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Nr. 77/2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin,
einer Fahrzeughändlerin, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis
von 29.000 €. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthalten unter anderem folgende Klausel:
"
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 %
des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist."
Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück. Mit
Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Verkäuferin den Vertragsrücktritt.
Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme
in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin
ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 € gerichtete
Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309
Nr. 5 Buchst. b BGB* geregelte Klauselverbot verstößt und somit
wirksam ist. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich
der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss
danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext
muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der
Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner
ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises,
ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese
Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt.
Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten
Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises
eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt
kein Schaden entstanden ist.
*§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig
ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
…
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz
oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende
Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet
wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
…
Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 123/09
AG Mainz -Urteil vom 18. Juli 2008 – 87 C 53/08
LG Mainz - Urteil vom 22. April 2009 – 301 S 170/08
Karlsruhe, den 14. April 2010
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