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Nr. 40/2011
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen.
Der Kläger leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4,
den die Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche
bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den Kläger
abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene
Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern,
sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Beklagte
führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet,
dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt
worden sei, und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung
des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen
Rückgabe des Audi S4. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten
Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung
des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige
konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen
können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel
auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue
Mängelursache zurückzuführen sei.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter
anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache
nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die
Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Die Beweislast
erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel
der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung
durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist.
Weist die Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen
des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der
Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen
Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.
Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 266/09
LG Hof – Urteil vom 3. November 2008 – 32 O 1297/04
OLG Bamberg – Urteil vom 26. August 2009 – 8 U 193/08
Karlsruhe, den 9. März 2011
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