Neues Urteil zur Mehrwertsteuer im Totalschadenfall
§§ 249, 251 BGB; § 287 ZPO
(Zum Ersatz der Mehrwertsteuerbei Abrechnung auf Totalschadenbasis)
1. Die Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis ist kein Fall des § 251 Abs. 2 BGB, denn von dieser Vorschrift werden nur die Fälle erfasst, bei denen eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung gänzlich unmöglich ist.
2. Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug von privat, so fällt bei einem solchen Erwerb keine Mehrwertsteuer an.
3. Der im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteueranteil kann bei im Gebrauchtwagenhandel angebotenen Fahrzeugen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, mit pauschal 2 % vom Wiederbeschaffungspreis ermittelt werden.
LG Bochum v. 17.10.03 – 5 S 109/03–
Aus den Gründen:,.... Die zulässige Berufung der KI ist überwiegend begründet.
Die KI kann von der Bekl über den Betrag von 450 EUR hinaus, auf den die Parteien sich erstinstanzlich bezüglich anderer zunächst streitiger Positionen verglichen haben, weitergehenden Schadenersatz in Höhe von 896,28 EUR gemäß § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 823 BGB als Folge des Unfalls vom 20.10.02 verlangen. Unstreitig ist die Bekl als Haftpflichtversicherer für den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Unfall dem Grund nach der KI in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet. Insoweit ist in zweiter Instanz zwischen den Parteien allein noch streitig, welcher Betrag bei der Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis für den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges in Ansatz zu bringen ist, wobei die KI den vom Sachverständigen ermittelten Betrag von 7600 EUR geltend macht, während die Bekl lediglich von einem Wiederbeschaffungswert von 6551,72 EUR ausgegangen ist, da sie von dem vom Sachverständigen ermittelten Wert von 7600 EUR 16 % Mehrwertsteuer in Abzug gebracht hat. Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass der KI zwar nicht der volle Betrag von 1048,28 EUR zusteht, sie jedoch einen weitergehenden Betrag von 896,28 EUR bezogen auf den allein noch streitigen berücksichtigungsfähigen Wiederbeschaffungswert bei einer fiktiven Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis verlangen kann.
Soweit die KI zunächst meint, ein etwaiger Umsatzsteueranteil im Wiederbeschaffungswert habe bei der Abrechnung auf der so genannten Totalschadens- oder Wiederbeschaffungsbasis völlig unberücksichtigt zu bleiben, weil sich diese Abrechnung nach § 251 Abs. 2 BGB richte (so z.B. in neuerer Zeit auch: Greger NZV 02, 385 (387) folgt die Kammer dem nicht.
Richtig ist im Ansatz, dass die Neuregelung und die Änderungen für den Bereich der Sachschadensabrechnung ausdrücklich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB beschränkt sind und die Kompensationsfälle des § 251 BGB nicht einbezogen wurden (vgl. zur Begründung zum neuen Sachschadensrecht: BT-Drucksache 14/7752, Seite 13). Die Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis ist allerdings kein Fall des § 251 Abs. 2 BGB, denn von dieser Vorschrift werden letztlich nur die Fälle erfasst, bei denen eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung gänzlich unmöglich sind.
Dem Geschädigten, der nach einem Unfall die Behebung des Schadens an seinem Fahrzeug in eigene Regie nimmt, stehen dafür regelmäßig zwei Wege zur Verfügung. Er kann sein Fahrzeug reparieren lassen oder er kann sich ein – gleichwertiges –Ersatzfahrzeug anschaffen. Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bei der Beschädigung eines Fahrzeuges sowohl die Reparatur als auch die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges jeweils Formen der Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB (vgl. dazu z.B. Urteil der Kammer vom 19.4.02 – Aktenzeichen 5 S 8802-; BGHZ 66, 239 ff.; BGHZ 92, 85 (87 ff.) = BGH NJW 84, 2282; BGH VersR 85 593 (594); BGHZ 115, 364 ff. = BGH NJW 92, 302 (303); OLG Hamm r+s 96 100 (101); OLG Hamm r+s 99, 241 = NZV 99, 297; OLG Hamm NZV 02, 272 (273); vgl. auch BGH NJW 03, 285 ff. und BGH NJW 03, 2086 ff.).
Dem hat sich weitgehend auch der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 249 Abs. 2 BGB und insbesondere der Einführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB – Erstattung der Mehrwertsteuer nur dann, wenn sie tatsächlich (irgendwie) anfällt – angeschlossen (vgl.: Begründung zum neuen Sachschadensrecht – BT-Drucksache 14/7752, Seite 13). Damit ist diese höchstrichterliche Rechtsprechung Grundlage der Neuregelung gewesen, denn davon ist selbst der Gesetzgeber bei den Neuregelungen zum Sachschadensrecht als Grundlage ausgegangen (vgl. dazu Wagner NJW 02, 2049 (2058)). Insoweit fällt auch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand entgegen der Meinung der KI unter § 249 BGB, denn es nichts dafür ersichtlich, dass hier ein so genannter technischer Totalschaden vorlag oder eine Ersatzbeschaffung unmöglich war.
Bei der hier vorgenommenen Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis wäre demnach gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB eine in dem vom Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer nur dann zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen wäre.
Nach dem Wortlaut des § 249 Abs. 2 BGB schließt bei der Beschädigung einer Sache der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag – hier also der Wiederbeschaffungspreis oder Wiederbeschaffungswert – die Umsatzsteuer mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Nach der Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB soll also die Umsatzsteuer bei der Ersatzbeschaffung nicht mehr fiktiv, sondern nur noch dann erstattet verlangt werden können, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Unstreitig hat die KI zwar ein neues, gebrauchtes Fahrzeug angeschafft. Dieser Erwerb eines anderen Fahrzeuges erfolgte allerdings nicht bei einem Händler, sondern bei einem Privatmann, wie der vorgelegte Kaufvertrag bezüglich des erworbenen Fahrzeuges zeigt.
Erwirbt der Geschädigte jedoch ein Ersatzfahrzeug nicht von einem Händler, sondern von einem Privatmann bzw. in sonstiger Weise privat, so fällt bei einem solchen Erwerb eines Ersatzfahrzeuges von einem Privatmann keine Mehrwertsteuer an (vgl. dazu: AG Herne-Wanne, NZV 03, 390 (391); Riedmayer DAR 03, 159 (161); Heß ZfS 02, 365 (369, 371)).
Insoweit ist also, wenn in dem vom Schadensgutachten hier angesetzten Wiederbeschaffungswert für das beschädigte Fahrzeug von 7600 EUR Mehrwert- oder Umsatzsteuer enthalten ist, nur der Netto-Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen und damit die Umsatzsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert von 7600 EUR herauszurechnen.
Bei der Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis kann demnach die im Wiederbeschaffungswert, der im Gutachten angegeben wurde, tatsächlich enthaltene Mehrwertsteuer nur dann verlangt werden, wenn eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird und dabei tatsächlich anteilige Umsatzsteuer anfällt; ansonsten ist für die Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis nur der im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungswert netto ohne Mehrwertsteuer erstattungsfähig (vgl. dazu Heß ZfS 02, 367 (368)), so dass in derartigen Fällen aus dem im Schadensgutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert die anteilige Mehrwertsteuer herauszurechnen ist.
Grundsätzlich ist, wenn keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich sind, zunächst davon auszugehen, dass der im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthält.
Dieser Wiederbeschaffungswert soll nämlich in der Regel den Betrag widerspiegeln, der fiktiv vom Geschädigten aufgewendet werden müsste, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben, mithin ist der Wiederbeschaffungswert im Gutachten grundsätzlich der so genannte Händler-Brutto-Verkaufspreis. Ein solcher Wert wird deshalb von einem Schadengutachter für die Angabe im Schadensgutachten ermittelt und dort angesetzt.
Hier handelt es sich nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien bei dem vom Schadensgutachter Wilhelm angegebenen Wiederbeschaffungswert von 7600 EUR um einen Betrag, den dieser ausweislich des Schadensgutachtens ‚einschließlich Mehrwertsteuer’ angegeben hat.
Eine Ausnahme wäre nur dann zu machen, wenn der im Schadensgutachten angegebene Wiederbeschaffungswert im Ergebnis doch keine Mehrwertsteuer enthält oder enthalten kann, so dass in derartigen Fällen dann kein Abzug erfolgen müsste.
Ein solcher Fall kann allerdings nur dann bejaht werden, wenn vergleichbare Fahrzeuge einer bestimmten Art im Hinblick auf Alter, Ausstattung und Wert von seriösen, gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern – z.B. wegen der Risiken der nicht mehr ausschließbaren Gewährleistung beim Weiterverkauf (§§ 474 ff. BGB) – nicht mehr angeboten werden und solche Fahrzeuge ausschließlich nur noch privat erworben werden können, denn dann fällt beim Kauf solcher Fahrzeuge keine Mehrwertsteuer an, weil diese beim Privatverkauf nicht erhoben wird (vgl. dazu AG Hameln NJW 03, 2615; Riedmayer DAR 03 159). In diesem Fall wäre der Wiederbeschaffungswert ausnahmsweise der Wert, der bei derartigen Fahrzeugen nur bei einem Privatverkauf erzielt würde.
Von einem solchen Ausnahmefall kann hier im Ergebnis jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar hat die KI pauschal behauptet, es habe sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein älteres Liebhaberfahrzeug gehandelt, welches ausschließlich noch habe privat erworben werden können. Diesen Vortrag hält die Kammer jedoch in dieser pauschalen Form für nicht ausreichend.
Dagegen spricht zunächst, dass der seriöse Schadensgutachter W. hier beim Wiederbeschaffungswert nicht einen pauschalen Betrag angegeben hat, sondern den Wiederbeschaffungswert ausdrücklich mit 7600 EUR einschließlich Mehrwertsteuer beziffert hat. Dies ist bereits ein gewichtiges Indiz dafür, dass dieser Schadensgutachter den Wiederbeschaffungswert anhand von Angeboten seriöser Gebrauchtwagenhändler ermittelt hat, was z.B. im Rahmen einer so genannten Internet-Recherche leicht möglich ist.
Es ist auch nicht dargetan, dass sich der Schadensgutachter hier bei der Wertermittlung geirrt hat oder dieser Zusatz einschließlich Mehrwertsteuer beim Wiederbeschaffungswert nur versehentlich in das Schadensgutachten so aufgenommen worden ist, zumal es dann nahe gelegen hätte, eine ergänzende Stellungnahme des Schadensgutachtens dazu einzuholen und vorzulegen, was allerdings von Seiten der KI nicht geschehen ist.
Richtig ist zwar, dass das beschädigte Fahrzeug bereits 10 Jahre alt war und bei älteren Fahrzeugen von über 10 Jahren angesichts der dargestellten Risiken beim Weiterverkauf Zweifel entstehen können, ob solche Fahrzeuge von seriösen Gebrauchtwagenhändlern noch angeboten werden. Offensichtlich handelt es sich bei dem hier beschädigten Fahrzeug jedoch nicht um ein Fahrzeug, welches seriöse Gebrauchtwagenhändler nicht mehr in ihr Segment aufnehmen. Dies sind eher oder in der Regel ältere Fahrzeuge im Billigbereich, bei denen angesichts der nicht mehr ausschließbaren Gewährleistung und einer möglichen Vielzahl drohender Mängel wegen der damit verbundenen Risiken keine Übernahme zum Weiterverkauf mehr erfolgt. Davon kann bei einem Fahrzeug, welches noch einen Wiederbeschaffungswert und damit einen Verkaufswert von 7600 EUR hat, nicht ohne weiteres ausgegangen werden, insbesondere wenn dies einen guten Erhaltungszustand hat. Es ist auch nicht dargetan, dass vergleichbare Fahrzeuge diesen Alters trotz des hohen Wiederbeschaffungswertes besonders mängelanfällig sind, so dass schon deshalb kein Ankauf durch seriöse Händler mehr erfolgt.
Berücksichtigt man all diese besonderen Gesichtspunkte, hätte von der KI schon konkret und substantiiert vorgetragen werden müssen, warum ein vergleichbares Fahrzeug von einem seriösen gewerblichen Händler keinesfalls mehr angeboten werde, mithin entgegen der Angabe des fachkompetenten Schadensgutachters W. zum Wiederbeschaffungswert von 7600 EUR darin doch keine Mehrwertsteuer enthalten sein soll.
Da dazu entsprechender konkreter Vortrag fehlt, hält die Kammer eine derartige Ausnahme nicht für gegeben, so dass davon auszugehen ist, dass in dem seriös ermittelten Wiederbeschaffungswert durch den Schadensgutachter W. entsprechend seinen Angaben Mehrwertsteuer enthalten ist.
Entscheidend ist jedoch weiter, in welchem Umfang dann in dem im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert von 7600 EUR tatsächlich ein Umsatzsteueranteil enthalten ist, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Wiederbeschaffungswert um den Händler-Brutto-Verkaufspreis handelt, also einen Betrag, der aufgewendet werden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben.
Richtig ist, wie ausgeführt, dass Umsatzsteuer nur dann anfällt, wenn das Fahrzeug vom Geschädigten beim Händler erworben wird.
Soweit das Amtsgericht, ohne allerdings auf die von der KI angesprochene Problematik der Ermittlung des Abzuges pauschal einen Abzug in Höhe des Regelsteuersatzes (=16 % Umsatzsteueranteil im Wiederbeschaffungswert) in Abzug bringt, wie dies viele Haftpflichtversicherungen auch machen, kann dem im Ergebnis so nicht gefolgt werden.
Dagegen spricht bereits, dass es sich bei dem Wiederbeschaffungswert um den Händler-Brutto-Verkaufspreis handelt und ein Gebrauchtwagenhändler in den ganz überwiegenden Fällen oder jedenfalls typischerweise ein gebrauchtes Fahrzeug – von Ausnahmen nach bestimmtem Alter und Bauart abgesehen – von einem Privatmann erwirbt, so dass nicht der volle Endpreis (=Händler-Brutto-Verkaufspreis) mit 16 % Mehrwertsteuer belastet ist, sondern ausschließlich die Händler-Gewinnspanne. Demnach wird nach ganz herrschender Meinung zu Recht nur ein Abzug nach Maßgabe der so genannten Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UStG vorgenommen, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug beim Händler erworben wird, welches dieser in der Regel oder typischerweise von einem Privatmann erworben hat. Insoweit ist dann der Wiederbeschaffungswert nicht mit 16 % Umsatzsteuer belastet, sondern nur die Händlergewinnspanne, also der Betrag zwischen dem so genannten Händlereinkaufswert und dem Verkaufspreis (vgl. zu diesen Fallgestaltungen und einem entsprechenden Abzug nach der so genannten Differenzbesteuerung beim Wiederbeschaffungswert: AG Brandenburg NZV 03, 389; AG Halle NZV 03, 391 (392) = NJW 03, 2617; AG Erkelenz NJW 03, 2617; AG Papenburg NJW 03, 2617; AG Bielefeld NJW-RR 03, 1337 (1338); AG Homburg, Urteil vom 17.4.03-Aktenzeichen 201029/03 -; AG Kaiserslautern, Urteil vom 9.5.03 Aktenzeichen 8 C 558/03-; Heß ZfS 02, 367 (369); Lemke r+s 02, 265 (268); Wagner NJW 02, 2049 (2058); Riedmayer DAR 03, 159 ff.; Gebhardt ZfS 03 157 ff.).
Demnach muss der Betrag der aus dem Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringenden Umsatzsteuer nach der Differenzbesteuerung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden. So hat bereits der Gesetzgeber im Rahmen der Begründung zum neuen Sachschadensrecht darauf hingewiesen, dass die in Abzug zu bringende Umsatzsteuer im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden kann, wobei als Orientierung die übliche Händlerspanne zwischen Händlereinkaufspreis und Verkaufspreis dienen kann (vgl. dazu: Begr. zum neuen Sachschadensrecht-BT-Drucksache 14/7752 S. 24). Auch die Praxis geht im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO vor, ohne dass der konkrete übliche Händlereinkaufspreis des beschädigten Fahrzeuges nach den Preislisten der Schwacke-Werttabellen oder der DAT-Tabellen konkret ermittelt werden muss. Dies hält auch die Kammer für angemessen.
Bei dieser Schätzung wird teilweise bezogen auf den angegebenen Wiederbeschaffungswert als Händlerverkaufspreis von einem Abzug von 15 bis 20 % als üblicher Gewinnspanne nach den maßgeblichen Listen ausgegangen, um auf diesem Weg dann den Händlereinkaufspreis zu ermitteln, und so aus der Differenz die Gewinnspanne und die darin enthaltene Umsatzsteuer zu berechnen (vgl. dazu AG Brandenburg NZV 03, 389; AG Erkelenz NJW 03, 2617).
Teilweise wird auch im Wege der Schätzung pauschal sofort ein Abzug von 2 % vom Wiederbeschaffungswert als solchem vorgenommen, weil sich in der Regel etwa in diesem Rahmen nach der dargestellten Berechnungsgrundlage der Abzug nach der Differenzbesteuerung bewegen soll (vgl. dazu AG Halle NZV 03, 391 (392) = NJW 03, 2616; AG Erkelenz NJW 03, 2617; AG Papenburg NJW 03, 2617; AG Homburg Urteil vom 17.4.03 – Aktenzeichen 2 C 29/03 – (dort allerdings 3 %); AG Kaiserslautern, Urteil vom 9.5.03 – Aktenzeichen 8 C 558/03-; Gebhardt ZFS 03, 157 (158)).
Die Kammer hält im Regelfall die zweite Alternative und die Vornahme eines Pauschalabzuges von 2 % vom Wiederbeschaffungswert für angemessen und im typischen Regelfall für gerechtfertigt. Zum einen wird dadurch die Schadensabrechnung im Bereich der Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis vereinfacht, wenn pauschal vom Wiederbeschaffungswert brutto ein Abzug von 2 % vorgenommen wird. Gerade bei dem Massenphänomen der Kraftfahrzeugunfälle hat auch der BGH stets darauf abgestellt, dass eine einfache und praktikable Handhabung der Schadensregulierung im Interesse aller Beteiligten liegt (vgl. dazu z.B.: BGHZ 115, 364 ff = BGH NJW 92, 302 (304), so dass der pauschale prozentuale Abzug von in er Regel 2 % vom Wiederbeschaffungswert die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes netto im Rahmen der Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis vereinfacht und praktikabel gestaltet. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Händler typischerweise oder in der Regel jedenfalls eine Gewinnspanne von 15 bis 20 % hat oder diese zugrunde zu legen ist, ohne dass diese im Rahmen dieses Toleranzbereiches konkret festliegt. Der Betrag des pauschalen Abzuges von 2 % führt jedoch – wie sogleich zu zeigen sein wird – dazu, dass der auf dieser Grundlage sich ergebende Betrag dann etwa in der Mitte liegt, wenn man zum einen eine Gewinnspanne von 15 % und/oder zum anderen eine Gewinnspanne von 20 % berücksichtigen würde, die ja insoweit ebenfalls nicht konkret festliegt. Ob in besonderen Ausnahmefällen, wenn die Gewinnspanne eher deutlich höher oder deutlich niedriger ist, die alternative Berechnungsmethode anzuwenden ist, muss hier nicht entschieden werden, da für einen solchen Ausnahmefall hier nichts ersichtlich ist.
Geht man hier also von einem pauschalen Abzug von 2 % Mehrwertsteueranteil im Wiederbeschaffungswert brutto von 7600 EUR nach der Differenzbesteuerung aus, so ergibt sich danach ein Abzug von 152 EUR. Der Wiederbeschaffungswert netto beträgt damit bei dem hier beschädigten Fahrzeug 7448 EUR, wobei die Bekl darauf, weil sie unzulässigerweise einen Abzug von 16 % vorgenommen hat, nur 6551,72 EUR gezahlt hat, so dass sich ausgehend davon eine Restforderung der KI von 896,28 EUR ergibt.
Würde man demgegenüber eine Berechnung auf der Grundlage von 15%igen Gewinnspanne nach der Differenzbesteuerung vornehmen, so wäre im Wiederbeschaffungswert von 7600 EUR dann bei 15%-Anteil ein Gewinn von 991,30 EUR enthalten, mithin würde der Umsatzsteueranteil bezogen auf diese Gewinnspanne dann 136,73 EUR betragen. Dies würde einen Wiederbeschaffungswert netto von 7463,27 EUR enthalten, in dem wiederum ein Umsatzsteueranteil nach der Differenzbesteuerung von 174,11 EUR enthalten wäre. Würde man diesen Umsatzsteueranteil vom Wiederbeschaffungswert Brutto in Abzug bringen, so verbliebe ein Wiederbeschaffungswert netto von 7425,29 EUR, von dem die Zahlung der Bekl von 6551,72 EUR in Abzug zu bringen wäre, so dass auf dieser Grundlage eine Restforderung von 873,57 EUR verbliebe.
Diese alternativen Berechnungen zeigen, dass der pauschale Abzug von 2 % zu einem Abzug des Mehrwertsteueranteils führt, der etwa in der Mitte dessen liegt, hier die Berechnung auf Grund einer 15%-igen oder 20%-igen Gewinnspanne ergäbe. Da der pauschale Abzug des Mehrwertsteueranteils die Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis jedoch vereinfacht und diese Berechnungsweise deshalb praktikabler erscheint, hält die Kammer den pauschalen Abzug für den normalen oder typischen Regelfall für angemessen und gerechtfertigt, so dass in soweit auf dieser Grundlage vom Wiederbeschaffungswert brutto lediglich ein Abzug von 2 % vorzunehmen ist, um auf dieser Grundlage den Abzug nach der Differenzbesteuerung zu ermitteln. In soweit ist also nicht von einem Wert von 6551,72 EUR auszugehen, den sowohl das Amtsgericht als auch die Bekl zugrunde gelegt hat. Dies ergibt damit eine noch offene Restforderung der Kl von 896,28 EUR, die die Kl noch ersetzt verlangen kann...’Quelle: Schadenpraxis 13. Jahrgang Ausgabe 01/04