Verkündet am:
1. März 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - LG Marburg
AG Marburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Marburg vom 25. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall vom 31. August 2002 in Anspruch, bei dem die Beklagte
zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw das Fahrzeug
des Klägers, einen vier Jahre alten Passat TDI Trendline, erheblich beschädigte.
Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Ein vom Kläger
in Auftrag
gegebenes Sachverständigengutachten gelangte zu einem "Wiederbeschaffungswert
incl. MwSt" des Fahrzeugs von 12.800 € und zu einem Restwert
von 5.000 €. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb bei
einem
gewerblichen Kfz-Händler ein im Sinne des § 25a UStG differenzbesteuertes
Ersatzfahrzeug, einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von
13.400 €. Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger lediglich einen
Betrag von
6.034,48 €, wobei sie den Netto-Wiederbeschaffungswert aus dem Sachverständigengutachten
unter Zugrundelegung des Regel-Mehrwertsteuersatzes im
Sinne des § 10 UStG von 16 % errechnete (12.800 € - 1.765,52 € =
11.034,48 €) und hiervon den Restwert in Abzug brachte. Darüber hinaus
zahlte
sie weitere 268 € als bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich
angefallene,
mit 2 % des Verkaufspreises geschätzte Differenz-Umsatzsteuer im
Sinne des § 25a UStG.
Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des gesamten - um den
Restwert gekürzten - Brutto-Wiederbeschaffungswertes laut Sachverständigengutachten
und hat die Beklagten auf Zahlung des Restbetrages in Höhe
von 1.497,52 € verklagt. Das Amtsgericht hat die in dem differenzbesteuerten
Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug enthaltene Umsatzsteuer ausgehend von
einer von ihm geschätzten Händlerspanne von 25 % mit 462,07 € errechnet
und dem Kläger insoweit weitere 194,07 € zuerkannt. Auf die Berufung
des
Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert
und dem
Kläger den gesamten Restbetrag von 1.497,52 € nebst Zinsen zugesprochen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten
die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bei der Ermittlung des Netto-
Wiederbeschaffungswertes von dem im Sachverständigengutachten ausgewiesenen"
Wiederbeschaffungswert incl. Umsatzsteuer" ein Regelsteuersatz
von 16 % oder nur die - zum Teil auf 2 % des Verkaufspreises geschätzte
-
geringere Differenzsteuer zu berücksichtigen oder ob je nach Alter und
Typ des
Fahrzeugs hinsichtlich des vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen
den Umsatzsteuersatzes zu differenzieren sei. In aller Regel habe es nämlich
auf den Endverkaufspreis, den der private Käufer bei einem gewerblichen
Händler für einen Pkw zu zahlen habe, keinen Einfluß, ob er
ein regelbesteuertes
Fahrzeug oder aber ein differenzbesteuertes Fahrzeug kaufe. Denn der
Markt für private Käufer orientiere sich am Endpreis incl. Umsatzsteuer
- in welcher
Höhe auch immer -, dem sogenannten Händler-Brutto-Verkaufspreis für
das Fahrzeug und nicht an dem Nettopreis. Daher könne im vorliegenden
Fall
davon ausgegangen werden, daß der vom Sachverständigen in seinem
Gutachten
mit 12.800 € bezifferte Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer
sowohl den Wiederbeschaffungswert für ein regelbesteuertes Kfz wie auch
für
ein differenzbesteuertes Fahrzeug wiedergebe. Da aus § 249 BGB nur entnommen
werden könne, daß sich der Wiederbeschaffungswert nach dem Wert
richte, den der Geschädigte aufwenden müsse, um ein gleichwertiges,
gebrauchtes
Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt unter Aufwendung von
Umsatzsteuer bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben,
müsse
es dem Geschädigten überlassen bleiben, ob er als Ersatz für
sein beschädigtes
Fahrzeug ein regelbesteuertes oder aber ein differenzbesteuertes Fahrzeug
bei einem Gebrauchtwagenhändler erwerbe. Dem Geschädigten sei daher
der gesamte vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert
incl. Mehrwertsteuer zu ersetzen, wenn er, wie im vorliegenden Fall, ein vergleichbares
Fahrzeug bei einem Händler unter Aufwendung von Umsatzsteuer
zu einem gleichen oder höheren Preis erwerbe. Denn dann sei die zur Wiederbeschaffung
erforderliche Umsatzsteuer - zumindest in Form der Differenzbesteuerung
- "in entsprechender Höhe des Wiederbeschaffungswertes incl. Umsatzsteuer
tatsächlich angefallen". Dem Kläger sei daher über die
erstinstanzlich
zuerkannten 194,07 € ein weiterer Betrag von 1.303,45 € zuzuerkennen,
so daß sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.497,52 € ergebe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
stand.
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist,
bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8
Abs. 1
EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des
Zweiten
Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
(BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei
der Beschädigung
einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die
Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist
(§ 249
Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens
(vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 =
NJW 2004, 1943 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).
Will der Geschädigte demnach seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage
eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen
Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Mehrwertsteuer abzuziehen.
Weist das Sachverständigengutachten - in solchen Fällen - lediglich
pauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert aus, so besteht für den Tatrichter
grundsätzlich Veranlassung zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise
auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder
nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei
angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 -
aaO, S. 1945 m.w.N.).
2. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem der Kläger
ein
Ersatzfahrzeug beschafft hat und seinen Schaden konkret auf Basis dieser Ersatzbeschaffung
abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter
Schadensabrechnung vgl. auch Senatsurteile vom 15. Februar 2005
- VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
a) Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB
wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern,
den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu
verlangen,
als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen
ist (vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 22). Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung
nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers
deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender
Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann
ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich
anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung
aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat.
Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt verlangt werden können, wenn und
soweit
sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder
Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen
Unternehmer im Sinne des § 2 UStG nicht mehr kommt. Wird eine
gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer
an, so ist
die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die
Beschaffung
einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer
an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 23).
b) Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht - wie in den Senatsurteilen
vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 -
(aaO) - um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tatsächlich
für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages, allerdings
begrenzt
auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges.
aa) Hätte der Geschädigte ein völlig gleichartiges und gleichwertiges
Fahrzeug entweder differenzbesteuert oder von Privat ohne Umsatzsteuer zu
dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert erworben,
würde eine Kürzung dieses Betrages um eine "fiktive Mehrwertsteuer" von
16 % im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung der originären
Funktion des Schadensersatzes widersprechen, die in der Wiederherstellung des
früheren Zustandes liegt, und den Geschädigten schlechter stellen,
als er vor
dem Schadensereignis gestanden hat. Stellt der Geschädigte durch eine
konkrete
Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen
genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand
wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249
BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig
davon ersetzt
verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine
Differenzsteuer
im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten
ist (vgl. etwa Huber, Das neue Schadensrecht, Rdn. 297; Pamer, Die Mehrwertsteuer
beim Fahrzeugschaden § 4 Rdn. 119, 144; a.A. Hess, ZfS 2002,
367, 369; Eggert, ZAP 2002, Fach 9, 647, 651, die bei einem Erwerb von einem
Privaten die Kappung der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen
Mehrwertsteuer für unvermeidbar ansehen).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen
der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung
selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand
nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte
befindet.
Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für
ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239,
245, 248 f.; 115,
364, 369; 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005,
381). Im Rahmen dieser "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann
es
dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten
Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich
möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige
realisiert, die der Sachverständige - für die fiktive Schadensabrechnung
- als
die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Er genügt vielmehr seiner
Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an
dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als
Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert,
zumal das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - von der Revision unangegriffen
- festgestellt hat, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung
in aller Regel auf den Endverkaufspreis für den privaten Käufer auf
dem Gebrauchtwagenmarkt
keinen Einfluß hat.
bb) Etwas anderes kann aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten im
Rahmen einer (wirtschaftlichen) Naturalrestitution im Sinne des § 249
BGB
durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (vgl. Senatsurteile vom 20. April
2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO) auch dann
nicht gelten, wenn sich der Geschädigte - etwa weil er auf dem örtlichen
Gebrauchtwagenmarkt
kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug gefunden
hat - ein (etwas) teureres Ersatzfahrzeug anschafft, wie im vorliegenden
Fall statt des beschädigten vier Jahre alten Passat TDI Trendline zum
(Brutto-)
Wiederbeschaffungswert von 12.800 € einen fünf Jahre alten Audi A
4 TDI zum
Preis von 13.400 €. Auch in diesem Fall hat der Geschädigte im Rahmen
der
Ersatzbeschaffung tatsächlich mindestens den Betrag aufgewendet, den der
Sachverständige als erforderlich für die Wiederherstellung des früheren
Zustandes
durch Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges ermittelt hat und den der
Geschädigte in diesem Fall - wie oben ausgeführt - unabhängig
von einem darin
enthaltenen Umsatzsteueranteil im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung
jedenfalls hätte ersetzt verlangen können. Es ist unter Berücksichtigung
einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung kein Grund ersichtlich,
den Geschädigten schlechter zu stellen, weil er entweder kein gleichartiges
und gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem für ihn maßgebenden Gebrauchtwagenmarkt
gefunden hat oder aber weil er aus Anlaß des Unfalls einen an
sich erst für später geplanten Erwerb eines anderen oder eines Neufahrzeugs
vorgezogen hat, zumal es im Einzelfall auch schwierig sein dürfte zu beurteilen,
welche Fahrzeuge im Rahmen einer Ersatzbeschaffung nach Typ, Motorisierung
und Ausstattung als gleichartig zu betrachten sind.
c) Erwirbt mithin der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis,
der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Fahrzeuges entspricht oder diesenü
bersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten
der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes
des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt
verlangen.
Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen
(Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es
in diesem Zusammenhang nicht an.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr