"Aufwandsentschädigungen" sind wettbewerbswidrig
Sachverständige dürfen Kfz-Werkstätten nicht mit der Aussicht auf eine Aufwandsentschädigung dazu verleiten, ihnen bei Kfz-Schäden einen Gutachter-Auftrag zu erteilen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Krefeld (Az.: 12 O 84/03) wurde hingewiesen.
Im vorliegenden Fall hatte ein bundesweiter Sachverständigen-Service Autohäusern und Kfz-Werkstätten angekündigt, für jeden vermittelten Gutachter-Auftrag nach Rechnungsstellung eine Aufwandentschädigung von 50 EURO zuzüglich Mehr wertsteuer zu zahlen. Dazu sollten die Kfz-Betriebe dem Service die Fälle melden, in denen Gutachten zu Unfallschäden einzuholen seien. Umgehend werde sich ein von dem Service vermittelter Sachverständiger melden, um den Schaden aufzunehmen.
Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen sah dieses Vorgehen als wettbewerbswidrig an und legte dagegen Klage ein. Mit ihrem Urteil folgten die Krefelder Richter dem Kläger. Demnach entstehe den Reparaturbetrieben durch die Empfehlung eines Sachverständigen an einen Unfallgeschädigten kein Aufwand, so dass ein angebotener Entschädigungsaufwand wie ein Bestechungsgeld wirke. Dies verleite Reparaturunternehmen, sich bei der Empfehlung eines Sachverständigen nicht durch sachliche Kriterien wie beispielsweise Qualität, sondern durch einen finanziellen Vorteil in Form einer Provision leiten zu lassen.
LANDGERICHT KREFELD
Im Namen des Volkes
Urteil:
12 O 84/03
Verkündet am 30.09.2003
Selke,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstellein dem Rechtsstreit
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
1.
2.
Beklagte zu 1) und 2),
- Verfahrensbevollmächtigte
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2003 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Hermelbracht und die Handelsrichter Ramisch und Kaltenmeier für Recht erkannt:
1. Unter Klageabweisung im übrigen werden die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Autohäusern und / oder Kraftfahrzeughändlern und/oder Kfz-Reparaturbetrieben ‚Aufwandsentschädigungen’ für die Erteilung eines Gutachtensauftrags auf dem Gebiet von Kraftfahrzeugschäden anzubieten bzw. anzukündigen und/oder gemäß den Ankündigungen zu verfahren, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
"Für jeden vermittelten Gutachtensauftrag erhalten Sie nach Rechnungsstellung eine Aufwandsentschädigung von 50 EURO zuzügl. MWST."2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld von jeweils 250.000 EURO und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) bzw. dem Beklagten zu 2) eine Ordnungshaft oder anstelle des Ordnungsgeldes den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) bzw. dem Beklagten zu 2) sofort eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Die Kosten des Verfahrens fallen den Beklagten zur Last.
4. Das Urteil ist gegenüber beiden Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 6.000,00 EURO vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1) versteht sich als bundesweiter Sachverständigenservice. Sie wird werbend in zweierlei Richtung tätig:
a)
Zum einen wendet sie sich an Kfz-Sachverständige. Mit Anschreiben Bl. 50 d.A. bietet sie ihnen eine Zusammenarbeit an. Dem ‚............................’ offeriert sie örtlichen Gebietsschutz im Umkreis von 25 km. Sie betreibe für ihn Werbung und Marketing und vermittele ihm sämtliche in seinem Gebiet eingehenden Gutachtensaufträge gegen einen Beitrag von 39,90 EURO monatlich und gegen 69,00 EURO je vermitteltem Auftrag als Aufwandsentschädigung und Bearbeitungsgebühr.
b)
Zum anderen wendet sie sich an Autohäuser bzw. Kfz.-Händler und/oder Kfz-Reparaturbetriebe. Ihr Ziel sei es, qualifizierte Sachverständige zu vermitteln. Sie bitte, Fälle, in denen zu Unfallschäden Gutachten einzuholen seien, ihr mitzuteilen. Umgehend werde sich dann ein von ihr vermittelter Sachverständiger melden, um den Schaden aufzunehmen. Für jeden so vermittelten Gutachtensauftrag zahle sie nach Rechnungsstellung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 EURO zuzügl. MwSt.Die Klägerin hält das Vorgehen unter b) für wettbewerbswidrig. Es sei unvereinbar mit einem freien Leistungswettbewerb. Die Beklagte verleite die angesprochenen Autohäuser, Kfz-Händler und Kfz-Reparaturbetriebe dazu, bei der Auswahl des Sachverständigen nicht im Interesse ihres Auftraggebers, des geschädigten Halters, nach Sachkunde oder dergleichen Kriterien zu entscheiden, sondern sich leiten zu lassen von dem Interesse, von der Beklagten 50 EURO zuzügl. MwSt. als ‚Aufwandsentschädigung’ zu kassieren. Ein zu entschädigender Aufwand liege nicht vor. Es gehe, ähnlich wie bei einer Bestechung, darum, durch finanziellen Anreiz einen Entscheidungsprozess in unsachlicher Weise zu beeinflussen.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen.
Es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs "Aufwandentschädigungen" oder sonstige Vorteile für die Erteilung eines Gutachterauftrages auf dem Gebiet von Kraftfahrzeugschäden zu unterbreiten und/oder gemäß den Ankündigungen zu verfahren, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
"Für jeden vermittelten Gutachtenauftrag erhalten Sie nach Rechnungsstelle eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 EURO zuzügl. MwSt."2.
den Beklagten für jeden Fall des Verstoßes gegen die vorstehende Verpflichtung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft in jeweils gesetzlich höchstzulässiger Höhe, die Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, anzudrohen.
Die Beklagten bitten um Klageabweisung.
Sie leugnen einen Wettbewerbsverstoß. Der Betrag von 50 EURO zuzügl. MwSt sei eine angemessene Entschädigung für die angesprochenen Betriebe, denen Aufwand entstehe bei der gebotenen Untersuchung der beschädigten Kraftfahrzeuge, bevor sie den Schaden bei ihr meldeten, um sich von ihr geeignete Sachverständige vermitteln zu lassen.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin obsiegt ganz überwiegend.
I.
Die Klägerin hat nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 umfassende Verbandsklagebefugnis (vergl. BGH GRUR 1995, 122), wie die Beklagten nicht in Zweifel ziehen.
II.
Beide Beklagten sind passivlegitimiert. Ist der verfolgte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) gegeben, ist auch der Beklagte zu 2) zur Unterlassung verpflichtet. Denn als Organvertreter der Beklagten zu 1) ist er ggf. Mitstörer (vergl. die Nachweise bei Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl. RdNr. 329).
III.
Der Antrag der Klägerin war in mehrerer Hinsicht korrekturbedürftig.
1.
Da ein Unterlassen in Frage steht, gibt es keine Gesamtschuldnerschaft der Beklagten. Beide können nur selbstständig – ein jeder für sich – zur Unterlassung verurteilt werden.
2.
Der Antrag der Klägerin lässt offen, an wen sich die Beklagte zu 1) mit ihren Werbeschreiben Anl. K1 und K1a gewandt hat. Dass Autohäuser, Kfz-Händler und Kfz-Reparaturbetriebe die Angesprochenen sind, war klarstellend aufzunehmen.
3.
Eine ‚Aufwandsentschädigung’ hat die Beklagte zu 1) den Angesprochenen angeboten. Deshalb hat die Kammer in dem Antrag zu 1. der Klägerin das Wort ‚zu unterbreiten’ ersetzt durch die Worte ‚anzubieten bzw. anzukündigen’.
4.
Der Diktatfehler ‚nach Rechnungsstelle’ statt nach ‚Rechnungsstellung’ war zu berichtigen.
5.
Der Antrag der Klägerin ist aber auch zu weit gefasst.
Die Beklagte hat ausschließlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 EURO zuzügl. MwSt. angeboten, nicht auch ‚sonstige Vorteile’, wie es etwa sein könnten ein Präsent, Geneigtheit einer jungen Dame oder andere Dinge, die als angenehmen empfunden werden.
Soweit die Klägerin in ihrem Klageantrag zu 1. auch das Anbieten "sonstiger Vorteile" verboten sehen will, löst sie sich von der konkreten Verletzungsform. Insoweit ist ihr Antrag nicht gerechtfertigt. Es geht nur um die Zuwendung von Geld, bisher angeboten in Höhe von 50,00 EURO zuzügl. MwSt.
Nach Maßgabe der Richtigstellungen unter III.- 1. bis 4. und in der Begrenzung, die sich aus dem unter III.5. Gesagten ergibt, obsiegt die Klägerin.
Die Kammer folgt ihr darin, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze des freien Leistungswettbewerbs und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt.Zentraler Grundgedanke des Leistungswettbewerbs ist es, dass im Wettbewerb der eine Wettbewerber den anderen auf Dauer durch die bessere Leistung (Baumbach-Hefermehl, aaO, Allg. RdNr. 22) überflügelt. Daraus folgt, dass Wettbewerbshandlungen unzulässig sind, die darauf angelegt sind, die Entscheidung nach sachlichen , an der Leistung anknüpfenden Kriterien von vorneherein zu unterbinden. Auf eben das läuft das Vorgehen der Beklagten zu 1) hinaus. Durch das Unfallgeschehen Geschädigter ist der jeweilige Kfz-Halter. Ihm geht es darum, durch einen Gutachter, den er beauftragt, feststellen zu lassen, wie hoch der Schaden ist, um Klarheit zu gewinnen über die Art und Weise, in der der Schaden ggf. gegenüber Kaskoversicherer oder Unfallgegner abzurechnen ist. Da er i.d.R. Laie ist, der darum, welcher Sachverständige tunlichst gewählt werden sollte, nicht weiß, wendet er sich an ‚sein’ Autohaus, ‚seinen’ Kfz-Händler bzw. ‚seinen’ Kfz-Reparaturbetrieb, durch das/den er ggf. die Reparatur, so sie noch lohnt, vornehmen lassen will, m.d.B., ihm einen geeigneten Sachverständigen zu beschaffen. Aus dem Vertragsverhältnis zu dem Geschädigten ist der jeweilige Betrieb in Form einer vertraglichen Nebenpflicht gehalten, nach sachlichen Kriterien auszuwählen, d.h. ausschließlich ausgerichtet an den Fragen, (1) welche Güte des Gutachtens der Sachverständige erwarten lässt, (2) binnen welcher Zeit er – die Sachen sind naturgemäß eilbedürftig – zur Verfügung steht und (3) wie hoch er ggf. liquidieren wird. Die ‚Aufwandsentschädigung’ von 50 EURO zuzügl. MwSt., die die Beklagte offeriert, ist keine Entschädigung für Aufwand, der den Angesprochenen entsteht. Das schon deshalb nicht, weil diese aus dem Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Geschädigten, ihrem Auftraggeber, verpflichtet sind, sich selbst vor Benennung eines geeigneten Sachverständigen klug zu machen über den annähernden Umfang der Schäden, und, kommt es zur Reparatur, diesen Aufwand einfließen lassen in die Reparaturkostenrechnung, die sie dem Geschädigten erteilen und die letztlich beglichen werden soll entweder von diesem selbst oder von dessen Kasko-Versicherer oder vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Da ein von Seiten eines Dritten auszugleichender Aufwand auf Seiten der Angesprochenen folglich nicht besteht, wirkt das Angebot der Beklagten zu 1) wie ein Bestechungsgeld. Es verleitet die Angesprochenen gegenüber den Geschädigten, ihren Auftraggebern, zu nicht vertragsgerechtem Verhalten, nämlich dazu, sich bei der Auswahl des Sachverständigen, den sie dem Geschädigten vorschlagen bzw. den sie in dessen Vertretung beauftragen, pflichtwidrig nicht nach den o.g. sachlichen Kriterien auszurichten, sondern sich leiten zu lassen von dem finanziellen Vorteil, der ihnen entsteht, empfehlen sie bzw. beauftragen sie über die Beklagte zu 1) deren ‚RDG-Stützpunktpartner’. Das Angebot der Beklagten zu 1) verspricht ihnen einen Vorteil in Höhe von 50,00 EURO zuzügl. MwSt., weil sie selbstverständlich die Zahlung der Beklagten nicht anspruchsmindernd – als von dritter Seite schon geleistet auf die Verbindlichkeit des Geschädigten – in die Abrechnung mit ihrem Auftraggeber aufnehmen, sondern ihren Aufwand gegenüber dem geschädigten Kfz-Halter voll abrechnen werden, um die angebotene "Aufwandsentschädigung", wie der Beklagten zu 1) bewusst ist, als angenehmen empfundenes und gerne entgegengenommenes "Aufgeld" für sich zu vereinnahmen.
V.
Der Ausspruch unter Ziff. 2. des Tenors beruht auf § 890 ZPO.
VI.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 100 Abs. 1, 709 ZPO. Mit den Kosten waren gänzlich die Beklagten zu belasten. Die Korrekturen unter III. 2. bis 4. sind nur klarstellender Art. Dass die Beklagten, wie unter III.1. dargelegt, selbstständig haften – jeder für sich – und nicht als Gesamtschuldner, führt nicht zu einem Teilunterliegen der Klägerin. Ein teilweises Unterliegen der Klägerin liegt nur vor, soweit die Kammer in das Unterlassungsverbot aus den Gründen unter III.5. nicht das Anbieten ‚sonstiger Vorteile’ aufgenommen hat. Dieses Teilunterliegen kann gemäß § 92 ZPO bei der Kostenverteilung vernachlässigt werden.
VII.
Streitwert: 10.000 EURO
Hermelbracht
Ramisch
KaltenmeierA u s g e f e r t i g t
(Klewinghaus)
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle