Verkündet am:
30. November 2004
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg vom 4. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 17. September 2002 fuhren die damals neunjährige Beklagte und ihre
Spielkameraden mit Fahrrädern auf einem Parkplatz zwischen parkenden
Fahrzeugen hindurch. Dabei verlor die Beklagte das Gleichgewicht. Sie kippte
mit ihrem Fahrrad um und stieß gegen den dort geparkten Pkw des Klägers.
An
dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von 727,37 €, den der Kläger
ersetzt
verlangt. Daneben macht er Gutachterkosten in Höhe von 192,18 € und
eine
Auslagenpauschale von 25,00 € geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und die Revision
zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch aus § 823
Abs. 1 BGB für gegeben. Es meint, die deliktische Verantwortlichkeit der
Beklagten
sei im Streitfall nicht gemäß § 828 Abs. 2 BGB n.F. ausgeschlossen.
Zwar könne diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auch die Ersatzpflicht
für
Schäden bei Unfällen im nicht fließenden Verkehr umfassen,
doch werde die
Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugs vom
Sinn und
Zweck der Norm nicht erfaßt. Eine Anwendung auch auf solche Fälle
würde zu
unbilligen Ergebnissen führen, denn bei einem Zusammenstoß mit einer
Mauer
oder einem geparkten Anhänger sei die Verantwortlichkeit des Kindes nicht
ausgeschlossen. Bei einem weiten Verständnis von § 828 Abs. 2 BGB
n.F. bliebe
auch nahezu unberücksichtigt, daß diese Vorschrift die intellektuellen
Defizite
von Kindern, nämlich deren Schwierigkeiten bei der Einschätzung von
Entfernungen
und Geschwindigkeiten, im Auge habe.
Die Haftung sei auch nicht gemäß § 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen,
denn die Beklagte habe die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
Einsicht gehabt. Sie habe auch fahrlässig gehandelt. Der zu ersetzende
Schaden
betrage 944,55 €. Der Kläger könne auch Ersatz der Gutachterkosten
verlangen.
Ein Bagatellschaden, bei dem die Hinzuziehung eines Sachverständigen
entbehrlich sei, liege nicht vor.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
im
Ergebnis stand. Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet,
dem
Kläger den an seinem Pkw durch den Anstoß des Fahrrades entstandenen
Schaden zu ersetzen.
1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht
zutreffend
angenommen, daß die Verantwortung der Beklagten nicht gemäß § 828
Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach
dem
31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten
gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 823,
828 BGB in
der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften
vom 19. Juli 2002 (BGBl. I, 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung
ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr
vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem
Unfall mit
einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen
fahrlässig zufügt (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).
a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu beurteilende
Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz
1
BGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen.
Aus seinem
Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen
soll,
ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder
- wie der
hier geschädigte parkende Pkw - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus
der
systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber
einen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte,
zumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine
Deliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks.
14/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu
dem
Ergebnis, daß § 828 Abs. 2 BGB auf Fälle des fließenden
Verkehrs von Kraftfahrzeugen
begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht
zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche
Unfälle
beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit
ihrem
Inkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum
zeigen
(vgl. für eine weite Auslegung: Cahn, Einführung in das neue Schadensrecht,
2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin/Middendorf, VersR
2004, 1104 ff.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 828, Rn. 6; Pardey,
DAR
2004, 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: Ady, ZGS 2002,
237,
238; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; Heß/Buller,
ZfS 2003,
218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 3 Rn. 48 ff.; Kilian,
ZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157).
Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder
bei einer
im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl.
LG Trier,
r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in
Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der
Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem
nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe
oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu
bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997,
2230).
b) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis
führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille
des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln,
wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeutung
sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das
Haftungsprivileg
des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift
nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation
des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten
Verkehrs realisiert hat.
Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte
der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig
frühestens
ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen
Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere
Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den
Gefahren
entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Allerdings
wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge,
VersR
1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrsgerichtstag
1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995,
S. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl.
Empfehlungen
des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten
und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks.
13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. Dezember
1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten
Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit
vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich
eintretende
Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines
Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen
zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752,
S. 26).
Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten
Verkehr
durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit
der Abläufe
in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem
Umfeld
wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend
aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und
das allgemeine
Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf
(vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828
BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen,
daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen
Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn
sich
bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des
Kindes
durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat
und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll.
Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß der
Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden
und dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden
Verkehr
häufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das
schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen
- zu denen
der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische
Gefahr
des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile
BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995,
90, 92). Der Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung
der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten
Verkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung
ausgeführt, der neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie
der Haftungsnormen
des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26).
Die danach folgende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr
sei das deliktsfähige
Alter heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen
in der Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen
von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl.
BT-Drucks. aaO. S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber
bei diesem
Aspekt nicht das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend
war, sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten
führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs
von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen
sind (vgl. Bollweg/Hellmann, aaO).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber
nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation
des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs
verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor
Vollendung
des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein
Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese
Ausnahme
nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kinder
in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell überfordert
sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich zu bejahen ist.
Das
wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in
Fällen
vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in
diesen Fällen die Überforderungssituation als schadensursächlich
auszuschließen
sei und sich
jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel,
NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die
Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern.
Sie
sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall,
Täter“ oder „Opfer“ eines Unfalls ist, denn welche dieser
beiden Möglichkeiten
sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsgerichtstag
2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828
Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb
nicht nur die
Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch
für die Frage
des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil
BGHZ
34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge,
daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel
ob sie aus allgemeinem
Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des
Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden,
ein
Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen
müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Schadensersatzrecht, § 828
Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218,
219). § 828
Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem
Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist.
Diese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil
nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des vorliegenden
Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssituation
des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs
beruht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung
der
Beklagten von der Haftung verneint hat.
2. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht
auch angenommen, daß § 828 Abs. 3 BGB einer haftungsrechtlichen
Verantwortung
nicht entgegensteht. Daß die Beklagte nicht die zur Erkenntnis ihrer
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB
gehabt
hätte, hat diese nicht dargetan.
3. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, daß das Berufungsgericht
ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) der Beklagten bejaht hat.
Kinder in
ihrer Altersgruppe wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr
Fahrrad
möglichst nicht gegen einen parkenden Pkw stößt und diesen
beschädigt. Die
danach gebotene Sorgfalt hat die Beklagte mißachtet, indem sie mit ihrem
Fahrrad zwischen den parkenden Fahrzeugen hindurchfuhr, obwohl der Kläger
sie zuvor aufgefordert hatte, dieses zu unterlassen.
4. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den
vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des parkenden
Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung
des Klägers nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt.
5. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die
Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit
dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1
BGB (n.F.)
auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist
(vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953,
956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB
(n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige
Begutachtung
zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich
und
zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73
- VersR
1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).
b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer
solchen
Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung
abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom
8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es
darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter
nach
seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen
für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61,
346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap.,
Rn. 111).
Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254
Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB,
so
daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten
liegt (vgl. Senatsurteil
BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn.
7).
Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen
hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen,
ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten
Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten
steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist
dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann
der später
ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach§
287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung
tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere,
kostengünstigere
Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs
- ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
c) Die Auffassung
des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen
sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als
1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden
gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze
anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249
BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr