Oberlandesgericht Frankfurt am Main
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Gebrauchtwagenhändler schuldet Austauschmotor bei „ Kolbenfresser“
Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand von nur 88.000 km einen schweren Motorschaden, obwohl der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt war, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klage eines Käufers stattgegeben, der von dem Verkäufer die Ersatzkosten für einen Austauschmotor verlangte. Der Kläger hatte bei dem Gebrauchtfahrzeughändler einen über 4 Jahre alten Opel Vectra Diesel mit einem Kilometerstand von 80.146 km gekauft. 4 Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erlitt dieses bei einem Kilometerstand von 88.000 km einen schweren Motorschaden ("Kolbenfresser"), so dass der Kläger einen Austauschmotor einsetzen lassen musste. Die Kosten in Höhe von 5.107,02 Euro verlangte er von dem Verkäufer, weil das Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Der Verkäufer meinte zwar, dass die Ursache des Motorschadens ungeklärt sei und der Kläger einen Nachweis dadurch vereitelt habe, dass er den beschädigten Motor im Austausch weggegeben hatte.
Die Klage hatte dennoch Erfolg. Der Senat ging davon aus, dass das gekaufte Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und der Kläger deshalb Schadensersatz in Gestalt des Betrages verlangen könne, der zur Herstellung eines mangelfreien Zustandes erforderlich war (§ 437 Nr. 3 BGB). Der Kläger habe von einem modernen Mittelklassewagen mit Dieselmotor ohne weiteres eine Kilometerleistung in deutlich sechsstelligem Umfang erwarten können. Wenn das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 88.000 km unvermittelt einen schweren Motorschaden erleide und nichts auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Benutzers deute, spreche dies dafür, dass der Motorschaden im technischen Zustand des Wagens selbst angelegt war, ohne dass es auf den exakten technischen Ursachenzusammenhang ankomme. Bedienungsfehler als Schadensursache hat der Senat ausgeschlossen, weil angesichts der Einfachheit der technischen Bedienung eines modernen Kraftwagens und des Standes der Technik ein Kolbenfresser nicht ernstlich durch Bedienungsfehler hervorgerufen werden könne.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 4. März 2005, - 24 U 198/04
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