Verkündet am:
12. Juli 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - LG Saarbrücken AG Homburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Saarbrücken vom 8. April 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Homburg vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert
seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2002,
für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat,
anrechnen
lassen muß.
An dem Fahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der
vom Kläger
beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 4. Juli 2002
einen
Restwert von 1.065 € aus. Dies entsprach dem Angebot eines in der Nähe
der
tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, das der Sachverständige über
das Internet recherchiert hatte.
Mit anwaltlichem Schreiben von Mittwoch, dem
10. Juli 2002, wies der Kläger die Beklagte darauf hin, daß die
Restwertfestsetzung durch den Sachverständigen
falsch sei; in dem Einzugsbereich, der dem im Saarland wohnenden
Kläger zugänglich sei, liege das Höchstangebot bei 300 €.
Er forderte die
Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, daß sich der Restwerthändler
binnen drei
Tagen bei ihm melde und das Fahrzeug gegen Barzahlung abhole. Zudem
kündigte er an, das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist für 300 € zu
verkaufen.
Nach Ablauf der Frist verkaufte der Kläger das Fahrzeug am 16.
Juli 2002 für 300 €. Am 18. Juli 2002 ging ein verbindliches höheres
Angebot von
der im Gutachten genannten Firma ein.
Die Beklagte legte der Schadensregulierung
den im Gutachten ausgewiesenen Restwert zugrunde. Mit der Klage begehrt der
Kläger den Differenzbetrag
in Höhe von 765 € zu dem von ihm erzielten Verkaufserlös.
Das
Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn sich der Kläger - wie hier
-
zum Schadensnachweis mit Ausnahme des darin ermittelten Restwerts auf die Feststellungen
in dem von ihm eingeholten Gutachten berufe, sei es seine Sache
darzutun und nachzuweisen, daß der nach dem Gutachten an sich zu erzielende
Restwert nicht zu realisieren sei und das Fahrzeug daher nur zu dem
tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können. Der Kläger
sei als Anspruchsteller
verpflichtet, die Höhe des ihm entstandenen Schadens nachzuweisen.
Dieser Nachweis sei ihm durch das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten
nicht gelungen. Danach wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem
regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu realisieren gewesen.
Jedenfalls
habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht
nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Könne nach Auffassung des
Geschädigten ein Verkauf nur unter dem von dem eigenen Sachverständigen
angenommenen Restwert stattfinden, sei es seine Sache, den Schädiger bzw.
dessen Versicherer davon in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung die
Möglichkeit zu geben, ein Angebot zu dem im Gutachten festgesetzten Restwert
zu vermitteln. Der Kläger habe die Beklagte zwar davon in Kenntnis gesetzt,
daß er das Fahrzeug zu einem Preis von 300 € verkaufen wolle. Die
gesetzte Frist von drei Tagen für die vollständige Kaufabwicklung
sei jedoch nicht
angemessen gewesen. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten sowie der
noch erforderlichen Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten und potentiellen
Anbietern sei es vielmehr zumutbar gewesen, eine Frist von acht Tagen für
ein
verbindliches Angebot zu setzen. Der Kläger müsse sich daher so behandeln
lassen, als sei ihm das Angebot der im Gutachten aufgeführten Firma rechtzeitig
zugegangen. Es sei kein Interesse des Geschädigten erkennbar, das verbindliche
Angebot eines nicht ortsansässigen Aufkäufers auszuschlagen.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Ü
berprüfung nicht stand.
1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,
daß der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefugnis
des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht
und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung
eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts
abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364,
372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457;
vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004
- VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04).
Wie der
Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine
solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe
der
Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt
werden
muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung
gemäß §
249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung
seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie
der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten
Weg zu
wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" - (vgl.
Senatsurteile
BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO;
vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004
- VI ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich
nicht
verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet
in Anspruch
zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und
kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös
verwiesen
werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer
erzielt
werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992
- VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom
7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet
der
Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge
und bewegt
sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen
Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs
zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger
als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile
BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom
6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004
- VI ZR 119/04 - aaO, 382).
2. Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem
Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen,
weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen entsprach,
die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten
beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte nämlich
den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen
Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots
eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers
ermittelt,
auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete
Abwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189,
196).
Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten
entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die
Bestimmung des Restwerts bilden.
3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres
Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich
auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf
seines
beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249
Satz
2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis
unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in
eigener
Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten
Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189,
195; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457; vom 6. April 1993
- VI ZR 181/92 - aaO). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes,
nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und
grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten
Sache verfährt
(vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.). Will also der Geschädigte
sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen
Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in
Zahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf
einen
Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Senatsurteil
vom
6. April 1994 - aaO). Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall
nicht
einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf
des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung
grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen (vgl. Senatsurteil
vom 7. Juni 2005 - aaO).
Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung
das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende
Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger
oder
dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem
regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen.
Wie der
Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat,
ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände
dem Geschädigten
Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten
wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254
Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen.
Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich
zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und
im
Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten
zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen
zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und
vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen
sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu
führen,
daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung
gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteil
BGHZ 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko,
wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös
sich später im Prozeß als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko
vermeiden,
muß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer
abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung
einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen
kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992,
457 und vom 6. April 1993 - aaO).
4. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang.
Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger müsse
beweisen, daß das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis
habe
verkauft werden können.
Nach den vorstehenden Ausführungen hat der
Kläger seiner Darlegungsund
Beweislast dadurch genügt, daß er seiner Schadensberechnung den
tatsächlich
für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrundegelegt
hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis
erzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt.
Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt
auf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu
realisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt somit im Rahmen
der
vom gerichtlichen Sachverständigengutachten ermittelten Restwertangebote
und ist von daher nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die vom Kläger
gesetzte
Frist zur Abgabe eines höheren Kaufangebots angemessen war, kommt
es schon deswegen nicht an, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nicht
verpflichtet
war, die Beklagte über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren
und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Bei
dieser
Sachlage kann auch dahinstehen, ob das nach Verkauf des Fahrzeugs eingegangene
verbindliche Angebot des in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen
Restwerthändlers den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen
der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein
könnte, im Interesse der Geringhaltung des Schadens davon Gebrauch zu
machen
(vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194 ff.).
III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen
das Urteil des Amtsgerichts Homburg zurückzuweisen, da es keiner weiteren
tatsächlichen Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung
reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Müller
Wellner
Stöhr
Zoll
Frau Diederichsen
ist durch Krankheit
an der Unterzeichnung
gehindert
Müller