleichung des Unfallschadens war sachgemäß und durch die ihr nach § 10 Abs. 5 AKB eingeräumte Regulierungsbefugnis gedeckt.
Grundsätzlich hat ein Haftpflichtversicherer bei der Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer einen weiten Ermessungsspielraum (vgl. Prölss/Knappmann, VVG, 26. Auflage, § 10 AKB, Randnr. 28). Dieser Beurteilungsspielraum berechtigt den Versicherer auch zur Regulierung unbegründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, wenn die Regulierung aus sachlich vertretbaren Gründen erfolgte (vgl. Landgericht Duisburg in NJW-RR 1987, 610). Lediglich willkürliche, ohne Prüfung der Sachlage vorgenommene Regulierungsmaßnahmen des Versicherers sind ihm untersagt. Ansonsten hat der Versicherungsnehmer das Regulierungsverhalten auch dann hinzunehmen, wenn es zu seiner Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse führt.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Regulierung der Beklagten nicht zu beanstanden; eine unsachgemäße Behandlung des Schadensfalles infolge schuldhafter Fehleinschätzung der rechtlichen Situation durch die Beklagte ist nicht erkennbar.Mit Blick auf die schriftliche Aussage der Zeugin vom 02.01.2002 in der Strafakte der Staatsanwaltschaft Paderborn (Az.: 230 Js 39/02) durfte die Beklagte davon ausgehen, dass am 11.12.2001 in...., ein Anstoß zwischen dem von der Zeugin geführten klägerischen Fahrzeug und dem geparkten Pkw der stattgefunden hat. Diese Bekundungen hat die Zeugin auch auf schriftliche Anfrage der Beklagten durch Schreiben vom 05.03.2002 (vgl. Anlage B5) erneut bestätigt. Ausweislich der vorgenannten Strafakte vermerkten die zunächst ermittelnden Polizeibeamten am 13.12.2001, dass am Pkw des Klägers in 40 cm bis 44 cm Höhe am Kotflügel hinten links leichte Wischspuren und Kratzer sowie schwarzer Plastikabrieb festgestellt wurde. Am Fahrzeug von................ wurde in 40 cm bis 44 cm Höhe am vorderen rechten Stoßstangeneck eine leichte Eindrückung registriert. Darüber hinaus war die Stoßstange aus der Halterung gedrückt. Aus einem weiteren Vermerk der Ermittlungsakte vom 19.12.2001 geht hervor, dass bei einer späteren Gegenüberstellung der beiden Fahrzeuge festgestellt wurde, dass die Höhen vom Beschädigungsumfang her nicht übereinstimmten. Der nunmehr tätige Polizeibeamte hegte die Vermutung, dass am Pkw der Frau unfallunabhängige Vorschäden vorhanden waren.
Aufgrund der Aussage von ........ und des Vermerks der Polizeibeamten in der Ermittlungsakte vom 13.12.2001 durfte die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts zu Recht davon ausgehen, dass das klägerische Fahrzeug an den Pkw von ........ gestoßen ist. Ober der Anstoß letztendlich alle Schäden an dem Fahrzeug der ........ verursacht hat oder ob evtl. Vorschäden an diesem vorhanden waren, hätte im Falle eines Rechtsstreits wohl nur durch die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens geklärt werden können. Angesichts eines Schadens von 240,39 EUR musste sich die Beklagte auf eine derart risikobehaftete Prozessführung nicht einlassen.
Die Berufung der Beklagten war daher in vollem Umfange erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht af § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.
Fehn
Richter am LandgerichtTrotta
Richter am LandgerichtHaderlein
Richterin am LandgerichtVerkündet am 02. Mai 2003
lt. NiederschriftWolf
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle