Allgemeine Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung beim Entgang der Nutzungsmöglichkeit eines Kfz
- Der Entgang der Nutzungsmöglichkeit muss zu einer fühlbaren Beeinträchtigung beim Geschädigten führen.
- Eine fühlbare Beeinträchtigung liegt grundsätzlich nur vor, wenn Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit (u. U. auch von Familienangehörigen etc.) bestehen.
- Steht ein Ersatz- bzw. Zweitfahrzeug zur Verfügung, gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung, sondern allenfalls einen Anspruch auf Ersatz der
Vorhalte- oder Mietkosten für das Ersatzfahrzeug.
- D. h., bei „Oldtimern“ setzt ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung i. d. R. voraus,
- dass das Kfz vor dem Unfall nicht als Zweitfahrzeug gelegentlich neben einem anderen
- genutzt wird sondern ständig als Verkehrsmittel genutzt und zugelassen ist.