EU-Kommissar Mario Monti setzte mit der neuen Kfz-GVO seine Vorstellungen gegen zahlreiche Widerstände durch.
Nach einjähriger Übergangszeit tritt am 1. Oktober 2003 die neue Gruppenfreistellungsverordnung (Kfz-GVO) für den Handel mit neuen Automobilen, mit neuen Ersatzteilen und für Werkstattverträge verbindlich in Kraft. Bis dahin müssen die Händler- und Serviceverträge an die neuen Bestimmungen angepasst sein, was noch nicht bei allen Marken der Fall ist. In verschiedenen Fällen liegen auch bereits Beschwerden bei der EU-Kommission vor, in denen Verstöße gegen die Verordnung moniert werden.
Die EU-weit geltende Regelung schafft die Möglichkeit der Trennung von Vertrieb und Kundendienst. Der Kfz-Unternehmer entscheidet selbst, ob er neben dem Automobilhandel einen Service betreibt und Ersatzteile verkauft oder nicht. Die Verordnung erlaubt Vertragshändlern und autorisierten Werkstätten, ihre Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag ohne Zustimmung des Herstellers an einen Markenkollegen zu verkaufen. Vertragskündigungen müssen vom Hersteller schriftlich und ausführlich dargelegt werden. Der ZDK hat die wichtigsten Bestimmungen der Kfz-GVO nochmals zusammengefasst.
Vertrieb
Der Hersteller darf den Handel mit verschiedenen Marken nicht verbieten.
Der Händler darf jedes Fahrzeug des Herstellers an jeden Kunden aus der EU verkaufen.
Die GVO unterscheidet zwischen exklusivem und selektivem Vertrieb. Beim exklusiven Vertrieb weist der Hersteller dem Händler ein exklusives Vertragsgebiet zu, in dem er seine Produkte aktiv und passiv verkaufen darf. Dies schließt den Verkauf an fabrikatsfremde Wiederverkäufer – wie zum Beispiel Supermärkte – mit ein. Beim selektiven Vertrieb gibt der Hersteller qualitative und quantitative Standards, die der Händler erfüllen muss. Vertragsgebiet ist die gesamte EU. Den Vertrieb an nicht autorisierte Wiederverkäufer – wie Supermärkte – kann der Hersteller verbieten.
Ein Hersteller ohne Werkstatt muss seinem Kunden einen reibungslosen Service durch eine autorisierte Werkstatt vermitteln.
Werkstätten
Jede Werkstatt, die die qualitativen Standards des Herstellers erfüllt, hat Anspruch auf eine Autorisierung durch den Hersteller.
Bei Erfüllung der jeweiligen Standards kann sich die Werkstatt auch für mehrere Marken autorisieren lassen.
Einer autorisierten Werkstatt darf der Hersteller nicht verbieten, auch Fahrzeuge anderer Marken zu reparieren.
Hersteller müssen an alle Werkstätten – egal ob markengebunden oder nicht – gleichermaßen über reparaturrelevante Daten informieren und ihnen die erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung stellen.
Originalersatzteile sind auch solche Teile, die vom Teilehersteller auf der gleichen Produktionsanlage hergestellt werden und an Stelle des Markenzeichens des Fahrzeugherstellers das Markenzeichen des Teileherstellers tragen.
Die GVO gilt bis zum 31. Mai 2010.