Verkündet am:
19. März 2002
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
StVO § 24 Abs. 1
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2002 durch die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Zwischengrund- und Teilendurteil
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
15. August 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13. Juni 1998 geltend. Sie fuhr auf einer Straße im außerörtlichen Bereich auf Inline-Skates. In einer langgezogenen Linkskurve stieß sie mit dem ihr auf einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Motorroller entgegenkommenden Beklagten zu 2 zusammen und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Straße ist dort knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg. Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h. Die Klägerin hat behauptet, sie sei nach Passieren des Ortsausgangsschildes sofort in einem Bogen auf die - von ihr aus gesehen - linke Fahrbahnhälfte gefahren und habe sich dann in deren Mitte weiterbewegt. Der Beklagte zu 2 sei ihr mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h entgegengekommen, weshalb sie nicht mehr habe ausweichen können. Die Beklagten haben eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 2 bestritten und behauptet, die Klägerin sei zunächst in der Mitte der Gesamtfahrbahn und erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß auf die für sie linke Fahrbahnseite gefahren, so daß der Beklagte zu 2 nicht mehr rechtzeitig habe reagieren können. Der Unfall sei deshalb für ihn unvermeidbar gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des geltend gemachten materiellen Schadensersatzes verurteilt und ihre Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller Schäden festgestellt; im übrigen - hinsichtlich des immateriellen Schadens - hat es die Klage mangels Verschuldens abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Abweisung der Klage im übrigen - einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens dem Grunde nach (nur) zu 40% für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfang eine Ersatzpflicht für materielle Zukunftsschäden festgestellt. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Zustandekommen
des Verkehrsunfalls als Voraussetzung für einen immateriellen Schadensersatzanspruch
im Sinne der §§ 823, 847 BGB verneint. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
stehe zwar fest, daß er mindestens mit einer Geschwindigkeit von 37 km/h
gefahren sei. Es sei jedoch nicht auszuschließen, daß die Klägerin
- entsprechend dem Vorbringen der Beklagten - erst so kurz vor dem Unfall in
die Fahrbahn des Beklagten zu 2 gelaufen sei, daß dieser auch bei Einhaltung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h den Unfall nicht
mehr hätte vermeiden können. Es könne auch nicht bewiesen werden,
daß die Klägerin bei dieser Geschwindigkeit geringere Verletzungen
erlitten hätte. Die Klägerin habe aber dem Grunde nach aus §§ 7
Abs. 1 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens,
da die Beklagten ihrerseits nicht bewiesen hätten, daß der Unfall
für den Beklagten zu 2 im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar
gewesen wäre. Die Klägerin müsse sich allerdings gemäß § 254
Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 60% an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls
anrechnen lassen. Ihr sei nämlich zur Last zu legen, daß sie nicht
- wie es § 2 Abs. 1 und 2 StVO für Fahrzeuge vorschreibe - die rechte
Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, weil Inline-Skates
als Fahrzeuge und nicht als "ähnliche Fortbewegungsmittel" nach § 24
Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO nach den für Fußgänger
geltenden Regeln zu behandeln seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte
die Klägerin in der konkreten Situation nicht auf der linken Seite laufen
dürfen, weil ihr dies aufgrund der Linkskurve wegen der erheblichen Gefährdung
durch den entgegenkommenden Verkehr nicht zumutbar gewesen sei. Darüber
hinaus wäre es ihr allenfalls gestattet gewesen, am linken Fahrbahnrand
zu laufen, nicht aber in der Mitte der linken Fahrbahnhälfte. Schließlich
sei der Klägerin vorzuwerfen, daß sie nicht unmittelbar vor dem
Unfall richtig - durch ein ihr nach dem Sachverständigengutachten mögliches
Ausweichen - reagiert habe.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Endergebnis stand.
1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, ein Verschulden
des Beklagten zu 2 an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls als Voraussetzung
für einen immateriellen Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 823,
847 BGB sei nicht bewiesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit
die Revision in diesem Zusammenhang vermeintlich übergangene Beweisantritte
der Klägerin und nicht ausreichende Berücksichtigung ihres Sachvortrages
rügt, hat der Senat diese Rügen geprüft und nicht für durchgreifend
erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).
Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden,
daß das Berufungsgericht aus der mit 7 km/h festgestellten geringfügigen Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h keine Verschuldenshaftung
des Beklagten zu 2 hergeleitet hat. Das gilt auch hinsichtlich des Ausmaßes
der Verletzungsfolgen für die Klägerin. Das erleichterte Beweismaß des § 287
ZPO, das die Revision insoweit heranziehen will, ist in diesem Zusammenhang
nicht anwendbar, da es um die haftungsbegründende Kausalität einer
Geschwindigkeitsüberschreitung für - graduell nicht näher substantiierte
- schwerere Verletzungen der Klägerin geht. Dieser kommt auch kein Anscheinsbeweis
zugute, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß bei einer Geschwindigkeit
von 37 km/h die bei einem Zusammenstoß erlittenen Verletzungen schwerer
sind als bei einem Aufprall mit 30 km/h. Schließlich ist - entgegen der
entsprechenden Rüge der Revision - dem Berufungsgericht kein Verfahrensfehler
dadurch unterlaufen, daß es zu dieser Frage kein medizinisches Sachverständigengutachten
eingeholt hat. Unter den gegebenen Umständen durfte sich das Berufungsgericht
- insbesondere im Hinblick auf das Fehlen von Anknüpfungstatsachen - mit
den Ausführungen des Verkehrsunfallsachverständigen begnügen.
2. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der von ihm gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG dem Grunde nach bejahten Haftung der Beklagten für die materiellen Schäden der Klägerin dieser im Ergebnis mit Recht ein Mitverschulden im Sinne der §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG zur Last gelegt.
a) Allerdings läßt sich ein Mitverschulden der Klägerin nicht aus einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 StVO herleiten. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift, die - wie insbesondere Fahrräder - grundsätzlich auf der rechten Fahrbahn so weit wie möglich rechts fahren müssen. Sie sind vielmehr als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln.
aa) "Besondere Fortbewegungsmittel" werden vom Verordnungsgeber in dieser Bestimmung rechtlich deshalb nicht als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 StVO behandelt, weil ihre Benutzer aufgrund der Bauart, der normalerweise zu erzielenden Geschwindigkeit und der sonstigen Ausrüstung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wären, würden sie dem Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen zugeordnet. Zudem könnten sie dort aufgrund der spezifischen Art ihrer Fortbewegung auch die übrigen Fahrzeugführer gefährden oder zumindest erheblich behindern. Deshalb sollen diese Fortbewegungsmittel dem Gehwegverkehr nach § 25 StVO zugerechnet werden, weil sie dort - vor allem wegen ihres geringen Eigengewichts und der üblicherweise niedrigen Geschwindigkeit - in der Regel keine wesentliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs darstellen (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 24 StVO Rdn. 6; Vieweg, NVZ 1998, 1, 4; Schmid, DAR 1998, 8).
bb) Inline-Skates sind allerdings Fortbewegungsmittel, die nicht in jeder Hinsicht den in § 24 Abs. 1 StVO ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicherweise hierzu gerechneten "ähnlichen Fortbewegungsmitteln" entsprechen. Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei - in starkem Maße abhängig vom Können - die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern (vgl. Kramer, VD 2001, 291, 293; Robatsch, Zeitschrift für Verkehrssicherheit 1998, 25, 26 ff.) In der Literatur wird deshalb weitgehend die Auffassung vertreten, dass die Besonderheiten der Inline-Skates neue, speziell zugeschnittene Vorschriften des Verordnungsgebers erforderlich machen (vgl. Bouska, NZV 2000, 472; Kramer, VD 2001, 255, 258; Schmid, DAR 1998, 8 f.; Vieweg, NVZ 1998, 1, 6 f.; Wiesner, NZV 1998, 177, 183). Dieser ist mittlerweile bereits durch ein Forschungsprojekt "Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr" vorbereitend tätig geworden (vgl. Kramer, VD 2001, 255, 259 und 291 ff.). In Österreich ist mit der 20. Novelle zur dortigen Straßenverkehrsordnung (Österreichisches BGBl. I 92/1998) seit dem 22. Juli 1998 eine ausdrückliche Regelung (§ 88 a) in Kraft. Danach dürfen neben Gehwegen unter anderem auch Radfahranlagen mit Rollschuhen, wozu nach dort herrschender Meinung auch Inline-Skates gehören, befahren werden; dabei gelten für Rollschuhfahrer die für Radfahrer maßgebenden Verhaltensvorschriften. Bei der Benutzung von Fußgängerflächen haben sie sich dagegen - insbesondere im Hinblick auf ihre Geschwindigkeit - dem Fußgängerverkehr anzupassen. Über diese gesetzlichen Ausnahmen hinaus steht es den zuständigen Behörden frei, durch Verordnung das Rollschuhfahren auch auf sonstigen Fahrbahnen zu gestatten.
cc) Bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den deutschen Verordnungsgeber
muß die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen,
daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung
aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Dieser Gedanke, der auch der
Abgrenzung der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO von den "normalen" Fahrzeugen
zugrunde liegt, legt es nahe, Inline-Skates entsprechend der herrschenden Meinung
in Rechtsprechung und Literatur als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im
Sinne des § 24 StVO anzusehen und Inline-Skater grundsätzlich den
Regeln für Fußgänger zu unterwerfen; auf diese Weise kann den
für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit
noch am ehesten begegnet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1392; OLG Karlsruhe,
VersR 1999, 590; OLG Celle, NJW-RR 1999, 1187; Diehl, ZfS 1999, 376; Hentschel,
aaO, § 24 Rdn. 6; Schmid, DAR 1998, 8; Seidenstecher, DAR 1997, 104, 105;
36. VGT 1998, AK VII, S. 13; a.A. Grams, NZV 1997, 65, 67). So hat auch der
Abschlußbericht des - bereits erwähnten - vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen und von der Bundesanstalt
für Straßenwesen betreuten Forschungsprojektes "Nutzung von
Inline-Skates im Straßenverkehr" zusammenfassend hervorgehoben,
daß Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung
stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die
Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerverkehr
(vgl. Kramer, VD 2001, 291, 295). Dies spricht entscheidend dagegen, sie durch
eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich zur Benutzung der
Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich zu Radfahrern größeren
Breitenbedarfs, der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des
längeren Bremsweges der Inline-Skater zu größeren Behinderungen
und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen könnte.
Demgegenüber zeigt die bisherige Erfahrung, daß Inline-Skater durch
Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an
ihr Fahrkönnen die entsprechenden Wege - mangels derzeit bestehender sinnvoller
Alternativen - gemeinsam mit Fußgängern nutzen können. Das
setzt allerdings die strikte Beachtung der Grundsätze des § 1 Abs.
2 StVO voraus, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, daß kein
Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
vermeidbar, behindert oder belästigt wird. Zu verlangen ist dabei vor
allem eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Fußgänger,
für die die Gehwege vorrangig bestimmt sind. Auf diese Weise können
nicht hinnehmbare gegenseitige Gefährdungen oder Belästigungen weitgehend
vermieden werden. Darüber hinaus können im Rahmen einer künftigen
Regelung durch den Verordnungsgeber die Gehwege von Inline-Skatern dadurch
entlastet werden, daß Alternativen geschaffen werden, etwa besondere
Wege für Inline-Skater, oder daß ihre Zulassung auf dafür -
insbesondere im Hinblick auf ihre Breite - geeigneten Radwegen ermöglicht
wird. Nach den Ergebnissen des vorerwähnten Forschungsprojekts hat sich
die derzeit unzulässige Benutzung von Radwegen durch Inline-Skater mit
Ausnahme relativ weniger Aufkommensschwerpunkte nicht als problematisch herausgestellt
(vgl. Kramer, VD 2001, 291, 295). b) Selbst wenn mithin Inline-Skates nicht
als Fahrzeuge zu behandeln sind, so hält das Berufungsurteil dennoch den
Angriffen der Revision im Ergebnis stand, weil jedenfalls die Hilfsbegründung
trägt, in der konkreten Situation hätte die Klägerin auch unter
Zugrundelegung der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 3 StVO allenfalls
die rechte Fahrbahnseite benutzen dürfen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3
StVO müssen Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften
nur dann am linken Fahrbahnrand gehen, wenn dies "zumutbar" ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wies im vorliegenden Fall der
linke Fahrbahnrand zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf, so daß der
Klägerin dort ein gefahrloses Fahren nicht zumutbar war. Nach ihrem eigenen
Sachvortrag, den sich die Beklagten zumindest für den Zeitpunkt des Zusammenstoßes
hilfsweise zu eigen gemacht haben, durchfuhr die Klägerin denn auch tatsächlich
die für sie langgezogene Linkskurve nicht am linken Fahrbahnrand, wie
es § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO entsprochen hätte, sondern mitten auf
der Fahrbahn des Gegenverkehrs. Das aber war ihr - schon im Hinblick auf ihre
Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO gegenüber den ihr entgegenkommenden
Fahrzeugen – keinesfalls gestattet. Sie wäre vielmehr - wenn sie
auf ein Skaten an der Unfallörtlichkeit nicht gänzlich verzichten
wollte - jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen gehalten gewesen,
die rechte Fahrbahnseite zu benutzen, da dies die Gefahren für sie selbst
und den Fahrzeugverkehr deutlich herabgesetzt hätte. Hat die Klägerin
gleichwohl - noch dazu in einer Linkskurve - die Fahrbahnmitte des Gegenverkehrs
benutzt, so gereicht ihr dies zum Mitverschulden, da sie damit diejenige Sorgfalt
außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch
zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. etwa Senatsurteil vom
17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 – VersR 2001, 76, 77 m.w.N.). Darüber
hinaus hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Klägerin
weiter als Mitverursachungsbeitrag zur Last gelegt, nicht rechtzeitig und richtig
reagiert zu haben, obwohl ihr dies durch ein Ausweichen möglich gewesen
wäre. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und
wird von der Revision auch nicht angegriffen. 3. Nach alledem bestehen revisionsrechtlich
im Ergebnis keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht das Mitverschulden
der Klägerin am Zustandekommen des Verkehrsunfalls und an dem ihr dadurch
entstandenen (materiellen) Schaden mit 60% bewertet hat.
Dr. Dressler Wellner
Diederichsen
Pauge Stöhr