Allgemeine Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung beim Entgang der Nutzungsmöglichkeit eines Kfz

- Der Entgang der Nutzungsmöglichkeit muss zu einer fühlbaren Beeinträchtigung beim Geschädigten führen.

- Eine fühlbare Beeinträchtigung liegt grundsätzlich nur vor, wenn Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit (u. U. auch von Familienangehörigen etc.) bestehen.

- Steht ein Ersatz- bzw. Zweitfahrzeug zur Verfügung, gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung, sondern allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der

Vorhalte- oder Mietkosten für das Ersatzfahrzeug.

- D. h., bei „Oldtimern“ setzt ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung i. d. R. voraus,

- dass das Kfz vor dem Unfall nicht als Zweitfahrzeug gelegentlich neben einem anderen

- genutzt wird sondern ständig als Verkehrsmittel genutzt und zugelassen ist.


Inhalt Home