Brüssel, den 22.02.2000
KOM(2000)94 endgültig
1997/0264(COD)
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den
Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des
Rates betreffend den
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)
ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION
gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages
BEGRÜNDUNG
Nach Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu
den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen
ab.
Im folgenden gibt die Kommission ihre Stellungnahme zu den 19 vom Parlament
vorgeschlagenen Abänderungen ab. Nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag legt die
Kommission außerdem einen geänderten Vorschlag vor, der die vier Abänderungen
des Parlaments enthält, die die Kommission vollständig oder sinngemäß übernommen
hat.
1. HINTERGRUND
Die Kommission übermittelte den fraglichen Richtlinienvorschlag, der sich auf die
Artikel 95 (ex-Artikel 100 a) und 47 Absatz 2 (ex-Artikel 57 Absatz 2) EG-Vertrag
stützt, am 14. Oktober 1997 dem Parlament und dem Rat (KOM(1997)510 endgültig
– 1997/0264(COD)). Der Vorschlag wurde erstellt, nachdem das Europäische
Parlament in seiner Entschließung vom 26. Oktober 1995 nach Artikel 192 (ex-
Artikel 138 b) EG-Vertrag die Initiative ergriffen hatte.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gab seine Stellungnahme am 25. März 1998 ab.
Das Europäische Parlament gab am 16. Juli 1998 in erster Lesung eine Stellungnahme
ab.
Die Kommission nahm am 31. März 1999 einen geänderten Vorschlag für eine
Richtlinie an, mit dem 26 vom Parlament in erster Lesung vorgeschlagene
Änderungen (vollständig, sinngemäß oder mit Anpassungen) übernommen wurden.
Der Rat legte seinen gemeinsamen Standpunkt einstimmig am 21. Mai 1999 fest. Die
Kommission unterstützte den gemeinsamen Standpunkt uneingeschränkt.
Am 15. Dezember 1999 nahm das Europäische Parlament in zweiter Lesung 19
Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates an.
In der vorliegenden Stellungnahme wird die Haltung der Kommission zu den
Parlamentsänderungen gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag erläutert.
2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS
Der Vorschlag der Kommission soll Personen, die bei einem vorübergehenden
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes ("Besucher")
durch ein dort zugelassenes und versichertes Fahrzeug geschädigt werden, die
Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche erleichtern.
Mit der Richtlinie soll deshalb ein schnelles und pragmatisches Verfahren eingeführt
werden, das dazu führt, daß das haftpflichtige Versicherungsunternehmen zahlt und
die Besucher, die Opfer von Verkehrsunfällen sind, geschützt werden. Unter die
Richtlinie fallen keine strittigen Fälle, d.h. Fälle, in denen das
3
Versicherungsunternehmen seine Haftpflicht oder die Höhe der Entschädigung
anficht. Diese Fälle sind den Gerichten zu überlassen. Diese Richtlinie darf das
internationale Privatrecht und internationale Übereinkünfte nicht ändern.
3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN VOM
PARLAMENT VORGESCHLAGENEN ABÄNDERUNGEN
3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission
Die Kommission kann drei Abänderungen vollständig und eine weitere sinngemäß
übernehmen.
15 vom Parlament vorgeschlagene Abänderungen kann die Kommission nicht
übernehmen.
3.2. In zweiter Lesung vom Parlament vorgeschlagene Abänderungen
3.2.1. Vollständig übernommene Abänderungen
3.2.1.1. Änderungen 10 und 11 (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a (neu) und Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe b (neu) – "Auswahl des
Schadenregulierungsbeauftragten")
Obwohl dieser Grundsatz dem gemeinsamen Standpunkt bereits zugrunde liegt,
werden die Änderungen zur Verdeutlichung des gemeinsamen Standpunkts beitragen,
indem auf folgendes ausdrücklich verwiesen wird:
– Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen des
Versicherungsunternehmens.
– Die Mitgliedstaaten können diese Auswahlmöglichkeit nicht einschränken.
– Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder mehrerer
Versicherungsunternehmen handeln.
3.2.1.2. Änderung 12 (Artikel 4 Absatz 3 – "Sprachkenntnisse des
Schadenregulierungsbeauftragten")
Der Text des gemeinsamen Standpunkts ist bereits verhältnismäßig flexibel,
deutlicher würde er jedoch, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der
Schadenregulierungsbeauftragte über ausreichende sprachliche Fähigkeiten verfügen
und in der Lage sein muß, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des
Wohnsitzmitgliedstaates des Geschädigten zu bearbeiten.
4
3.2.2. Sinngemäß übernommene Abänderung
3.2.2.1. Änderung 13 (Artikel 5 Absatz 3 – "Zeitraum, in dem die Erteilung von
Informationen durch die Auskunftsstelle garantiert sein muß")
Mit dieser Änderung soll der Verbraucherschutz verstärkt werden, der im Text
verwandte Begriff "unverzüglich" sollte jedoch erläutert werden, um Unterschiede bei
der Umsetzung dieser Bestimmung in den Mitgliedstaaten zu vermeiden.
3.2.3. Nicht übernommene Abänderungen
3.2.3.1. Änderungen 1, 2, 8 und 9 (Erwägungsgründe 8 und 10, Artikel 1 und 3 –
"Anwendungsbereich der Richtlinie")
Mit den Änderungen soll der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Unfälle
ausgedehnt werden, die sich in Drittländern zwischen zwei EU-Parteien ereignen, die
bei Versicherungsunternehmen in der EU versichert sind. Dies betrifft nur eine
Minderheit von Fällen. Die Kommission lehnte diese Änderungen bereits auf der
Ebene der ersten Lesung aus folgenden Gründen ab:
Der in dieser Richtlinie wie in den anderen Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien
vorgesehene Entschädigungsmechanismus baut auf dem Grüne-Karte-System auf. Er
kann nicht auf Drittländer ausgedehnt werden, die diesem System nicht angehören
und die Gültigkeit der europäischen Versicherungen nicht anerkennen. Die
Versicherungsunternehmen würden die Deckung solcher Risiken ablehnen oder sehr
hohe Beiträge verlangen. Die Behörden der Drittländer würden in jedem Fall von den
Besuchern aus der EU verlangen, daß sie ihre Fahrzeuge an der Grenze bei
Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, versichern.
Die Durchführung der Richtlinie, insbesondere die Bestimmung, mit der ein
Direktanspruch gegen Versicherungsunternehmen eingeräumt wird, kollidiert
möglicherweise mit den Haftpflichtvorschriften des Drittlands und dem
internationalen Privatrecht, insbesondere, wenn die genannten Rechtsvorschriften
keinen Direktanspruch anerkennen.
Die vier Änderungen zu Unfällen in Drittländern können zum jetzigen Zeitpunkt in
dieser Form nicht übernommen werden. Die Kommission kann aber möglicherweise
eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie in Betracht ziehen, bei der
die vorgenannten Erwägungen berücksichtigt werden. Bei einem etwaigen
Kompromiß müßte deutlich festgelegt werden, auf welche Drittländer die Richtlinie
tatsächlich ausgedehnt werden kann. Außerdem müßte bei einer solchen Lösung die
Kollision mit Rechtsvorschriften von Drittländern vermieden werden.
3.2.3.2. Änderung 3 (Erwägungsgrund 14 – "Zuständigkeit des
Schadenregulierungsbeauftragten")
Diese Änderung würde die Rechtssicherheit des Vorschlags herabsetzen und sich
nachteilig für die Geschädigten auswirken. Die Bezugnahme auf Gerichte ist
erforderlich, um die Auslegung zu verhindern, daß der
Schadenregulierungsbeauftragte nur befugt ist, die Versicherungsunternehmen bei
Verwaltungsstellen und nicht bei Gerichten zu vertreten. Die Bezugnahme auf das
internationale Privatrecht ist erforderlich, um mögliche Kollisionen mit nationalen
Zuständigkeitsvorschriften auszuschließen.
3.2.3.3. Änderung 4 (Erwägungsgrund 26 – "Ansprüche gegenüber der
Entschädigungsstelle")
Mit dieser Änderung würde ein Erwägungsgrund gestrichen, der die Rechtssicherheit,
Transparenz und finanzielle Sicherheit des geschaffenen Entschädigungsverfahrens
gewährleisten soll. Sinn und Zweck der Richtlinie bestehen darin, die Entschädigung
des Unfallopfers und nicht von Dritten zu gewährleisten. Die Entschädigungsstelle
stellt lediglich einen Mechanismus dar, der die Entschädigung der Unfallopfer in
einigen Fällen sicherstellen soll, ist jedoch nicht das letztendlich zuständige
Versicherungsunternehmen. Wenn das Versicherungsunternehmen das Unfallopfer
entschädigt hat, greift die Entschädigungsstelle nicht ein.
3.2.3.4. Änderung 5 (Erwägungsgrund 27 – "Anspruch auf Forderungsübergang der
Entschädigungsstelle")
Mit dieser Änderung würde ein Erwägungsgrund gestrichen, der für die
Rechtssicherheit, Transparenz und finanzielle Sicherheit des
Entschädigungsmechanismus von Bedeutung ist. Da die Subrogationsvorschriften in
den Mitgliedstaaten nicht einheitlich sind, muß der in der Richtlinie vorgesehene
Mechanismus des Förderungsübergangs klar und transparent sein.
3.2.3.5. Änderung 6 (Erwägungsgrund 28 – "Stellung des Geschädigten gegenüber
der Entschädigungsstelle")
Mit dieser Änderung würde ein für den Schutz des Geschädigten und für eine schnelle
Entschädigung wichtiger Erwägungsgrund gestrichen.
3.2.3.6. Änderungen 7, 17 und 18 (Erwägungsgrund 29, Artikel 6 Absatz 3 und
Artikel 10 Absatz 3 – "Vereinbarung zwischen den Entschädigungsstellen")
Diese Änderungen würden ein wesentliches Element, auf dem alle
Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien aufbauen, ausschalten, nämlich die Bezugnahme
auf eine Vereinbarung zwischen den einzelstaatlichen Entschädigungsstellen als
Grundlage für den Entschädigungsmechanismus. Die Richtlinie schafft keine völlig
neue Struktur für die Entschädigungsstellen, sondern stützt sich auf das bestehende
System der Grüne-Karte-Büros. Die Erfahrungen mit der ersten
Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie haben gezeigt, daß eine Vereinbarung zwischen
den Büros die Voraussetzung für den in der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus
darstellt. Diese Anlehnung an die bestehende Struktur der Büros steht mit dem
Subsidiaritätsprinzip in Einklang.
5
3.2.3.7. Änderung 14 (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 – "Abschluß des Vorgangs
durch die Entschädigungsstelle")
Mit dieser Änderung würde ein für die Rechtssicherheit, Transparenz und finanzielle
Sicherheit des Entschädigungsmechanismus wichtiger Absatz gestrichen. Nach dem
Inhalt der Richtlinie ersetzt die Entschädigungsstelle nicht das
Versicherungsunternehmen, sondern greift unter bestimmten Umständen lediglich ein,
6
um die Zahlung des Schadenersatzes zu gewährleisten. Die Entschädigungsstelle
entschädigt das Unfallopfer nur, wenn das haftbare Versicherungsunternehmen keinen
Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat oder wenn es seiner Verpflichtung zur
Vorlage einer mit Gründen versehenen Antwort (die entweder ein mit Gründen
versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Ablehnung
enthalten sollte) innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachgekommen ist. Legt das
Versicherungsunternehmen innerhalb bestimmter Fristen keine mit Gründen
versehene Antwort vor, müssen "angemessene, wirksame und systematische
finanzielle oder gleichwertige verwaltungsrechtliche Sanktionen" vorgeschrieben
werden.
3.2.3.8. Änderung 15 (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 5 – "Der Entschädigungsstelle
eingeräumte Antwortfrist")
Mit dieser Änderung würde ein für die Rechtssicherheit und Transparenz des
Entschädigungsmechanismus wichtiger Absatz gestrichen. Diese Frist ist erforderlich,
da die Entschädigungsstelle einige Zeit für die Prüfung der vom Geschädigten
erteilten Auskünfte braucht. Die Frist ist auch im Interesse des Geschädigten für
dessen Schutz erforderlich.
3.2.3.9. Änderung 16 (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 6 – "Entschädigung der
Entschädigungsstelle, die die Zahlung an das Unfallopfer geleistet hat")
Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, auf welche
Weise die Entschädigungsstelle, die die Zahlung an das Unfallopfer geleistet hat,
entschädigt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit enthält der gemeinsame
Standpunkt eine diesbezügliche Bestimmung, in der deutlich darauf verwiesen wird,
daß die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten durch die
Entschädigungsstelle nicht von der Entschädigung durch den letztlich Haftpflichtigen
abhängig gemacht werden darf.
3.2.3.10.Änderung 19 (Artikel 10 Absatz 4 – "Günstigere Bestimmungen für den
Geschädigten")
Mit dieser Änderung würde eine aus Gründen des Verbraucherschutzes und der
Subsidiarität vorgesehene allgemeine Bestimmung gestrichen. Die Mitgliedstaaten
sollen die Möglichkeit haben, einen stärkeren Schutz vorzusehen.
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)
ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION
gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen gegenwärtig
Unterschiede, die die Freizügigkeit und den freien Verkehr von
Versicherungsdienstleistungen beeinträchtigen.
(2) Die genannten Rechtsvorschriften müssen deshalb im Hinblick auf ein
ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes angeglichen werden.
(3) Mit der Richtlinie 72/166/EWG(4) hat der Rat Vorschriften zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden
Versicherungspflicht erlassen.
7
(1) ABl. C 343 vom 13.11.1997, S. 11.
(2) ABl. C 157 vom 25.5.1998, S. 6.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1998 (ABl. C 292 vom 21.9.1998, S.
123). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21 Mai 1999 (ABl. C 232 vom 13.8.1999, S. 8)
und Beschluß des Europäischen Parlaments vom …..(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/5/EWG (ABl. L 8 vom
11.1.1984, S. 17).
8
(4) Mit der Richtlinie 88/357/EWG(5) hat der Rat Vorschriften zur Koordinierung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs erlassen.
(5) Durch das System der Grüne-Karte-Büros ist eine problemlose Regulierung
eines Unfallschadens im eigenen Land des Geschädigten auch dann
gewährleistet, wenn der andere Unfallbeteiligte aus einem anderen
europäischen Land kommt.
(6) Das System der Grüne-Karte-Büros löst nicht alle Schwierigkeiten eines
Geschädigten, der seine Ansprüche in einem anderen Land gegenüber einem
dort ansässigen Unfallgegner und einem dort zugelassenen
Versicherungsunternehmen geltend machen muß (fremdes Recht, fremde
Sprache, ungewohnte Regulierungspraxis, häufig unvertretbar lange Dauer der
Regulierung).
(7) Mit seiner Entschließung vom 26. Oktober 1995 zur Regulierung von
Verkehrsunfällen, die außerhalb des Herkunftslandes des Geschädigten erlitten
werden(6), ist das Europäische Parlament nach Artikel 192 Absatz 2 des
Vertrags tätig geworden und hat die Kommission aufgefordert, einen
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Lösung dieser Probleme vorzulegen.
(8) Es ist in der Tat angezeigt, die mit den Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG(7)
und 90/232/EWG(8) eingeführte Regelung zu vervollständigen, um denjenigen,
die bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall einen Sach- oder
Personenschaden erleiden, unabhängig davon, in welchem Land der
Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung zu
garantieren. Es bestehen Lücken hinsichtlich der Schadenregulierung bei
Unfällen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des
Geschädigten ereignen.
(9) Dies macht es erforderlich, daß die Geschädigten einen Direktanspruch gegen
das Versicherungsunternehmen der haftpflichtigen Partei erhalten sollten.
(10) Eine zufriedenstellende Lösung könnte darin bestehen, daß derjenige, der in
einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat bei einem
Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall einen Sach- oder Personenschaden erleidet,
seinen Schadenersatzanspruch in seinem Wohnsitzmitgliedstaat gegen einen
(5) ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. L 228
vom 11.8.1992, S. 1).
(6) ABl. C 308 vom 20.11.1995, S. 108.
(7) Zweite Richtlinie (84/5/EWG) des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/232/EG (ABl. L 129
vom 19.5.1990, S. 33).
(8) Dritte Richtlinie (90/232/EWG) des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129
vom 19.5.1990, S. 33).
dort bestellten Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens
der haftpflichtigen Partei geltend machen kann.
(11) Diese Lösung würde es ermöglichen, daß ein Schaden, der außerhalb des
Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten eintritt, in einer Weise abgewickelt
wird, die dem Geschädigten vertraut ist.
(12) Durch dieses System eines Schadenregulierungsbeauftragten im
Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten wird weder das im konkreten Fall
anzuwendende materielle Recht geändert noch die gerichtliche Zuständigkeit
berührt.
(13) Die Begründung eines Direktanspruchs desjenigen, der einen Sach- oder
Personenschaden erlitten hat, gegen das Versicherungsunternehmen ist eine
logische Ergänzung der Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten und
verbessert zudem die Rechtsstellung von Personen, die bei Kraftfahrzeug-
Verkehrsunfällen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaats geschädigt werden.
(14) Um die betreffenden Lücken zu schließen, sollte vorgesehen werden, daß der
Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist, von
diesem verlangt, in den anderen Mitgliedstaaten ansässige oder
niedergelassene Schadenregulierungsbeauftragte zu benennen, die alle
erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammentragen, die auf
solche Unfälle zurückgehen, und geeignete Maßnahmen zur Schadenregulierung
im Namen und für Rechnung des Versicherungsunternehmens,
einschließlich einer entsprechenden Entschädigungszahlung, ergreifen.
Schadenregulierungsbeauftragte sollten über ausreichende Befugnisse
verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber den Geschädigten zu
vertreten und es auch gegenüber den einzelstaatlichen Behörden und
gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des internationalen Privatund
Zivilprozeßrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten
vereinbar ist, gegenüber den Gerichten zu vertreten.
(15) Die Tätigkeiten der Schadenregulierungsbeauftragten reichen nicht aus, um
einen Gerichtsstand im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten zu begründen,
wenn dies nach den Regelungen des internationalen Privat- und
Zivilprozeßrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht
vorgesehen ist.
(16) Die Benennung der Schadenregulierungsbeauftragten sollte eine der
Bedingungen für den Zugang zur Versicherungstätigkeit gemäß Buchstabe A
Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG(9) – mit Ausnahme der
Haftpflicht des Frachtführers – und die Ausübung dieser Tätigkeit sein. Diese
Bedingung sollte deshalb durch die einheitliche behördliche Zulassung nach
9
(9) Erste Richtlinie (73/239/EWG) des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).
Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).
10
Titel II der Richtlinie 92/49/EWG(10) erfaßt werden, die die Behörden des
Mitgliedstaats des Geschäftssitzes des Versicherungsunternehmens erteilen.
Diese Bedingung sollte auch für Versicherungsunternehmen mit Geschäftssitz
außerhalb der Gemeinschaft gelten, denen die Zulassung zur
Versicherungstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft erteilt
wurde. Die Richtlinie 73/239/EWG sollte diesbezüglich geändert und ergänzt
werden.
(17) Außer der Sicherstellung der Präsenz eines Beauftragten des
Versicherungsunternehmens im Wohnsitzstaat des Geschädigten sollte das
spezifische Recht des Geschädigten auf zügige Bearbeitung des Anspruchs
gewährleistet werden. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen deshalb
angemessene wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige
administrative Sanktionen – wie Anordnungen in Verbindung mit Bußgeldern,
regelmäßige Berichterstattung an Aufsichtsbehörden, Kontrollen vor Ort,
Veröffentlichungen im nationalen Gesetzblatt sowie in der Presse, Suspendierung
der Tätigkeiten eines Unternehmens (Verbot des Abschlusses neuer
Verträge während eines bestimmten Zeitraums), Bestellung eines
Sonderbeauftragten der Aufsichtsbehörden, der zu überprüfen hat, ob der
Geschäftsbetrieb unter Einhaltung der versicherungsrechtlichen Vorschriften
erfolgt, Widerruf der Zulassung zur Ausübung von derartigen Versicherungsgeschäften
und Sanktionen für Direktoren und Mitglieder der Geschäftsleitung
– vorsehen, die dann gegen das Versicherungsunternehmen des Schädigers
festgesetzt werden können, wenn dieses oder sein Beauftragter seiner
Verpflichtung zur Vorlage eines Schadenersatzangebots innerhalb einer
angemessenen Frist nicht nachkommt. Die Anwendung sonstiger, für angemessen
erachteter Maßnahmen – insbesondere nach den für die
Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften
– wird dadurch nicht berührt. Voraussetzung ist jedoch, daß die Haftung sowie
der erlittene Sach- oder Personenschaden nicht streitig ist, so daß das
Versicherungsunternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein mit
Gründen versehenes Angebot unterbreiten kann. Ein solches Schadenersatzangebot
muß schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen, auf
denen die Beurteilung der Haftung und des Schadens beruht.
(18) Zusätzlich zu diesen Sanktionen sollte vorgesehen werden, daß für die dem
Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm
gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn
das Angebot nicht innerhalb dieser vorgeschriebenen Frist vorgelegt wird.
Gibt es in den Mitgliedstaaten nationale Regelungen, die dem Erfordernis der
Zahlung von Verzugszinsen entsprechen, so könnte diese Bestimmung durch
eine Bezugnahme auf jene Regelungen umgesetzt werden.
(10) Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie
Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). Geändert durch die Richtlinie
95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).
(19) Für Geschädigte, die Sach- oder Personenschäden aufgrund eines
Kraftfahrzeug- Verkehrsunfalls erlitten haben, ist es zuweilen mit
Schwierigkeiten verbunden, den Namen des Versicherungsunternehmens zu
erfahren, das die Haftpflicht für ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug
deckt.
(20) Im Interesse dieser Geschädigten sollten die Mitgliedstaaten Auskunftsstellen
einrichten, um zu gewährleisten, daß diese Information unverzüglich zur
Verfügung steht. Die genannten Auskunftsstellen sollten den Geschädigten
auch Informationen über die Schadenregulierungsbeauftragten zur Verfügung
stellen. Die Auskunftsstellen müssen untereinander zusammenarbeiten und
schnell auf Auskunftsersuchen über Schadenregulierungsbeauftragte reagieren,
die Auskunftsstellen anderer Mitgliedstaaten an sie richten. Es erscheint
angemessen, daß diese Auskunftsstellen die Informationen über den Zeitpunkt
der tatsächlichen Beendigung der Versicherungsdeckung erfassen; nicht
angemessen ist hingegen die Erfassung von Informationen über den Ablauf der
ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Versicherungspolice, sofern sich die
Vertragsdauer stillschweigend verlängert hat.
(21) Für Fahrzeuge, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (z.B.
Behörden- oder Militärfahrzeuge), sollten besondere Bestimmungen
vorgesehen werden.
(22) Der Geschädigte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, über die
Identität des Eigentümers oder des gewöhnlichen Fahrers oder des
eingetragenen Halters des Fahrzeugs Aufschluß zu erhalten, beispielsweise in
Fällen, in denen der Geschädigte Schadenersatz nur von diesen Personen
erhalten kann, weil das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß versichert ist oder der
Schaden die Versicherungssumme übersteigt; demnach ist auch diese
Auskunft zu erteilen.
(23) Bei einigen der übermittelten Informationen handelt es sich um
personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr(11); dies gilt beispielsweise für den Namen und die Adresse des
Fahrzeugeigentümers und des gewöhnlichen Fahrers sowie die Nummer der
Versicherungspolice und das Kennzeichen des Fahrzeugs. Die aufgrund der
vorliegenden Richtlinie erforderliche Verarbeitung dieser Daten muß daher im
Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen erfolgen, die gemäß der Richtlinie
95/46/EG ergriffen wurden. Name und Anschrift des gewöhnlichen
Fahrers sollten nur mitgeteilt werden, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht
zulässig ist.
(24) Um dem Geschädigten die ihm zustehende Entschädigung sicherzustellen, ist
es notwendig, eine Entschädigungsstelle einzurichten, an die sich der
Geschädigte wenden kann, wenn das Versicherungsunternehmen keinen
Beauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzögert oder
11
(11) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
12
wenn das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann. Das
Eintreten der Entschädigungsstelle sollte auf seltene Einzelfälle beschränkt
werden, in denen das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen trotz
der abschreckenden Wirkung der etwaigen Verhängung von Sanktionen nicht
nachgekommen ist.
(25) Da die Entschädigungsstelle die Aufgabe hat, die Entschädigungsansprüche
für von dem Geschädigten erlittene Sach- oder Personenschäden nur in
objektiv feststellbaren Fällen zu regulieren, hat sie sich auf die Nachprüfung
zu beschränken, ob innerhalb der festgesetzten Fristen und nach den
festgelegten Verfahren ein Schadenersatzangebot unterbreitet wurde, ohne
jedoch den Fall inhaltlich zu würdigen.
(26) Die juristischen Personen, auf die die Ansprüche des Geschädigten gegen den
Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gesetzlich
übergegangen sind (z.B. andere Versicherungsunternehmen oder
Einrichtungen der sozialen Sicherheit), sollten nicht berechtigt sein, den
betreffenden Anspruch gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu
machen.
(27) Die Entschädigungsstelle sollte einen Anspruch auf Forderungsübergang
haben, soweit sie den Geschädigten entschädigt hat. Um die Durchsetzung des
Anspruchs der Entschädigungsstelle gegen das Versicherungsunternehmen zu
erleichtern, wenn dieses keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat
oder die Regulierung offensichtlich verzögert, sollte die Entschädigungsstelle
im Staat des Geschädigten automatisch einen – mit dem Eintritt in die Rechte
des Geschädigten verbundenen – Anspruch auf Erstattung durch die
entsprechende Stelle in dem Staat erhalten, in dem das Versicherungsunternehmen
niedergelassen ist. Die letztgenannte Stelle befindet sich in einer
günstigeren Lage, einen Regreßanspruch gegen das
Versicherungsunternehmen geltend zu machen.
(28) Zwar können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Anspruch gegen die
Entschädigungsstelle subsidiären Charakter hat, doch darf der Geschädigte
nicht gezwungen sein, seinen Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher
geltend zu machen, bevor er sich hiermit an die Entschädigungsstelle wendet.
Die Stellung des Geschädigten sollte in diesem Fall zumindest dieselbe sein
wie im Fall eines Anspruchs gegen den Garantiefonds gemäß Artikel 1 Absatz
4 der Richtlinie 84/5/EWG.
(29) Das Funktionieren dieses Systems kann dadurch bewirkt werden, daß die von
den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschädigungsstellen
eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über das Verfahren
der Erstattung treffen.
(30) Für den Fall, daß das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs nicht ermittelt
werden kann, ist vorzusehen, daß der Endschuldner der Schadenersatzzahlung
an den Geschädigten der Garantiefonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 der
Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat ist, in dem das nicht versicherte
Fahrzeug, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, seinen
gewöhnlichen Standort hat. Für den Fall, daß das Fahrzeug nicht ermittelt
werden kann, ist vorzusehen, daß der Endschuldner der Garantiefonds gemäß
Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat des Unfalls
ist –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Mit dieser Richtlinie werden besondere Vorschriften für Geschädigte festgelegt, die
ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei
einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Wohnsitzstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines
Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen
gewöhnlichen Standort hat.
Die Artikel 4 und 6 finden nur Anwendung bei Unfällen, die von einem Fahrzeug
verursacht wurden, das
(a) bei einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Wohnsitzstaat des Geschädigten versichert ist und
(b) seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Wohnsitzstaat des Geschädigten hat.
Artikel 7 findet auch Anwendung bei Unfällen, die von unter die Artikel 6 und 7 der
Richtlinie 72/166/EWG fallenden Fahrzeugen aus Drittländern verursacht wurden.
13
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(a) "Versicherungsunternehmen" jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 6
oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG die
behördliche Zulassung erhalten hat;
(b) "Niederlassung" den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung
eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c
der Richtlinie 88/357/EWG;
(c) "Fahrzeug" ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der
Richtlinie 72/166/EWG;
(d) "Geschädigter" einen Geschädigten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2
der Richtlinie 72/166/EWG;
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(e) "Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat"
das Gebiet, in dem das Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der
Richtlinie 72/166/EWG seinen gewöhnlichen Standort hat.
Artikel 3
Direktanspruch
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Geschädigten bei Unfällen, die sich in
einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten ereignet haben,
einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht
des Unfallverursachers deckt.
Artikel 4
Schadenregulierungsbeauftragte
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß jedes Versicherungsunternehmen, das Risiken aus
Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG – mit
Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers – deckt, in allen anderen
Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behördliche Zulassung erhalten hat,
einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt. Die Aufgabe des
Schadenregulierungsbeauftragten besteht in der Bearbeitung und
Regulierung von Ansprüchen, die aus Unfällen im Sinne von Artikel 1
herrühren. Der Schadenregulierungsbeauftragte muß in dem Mitgliedstaat
ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt wird.
(a) Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen
des Versicherungsunternehmens.
(b) Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder
mehrerer Versicherungsunternehmen handeln.
2. Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit derartigen
Ansprüchen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen
zusammen und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um eine
Schadenregulierung auszuhandeln. Der Umstand, daß ein Schadenregulierungsbeauftragter
zu benennen ist, schließt das Recht des
Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches
Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen
Versicherungsunternehmen nicht aus.
3. Schadenregulierungsbeauftragte müssen über ausreichende Befugnisse und
Sprachkenntnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber
Geschädigten in den in Artikel 1 genannten Fällen zu vertreten und um deren
Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Sie müssen in der
Lage sein, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des
Wohnsitzstaates des Geschädigten zu bearbeiten.
4. Die Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und
systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen
bewehrte Verpflichtung vor, daß innerhalb von drei Monaten nach dem Tag,
an dem der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar
beim Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder bei dessen
Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat,
(a) vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von
dessen Schadenregulierungsbeauftragten ein mit Gründen versehenes
Schadenersatzangebot vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht
unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder
(b) vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz
gerichtet wurde, oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten
eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen
Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder
nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert
worden ist.
Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, daß für die
dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm
gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden,
wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird.
5. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor
dem ...(*) einen Bericht über die Durchführung von Absatz 4 Unterabsatz 1
und über die Wirksamkeit dieser Bestimmung sowie über die
Gleichwertigkeit der nationalen Sanktionsbestimmungen und unterbreitet
erforderlichenfalls Vorschläge.
6. Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein
keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt
nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie
88/357/EWG oder als Niederlassung im Sinne des Brüsseler Übereinkommens
vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(
12).
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Artikel 6
Entschädigungsstellen
1. Von jedem Mitgliedstaat wird eine Entschädigungsstelle geschaffen oder
anerkannt, die den Geschädigten in den Fällen nach Artikel 1 eine
Entschädigung gewährt.
Die Geschädigten können einen Schadenersatzantrag an die
Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat richten,
(a) wenn das Versicherungsunternehmen oder sein
Schadenregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach der
Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim Versicherungsunternehmen
des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall
verursacht wurde, oder beim Schadenregulierungsbeauftragten keine
mit Gründen versehene Antwort auf die im Schadenersatzantrag
enthaltenen Darlegungen erteilt hat oder
(b) wenn das Versicherungsunternehmen im Wohnsitzstaat des
Geschädigten keinen Schadenregulierungsbeauftragten gemäß Artikel
4 Absatz 1 benannt hat. In diesem Fall sind Geschädigte nicht
berechtigt, einen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle zu
richten, wenn sie einen solchen Antrag direkt beim
Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der
Unfall verursacht wurde, eingereicht und innerhalb von drei Monaten
nach Einreichung dieses Antrags eine mit Gründen versehene Antwort
erhalten haben.
Geschädigte dürfen jedoch keinen Schadenersatzantrag an die
Entschädigungsstelle stellen, wenn sie unmittelbar gegen das
Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet haben.
Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Stellung eines
Schadenersatzantrags des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang jedoch
ab, wenn das Versicherungsunternehmen oder dessen
Schadenregulierungsbeauftragter in der Folge eine mit Gründen versehene
Antwort auf den Schadenersatzantrag erteilt.
Die Entschädigungsstelle unterrichtet unverzüglich:
(a) das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, dessen Nutzung den
Unfall verursacht hat, oder den Schadenregulierungsbeauftragten;
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(b) die Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des
Versicherungsunternehmens, die die Vertragspolice ausgestellt hat;
(c) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist,
daß ein Antrag des Geschädigten bei ihr eingegangen ist und daß sie binnen
zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf diesen eingehen wird.
Es bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Bestimmungen zu
erlassen, durch die der Einschaltung dieser Stelle subsidiärer Charakter
verliehen wird oder durch die der Rückgriff dieser Stelle auf den oder die
Unfallverursacher sowie auf andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen
der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur
Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die
Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von
Schadenersatz davon abhängig zu machen, daß der Geschädigte in
irgendeiner Form nachweist, daß der Haftpflichtige zahlungsunfähig ist oder
die Zahlung verweigert.
2. Die Entschädigungsstelle, welche den Geschädigten im Wohnsitzstaat
entschädigt hat, hat gegenüber der Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der
Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Versicherungspolice
ausgestellt hat, Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten
Betrags.
Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen
Versicherungsunternehmen gehen dann insoweit auf die letztgenannte
Entschädigungsstelle über, als die Entschädigungsstelle im Wohnsitzstaat des
Geschädigten eine Entschädigung für den erlittenen Sach- oder
Personenschaden gewährt hat. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen von
einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsübergang
anzuerkennen.
3. Dieser Artikel wird wirksam,
(a) nachdem die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten
Entschädigungsstellen eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und
Pflichten sowie über das Verfahren der Erstattung getroffen haben,
(b) und ab dem Zeitpunkt, den die Kommission festlegt, nachdem sie sich
in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vergewissert hat, daß
eine solche Vereinbarung getroffen wurde;
er findet während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Anwendung.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor
dem ...(*) einen Bericht über die Durchführung des vorliegenden Artikels und
dessen Wirksamkeit und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge.
(*) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Artikel 7
Kann das Fahrzeug nicht ermittelt werden oder kann das Versicherungsunternehmen
nicht binnen zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden, so kann der
Geschädigte eine Entschädigung bei der Entschädigungsstelle im
Wohnsitzmitgliedstaat beantragen. Diese Entschädigung erfolgt gemäß Artikel 1 der
Richtlinie 84/5/EWG. Die Entschädigungsstelle hat dann unter den in Artikel 6
Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Voraussetzungen folgenden
Erstattungsanspruch:
(a) für den Fall, daß das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann:
gegen den Garantiefonds nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in
dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat;
(b) für den Fall eines nicht ermittelten Fahrzeugs: gegen den Garantiefonds im
Mitgliedstaat des Unfalls;
(c) bei Fahrzeugen aus Drittländern: gegen den Garantiefonds im Mitgliedstaat
des Unfalls.
Artikel 8
Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:
(a) An Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"f) Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mitteilen, der
in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaates, in dem die
Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken
unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs – mit Ausnahme der Haftpflicht
des Frachtführers – fallen."
(b) An Artikel 23 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
"h) es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit,
der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaates, in dem die
Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken
unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs – mit Ausnahme der Haftpflicht
des Frachtführers – fallen."
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Artikel 9
Die Richtlinie 88/357/EWG wird wie folgt geändert:
An Artikel 12 a Absatz 4 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
"Hat das Versicherungsunternehmen keinen Vertreter ernannt, so können die
Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen, daß der gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 99/.../EG(*) benannte Schadenregulierungsbeauftragte die
Aufgabe des Vertreters im Sinne dieses Absatzes übernimmt."
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(*) Richtlinie 99/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl.L ...).
Artikel 10
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem ...(*) die Rechtsvorschriften,
die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie
setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften vor dem ...(**) an.
2. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten der Bezugnahme.
3. Unbeschadet von Absatz 1 werden die Entschädigungsstellen vor dem ...(*)
gemäß Artikel 6 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten geschaffen oder
anerkannt. Haben die Entschädigungsstellen nicht vor dem ...(**) eine Vereinbarung
gemäß Artikel 6 Absatz 3 getroffen, so schlägt die Kommission
geeignete Maßnahmen vor, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der
Artikel 6 und 7 vor dem ...(***) zur Anwendung gelangen.
4. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen
beibehalten oder einführen, die für den Geschädigten günstiger sind als die
Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.
(*) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(**) 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(*) 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(**) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(***) 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Artikel 12
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser
Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest und treffen die für ihre
Anwendung erforderlichen Vorkehrungen. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
die betreffenden Bestimmungen bis zum ....(*) sowie jegliche späteren Änderungen so
bald wie möglich mit.
Artikel 13
Empfänger
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
(*) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.