Verkündet am:
29. April 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze
aller repräsentativen
Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als
statistisch
ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen
Betrag.
BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - AG Hagen
LG Hagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 7. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel haben die Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall,
für dessen Folgen die Beklagte zu 1 als Unfallgegnerin und die Beklagte
zu 2 als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.
Die Klägerin hat das von ihr bei dem Unfall am 18. Mai 2000 geführte
Fahrzeug, einen Porsche 968 Cabrio - Erstzulassung 30. Juli 1993 -, erstmals
am 6. April 2000 auf sich zugelassen. Nach dem Unfall ließ sie den Pkw
in die
Fachwerkstatt "Porsche-Zentrum" W. verbringen. Der Sachverständige
B. besichtigte
dort das Fahrzeug und schätzte die Reparaturkosten auf
30.683,30 DM brutto. Dabei legte er einen Lohnfaktor entsprechend den Stundenverrechnungssätzen
des „Porsche-Zentrums“ W. zugrunde.
Die Klägerin
ließ das Fahrzeug nicht reparieren. Sie veräußerte es am 29.
Mai 2000 zum
Preis von 10.200 DM. Ihren Schaden rechnet sie auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens
mit 30.683,30 DM ab. Die Beklagte zahlte darauf lediglich
25.425,60 DM. Sie legt ihrer Schadensberechnung einen niedrigeren
Lohnfaktor als der Sachverständige auf der Basis mittlerer ortsüblicher
Stundenverrechnungssätze
zugrunde, die von der DEKRA unter Einbeziehung aller
repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten in der Region
ermittelt
werden.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der im „Porsche-Zentrum“ W. anfallenden Lohnkosten zu. Sie verlangt Zahlung des Differenzbetrages von
5.257,70 DM (2.688,22 €)
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten im Falle einer fiktiven Abrechnung in Rechtsprechung und Literatur zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Klägerin verfolgt weiterhin mit der Revision ihren Klageanspruch.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, Voraussetzung für die Zubilligung fiktiver
Reparaturkosten sei, daß sie "in strengem Sinne wirtschaftlich erscheinen".
Die
Klägerin habe weder bestritten, daß mit dem von der Beklagten zu
2 regulierten
Betrag eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges außerhalb
einer Porsche Vertragswerkstatt möglich gewesen sei noch habe sie dargelegt,
daß bei
einer anderweitigen Reparatur des Wagens ein höherer Minderwert verbleibe
als bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt. Sie habe zum "Vorleben" des
Wagens in wartungstechnischer Hinsicht nicht näher
vorgetragen, obwohl dieser zum Unfallzeitpunkt bereits annähernd 7 Jahre
alt gewesen sei.
Die Klägerin müsse sich deshalb auf den wirtschaftlich günstigeren
Weg einer
Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt - die keinesfalls unbedingt eine sogenannte
freie Werkstatt sein müsse - verweisen lassen. Dies gelte umso mehr,
als der Geschädigte, der sein Fahrzeug unrepariert unter Verzicht auf
eine
Wiederherstellung in einer gebundenen Markenwerkstatt veräußere,
mit diesem
Verhalten im Regelfall seine Erwartung zum Ausdruck bringe, daß sich
die Reparatur
in einer Vertragswerkstatt eben per Saldo doch nicht lohne, weil der
Markt letztlich eine so teure Instandsetzung nicht entsprechend honoriere.
Dabei
sei nicht zu verkennen, daß eine Veräußerung ohne Reparatur
auch andere
Gründe, namentlich fehlende finanzielle Mittel, haben könne. Solche
seien im
Streitfall jedoch nicht ersichtlich.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1.
Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grundsätzlich
einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen
Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon
für gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll,
minderwertig oder überhaupt nicht reparieren läßt (ständige
Rechtsprechung des erkennenden
Senats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 - VI ZR
163/72 - VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 - VI ZR 119/76 - VersR
1978, 235; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 20.
Juni
1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91
-
VersR 1992, 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 - VI ZR 393/02 -;
vgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders.
DAR 1997, 297). Deshalb bejaht es zutreffend dem Grunde nach einen Anspruch
der Klägerin auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten
nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 249 Satz 2 BGB a.F.), obwohl das
Fahrzeug
nicht repariert worden ist. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes
in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten
durchzuführenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Aufwand
für die Ersatzbeschaffung (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 -
VI ZR
204/83 - aaO und BGHZ 115, 364, 373) sind die von der Klägerin geltend
gemachten
Reparaturkosten noch wirtschaftlich. Zwar liegt der Wiederbeschaffungsaufwand
von 30.600 DM bei Abzug des von den Beklagten behaupteten
Restwertes von 14.400 DM von dem auf der Grundlage des Gutachtens des
gerichtlichen Sachverständigen L. angenommenen Wiederbeschaffungswert
des Unfallfahrzeuges von 45.000 DM um 83,30 DM unter dem Reparaturaufwand.
Unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin für das
Fahrzeug aber
tatsächlich nur 10.200 DM als Kaufpreis erhalten hat und deshalb ein wesentlich
niedrigerer Restwert als der von den Beklagten behauptete im Raume
steht, ist jedoch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstrichter
auf Grund des bei der Bestimmung der Schadenshöhe dem Tatrichter nach§
287 ZPO eingeräumten Ermessens zu Recht davon ausgegangen, daß die
Abrechnung der Klägerin grundsätzlich noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot
nach §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht.
2. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Im Hinblick auf eine Begrenzung der Schadenshöhe läßt es aber außer Betracht, daß Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. sowie vom heutigen Tag - VI ZR 393/02 - m.w.N.). Das gilt im Grundsatz auch für fiktive Reparaturkosten.
a) Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376). Doch genügt im allgemeinen, daß er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024, 1025; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein s. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, daß dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.).
b) Mit diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren.
aa) Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der
Auffassung
beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne
weiteres zugängliche
günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese
verweisen lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen
Voraussetzungen
hierfür nicht festgestellt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten
weder bestritten, daß die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze
bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tatsächlich
anfielen noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens
gerügt. Unter diesen Umständen muß sich die Klägerin auf
die abstrakte
Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner
kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
nicht verweisen lassen.
Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen
Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze
aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region
sein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Dieser vom
Berufungsgericht
in Übereinstimmung mit einigen Instanzgerichten vertretenen
Auffassung (OLG Hamm, DAR 1996, 400; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002,
390; AG Gießen, ZfSch 1998, 51; AG Wetzlar, Schaden-Praxis 2002, 391)
kann
nicht gefolgt werden. Gegen sie spricht zum einen, daß der Schädiger
zur vollständigen
Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen
des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei anderer
Sicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete
Möglichkeit
der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Zudem würde
die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen
Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten
erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrechnung
von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378 und zur Bestimmung
des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189,
194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung
für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen
und entsprechende Preisangebote einzuholen.
Im Streitfall darf deshalb die Klägerin der Schadensberechnung die
Stundenverrechnungssätze des „Porsche-Zentrums“ W. als der
markengebundenen
Fachwerkstatt in ihrer Umgebung zugrundelegen, auch wenn deren
Stundenverrechnungssätze über den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen
der Region liegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der von
der DEKRA
errechnete Mittelwert als statistisch ermittelte Rechengröße den
zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag erkennbar nicht repräsentiert.
bb) Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze läßt sich
auch nicht mit
der weiteren Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Klägerin
habe
nicht dargelegt, daß ihr bei einer Reparatur außerhalb einer Porsche-
Vertragswerkstatt ein (höherer) Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur
in
einer solchen Werkstatt. Die Klägerin ist weder aufgrund der Tatsache,
daß das
Fahrzeug bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen Darlegungen in dieser
Hinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum „Vorleben“ des
PKW in wartungstechnischer
Hinsicht vorzutragen. Entspricht der vom Geschädigten gewählte
Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründet allein das Alter des Fahrzeugs keine weitere
Darlegungslast des Geschädigten, wenn der erforderliche Reparaturaufwand
durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Für die vergleichbare
Problematik bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeuges in der Schadensabrechnung
hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. November 1999
(BGHZ 143, 189, 194 m.w.N.) darauf hingewiesen, daß der Schädiger
für die
tatsächlichen Voraussetzungen einer Ausnahme, die es rechtfertigt, die
erforderlichen
Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigengutachten
festzusetzen, beweispflichtig ist. Rechnet dementsprechend der Geschädigte
die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit
der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes
Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die
konkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit
der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
ergibt.
cc) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbehebung für nicht erforderlich erachtet, weil die Klägerin das Fahrzeug unrepariert weiterveräußert hat. Auch damit greift das Berufungsgericht in die nach schadensrechtlichen Grundsätzen bestehende Dispositionsfreiheit der Klägerin hinsichtlich der Verwendung des Schadensersatzes ein. Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflußt die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N. und vom heutigen Tag - VI ZR 393/02 -; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).
dd) Deshalb rügt die Revision auch mit
Recht, daß das Berufungsgericht
dem Sachvortrag der Klägerin, es wäre im Hinblick auf den Umfang
der Schäden
und die Möglichkeit einer Schadensausweitung unvernünftig gewesen,
den
Wagen in einer anderen Werkstatt instandsetzen zu lassen, keine Bedeutung
beigemessen hat.
Nicht tragfähig ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts,
daß ein Geschädigter mit der Weiterveräußerung des unreparierten
Fahrzeugs
zum Ausdruck bringe, daß die Reparatur in einer Vertragswerkstatt nicht
mehr
lohne bzw. vom Markt nicht honoriert werde. Das steht bereits mit den aufgezeigten
schadensrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang und ist überdies
im
Streitfall nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt.
3. Das Berufungsurteil beruht auf der Verkennung der genannten schadensrechtlichen Grundsätze. Es war daher aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da alle notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Müller
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Zoll