Eine ab dem 01.01.2002 wirksame Novelle, in dem seit über 100 Jahren geltenden
Verbraucherrecht, sorgt endlich dafür, dass die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
resultierenden Rechtsvorschriften, den heutigen Gegebenheiten (EU-Konform)
angepasst werden, und zugleich für mehr Verbraucherschutz sorgen.
Anhebung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre:
In § 238 wird eine allgemein geltende Gewährleistungsfrist von mindestens
zwei Jahren (derzeit 6 Monate) festgelegt.
Ausgenommen davon bleiben Lebensmittel und eine Garantie-Verpflichtung aufgrund
natürlichen Verschleißes und normaler Abnutzung muss auch weiterhin nicht
gegeben werden.
Im Baugewerbe gilt I.d.R eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren.
Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des Kaufgegenstandes:
Im § 434 wird der Fehlerbegriff neu definiert, demnach gilt als Mangel,
wenn das Gekaufte nicht "wie üblich" oder "wie zu erwarten"
genutzt werden kann. Somit können auch fehlerhafte Montageanleitungen als
Mangel betrachtet werden.
Weiterhin muss nach § 434 der Verkäufer einer Sache dafür haften, wenn der
Kaufgegenstand nicht die in der Werbung angepriesene Eigenschaft aufweist,
dabei spielt es keine Rolle ob die Werbung vom Verkäufer selbst, vom Hersteller
oder von dessen "Gehilfen" stammt.
Bei Bagatellschäden hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung :
In § 439 erhält der Käufer einer Sache nun das Recht, bei sogenannte Bagatellschäden,
d.h. Schäden die nur unerheblich den Wert eines Kaufgegenstandes mindern,
auch diese vom Verkäufer ersetzt zu bekommen.
Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung:
In § 439 werden die Möglichkeiten der Nacherfüllung geregelt, also die
Art und Weise wie ein Mangel einer gekauften Sache behoben werden kann. Demnach
kann der Käufer wählen ob mangelhafte Ware repariert werden oder ausgetauscht
werden soll. Ist dabei der Kostenaufwand für die gewählte Art der Nacherfüllung,
für den Verkäufer nachweislich unverhältnismäßig groß, dann kann sie der Verkäufer
verweigern. "Erst wenn die Nachbesserung nach Fristsetzung zweimal fehl
schlägt, kann der Käufer Preisnachlass verlangen oder vom Kauf zurücktreten".
Kosten die in Zusammenhang mit der Behebung des Mangels stehen, ausgenommen
persönlicher Zeitaufwand, kann der Verkäufer nach § 439 als Schadensersatz
geltend machen.
Abweichungen in den AGB sind unwirksam:
Nach § 475 sind abweichende Vereinbarungen z.B. in den AGB, die zum Nachteil
des Käufers von den gesetzlichen Regelungen abweichen, unwirksam.
Für den Verkauf von gebrauchter Ware sind Abweichungen im neuen Gewährleistungsrecht
zulässig, so kann z.B. die Gewährleistungspflicht für gebrauchte Sachen auf
bis zu einem Jahr verkürzt werden.
Umkehrung der Beweislast:
Nach § 476 wird die Beweislast zugunsten des Verbrauchers umgekehrt.
Demnach wird innerhalb der ersten sechs Monaten, wenn nichts anderes bewiesen
werden
kann, zugrunde gelegt, dass der Kaufgegenstand bereits bei Kauf oder Lieferung
fehlerhaft war.
Gewährleistung ist nicht Garantie
Oft verwechselt werden Ansprüche aus Gewährleistung im Vergleich mit jenen
aus der Garantie. Wichtigster Unterschied: Der Gewährleistungsanspruch ist
gesetzlich garantiert und kann gegenüber einem Verbraucher nicht ausgeschlossen
oder beschränkt werden. Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage
des Unternehmers (Hersteller oder Verkäufer). Dementsprechend hängt eine Garantie
von der Erklärung des Unternehmers ab.