KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 22.02.2000

KOM(2000)94 endgültig

1997/0264(COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den

Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des

Rates betreffend den

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien

73/239/EWG und 88/357/EWG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu

den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen

ab.

Im folgenden gibt die Kommission ihre Stellungnahme zu den 19 vom Parlament

vorgeschlagenen Abänderungen ab. Nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag legt die

Kommission außerdem einen geänderten Vorschlag vor, der die vier Abänderungen

des Parlaments enthält, die die Kommission vollständig oder sinngemäß übernommen

hat.

1. HINTERGRUND

Die Kommission übermittelte den fraglichen Richtlinienvorschlag, der sich auf die

Artikel 95 (ex-Artikel 100 a) und 47 Absatz 2 (ex-Artikel 57 Absatz 2) EG-Vertrag

stützt, am 14. Oktober 1997 dem Parlament und dem Rat (KOM(1997)510 endgültig

– 1997/0264(COD)). Der Vorschlag wurde erstellt, nachdem das Europäische

Parlament in seiner Entschließung vom 26. Oktober 1995 nach Artikel 192 (ex-

Artikel 138 b) EG-Vertrag die Initiative ergriffen hatte.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gab seine Stellungnahme am 25. März 1998 ab.

Das Europäische Parlament gab am 16. Juli 1998 in erster Lesung eine Stellungnahme

ab.

Die Kommission nahm am 31. März 1999 einen geänderten Vorschlag für eine

Richtlinie an, mit dem 26 vom Parlament in erster Lesung vorgeschlagene

Änderungen (vollständig, sinngemäß oder mit Anpassungen) übernommen wurden.

Der Rat legte seinen gemeinsamen Standpunkt einstimmig am 21. Mai 1999 fest. Die

Kommission unterstützte den gemeinsamen Standpunkt uneingeschränkt.

Am 15. Dezember 1999 nahm das Europäische Parlament in zweiter Lesung 19

Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates an.

In der vorliegenden Stellungnahme wird die Haltung der Kommission zu den

Parlamentsänderungen gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag erläutert.

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der Vorschlag der Kommission soll Personen, die bei einem vorübergehenden

Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes ("Besucher")

durch ein dort zugelassenes und versichertes Fahrzeug geschädigt werden, die

Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche erleichtern.

Mit der Richtlinie soll deshalb ein schnelles und pragmatisches Verfahren eingeführt

werden, das dazu führt, daß das haftpflichtige Versicherungsunternehmen zahlt und

die Besucher, die Opfer von Verkehrsunfällen sind, geschützt werden. Unter die

Richtlinie fallen keine strittigen Fälle, d.h. Fälle, in denen das

3

Versicherungsunternehmen seine Haftpflicht oder die Höhe der Entschädigung

anficht. Diese Fälle sind den Gerichten zu überlassen. Diese Richtlinie darf das

internationale Privatrecht und internationale Übereinkünfte nicht ändern.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN VOM

PARLAMENT VORGESCHLAGENEN ABÄNDERUNGEN

3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission

Die Kommission kann drei Abänderungen vollständig und eine weitere sinngemäß

übernehmen.

15 vom Parlament vorgeschlagene Abänderungen kann die Kommission nicht

übernehmen.

3.2. In zweiter Lesung vom Parlament vorgeschlagene Abänderungen

3.2.1. Vollständig übernommene Abänderungen

3.2.1.1. Änderungen 10 und 11 (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a (neu) und Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe b (neu) – "Auswahl des

Schadenregulierungsbeauftragten")

Obwohl dieser Grundsatz dem gemeinsamen Standpunkt bereits zugrunde liegt,

werden die Änderungen zur Verdeutlichung des gemeinsamen Standpunkts beitragen,

indem auf folgendes ausdrücklich verwiesen wird:

– Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen des

Versicherungsunternehmens.

– Die Mitgliedstaaten können diese Auswahlmöglichkeit nicht einschränken.

– Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder mehrerer

Versicherungsunternehmen handeln.

3.2.1.2. Änderung 12 (Artikel 4 Absatz 3 – "Sprachkenntnisse des

Schadenregulierungsbeauftragten")

Der Text des gemeinsamen Standpunkts ist bereits verhältnismäßig flexibel,

deutlicher würde er jedoch, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der

Schadenregulierungsbeauftragte über ausreichende sprachliche Fähigkeiten verfügen

und in der Lage sein muß, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des

Wohnsitzmitgliedstaates des Geschädigten zu bearbeiten.

4

3.2.2. Sinngemäß übernommene Abänderung

3.2.2.1. Änderung 13 (Artikel 5 Absatz 3 – "Zeitraum, in dem die Erteilung von

Informationen durch die Auskunftsstelle garantiert sein muß")

Mit dieser Änderung soll der Verbraucherschutz verstärkt werden, der im Text

verwandte Begriff "unverzüglich" sollte jedoch erläutert werden, um Unterschiede bei

der Umsetzung dieser Bestimmung in den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

3.2.3. Nicht übernommene Abänderungen

3.2.3.1. Änderungen 1, 2, 8 und 9 (Erwägungsgründe 8 und 10, Artikel 1 und 3 –

"Anwendungsbereich der Richtlinie")

Mit den Änderungen soll der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Unfälle

ausgedehnt werden, die sich in Drittländern zwischen zwei EU-Parteien ereignen, die

bei Versicherungsunternehmen in der EU versichert sind. Dies betrifft nur eine

Minderheit von Fällen. Die Kommission lehnte diese Änderungen bereits auf der

Ebene der ersten Lesung aus folgenden Gründen ab:

Der in dieser Richtlinie wie in den anderen Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien

vorgesehene Entschädigungsmechanismus baut auf dem Grüne-Karte-System auf. Er

kann nicht auf Drittländer ausgedehnt werden, die diesem System nicht angehören

und die Gültigkeit der europäischen Versicherungen nicht anerkennen. Die

Versicherungsunternehmen würden die Deckung solcher Risiken ablehnen oder sehr

hohe Beiträge verlangen. Die Behörden der Drittländer würden in jedem Fall von den

Besuchern aus der EU verlangen, daß sie ihre Fahrzeuge an der Grenze bei

Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, versichern.

Die Durchführung der Richtlinie, insbesondere die Bestimmung, mit der ein

Direktanspruch gegen Versicherungsunternehmen eingeräumt wird, kollidiert

möglicherweise mit den Haftpflichtvorschriften des Drittlands und dem

internationalen Privatrecht, insbesondere, wenn die genannten Rechtsvorschriften

keinen Direktanspruch anerkennen.

Die vier Änderungen zu Unfällen in Drittländern können zum jetzigen Zeitpunkt in

dieser Form nicht übernommen werden. Die Kommission kann aber möglicherweise

eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie in Betracht ziehen, bei der

die vorgenannten Erwägungen berücksichtigt werden. Bei einem etwaigen

Kompromiß müßte deutlich festgelegt werden, auf welche Drittländer die Richtlinie

tatsächlich ausgedehnt werden kann. Außerdem müßte bei einer solchen Lösung die

Kollision mit Rechtsvorschriften von Drittländern vermieden werden.

3.2.3.2. Änderung 3 (Erwägungsgrund 14 – "Zuständigkeit des

Schadenregulierungsbeauftragten")

Diese Änderung würde die Rechtssicherheit des Vorschlags herabsetzen und sich

nachteilig für die Geschädigten auswirken. Die Bezugnahme auf Gerichte ist

erforderlich, um die Auslegung zu verhindern, daß der

Schadenregulierungsbeauftragte nur befugt ist, die Versicherungsunternehmen bei

Verwaltungsstellen und nicht bei Gerichten zu vertreten. Die Bezugnahme auf das

internationale Privatrecht ist erforderlich, um mögliche Kollisionen mit nationalen

Zuständigkeitsvorschriften auszuschließen.

3.2.3.3. Änderung 4 (Erwägungsgrund 26 – "Ansprüche gegenüber der

Entschädigungsstelle")

Mit dieser Änderung würde ein Erwägungsgrund gestrichen, der die Rechtssicherheit,

Transparenz und finanzielle Sicherheit des geschaffenen Entschädigungsverfahrens

gewährleisten soll. Sinn und Zweck der Richtlinie bestehen darin, die Entschädigung

des Unfallopfers und nicht von Dritten zu gewährleisten. Die Entschädigungsstelle

stellt lediglich einen Mechanismus dar, der die Entschädigung der Unfallopfer in

einigen Fällen sicherstellen soll, ist jedoch nicht das letztendlich zuständige

Versicherungsunternehmen. Wenn das Versicherungsunternehmen das Unfallopfer

entschädigt hat, greift die Entschädigungsstelle nicht ein.

3.2.3.4. Änderung 5 (Erwägungsgrund 27 – "Anspruch auf Forderungsübergang der

Entschädigungsstelle")

Mit dieser Änderung würde ein Erwägungsgrund gestrichen, der für die

Rechtssicherheit, Transparenz und finanzielle Sicherheit des

Entschädigungsmechanismus von Bedeutung ist. Da die Subrogationsvorschriften in

den Mitgliedstaaten nicht einheitlich sind, muß der in der Richtlinie vorgesehene

Mechanismus des Förderungsübergangs klar und transparent sein.

3.2.3.5. Änderung 6 (Erwägungsgrund 28 – "Stellung des Geschädigten gegenüber

der Entschädigungsstelle")

Mit dieser Änderung würde ein für den Schutz des Geschädigten und für eine schnelle

Entschädigung wichtiger Erwägungsgrund gestrichen.

3.2.3.6. Änderungen 7, 17 und 18 (Erwägungsgrund 29, Artikel 6 Absatz 3 und

Artikel 10 Absatz 3 – "Vereinbarung zwischen den Entschädigungsstellen")

Diese Änderungen würden ein wesentliches Element, auf dem alle

Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien aufbauen, ausschalten, nämlich die Bezugnahme

auf eine Vereinbarung zwischen den einzelstaatlichen Entschädigungsstellen als

Grundlage für den Entschädigungsmechanismus. Die Richtlinie schafft keine völlig

neue Struktur für die Entschädigungsstellen, sondern stützt sich auf das bestehende

System der Grüne-Karte-Büros. Die Erfahrungen mit der ersten

Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie haben gezeigt, daß eine Vereinbarung zwischen

den Büros die Voraussetzung für den in der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus

darstellt. Diese Anlehnung an die bestehende Struktur der Büros steht mit dem

Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

5

3.2.3.7. Änderung 14 (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 – "Abschluß des Vorgangs

durch die Entschädigungsstelle")

Mit dieser Änderung würde ein für die Rechtssicherheit, Transparenz und finanzielle

Sicherheit des Entschädigungsmechanismus wichtiger Absatz gestrichen. Nach dem

Inhalt der Richtlinie ersetzt die Entschädigungsstelle nicht das

Versicherungsunternehmen, sondern greift unter bestimmten Umständen lediglich ein,

6

um die Zahlung des Schadenersatzes zu gewährleisten. Die Entschädigungsstelle

entschädigt das Unfallopfer nur, wenn das haftbare Versicherungsunternehmen keinen

Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat oder wenn es seiner Verpflichtung zur

Vorlage einer mit Gründen versehenen Antwort (die entweder ein mit Gründen

versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Ablehnung

enthalten sollte) innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachgekommen ist. Legt das

Versicherungsunternehmen innerhalb bestimmter Fristen keine mit Gründen

versehene Antwort vor, müssen "angemessene, wirksame und systematische

finanzielle oder gleichwertige verwaltungsrechtliche Sanktionen" vorgeschrieben

werden.

3.2.3.8. Änderung 15 (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 5 – "Der Entschädigungsstelle

eingeräumte Antwortfrist")

Mit dieser Änderung würde ein für die Rechtssicherheit und Transparenz des

Entschädigungsmechanismus wichtiger Absatz gestrichen. Diese Frist ist erforderlich,

da die Entschädigungsstelle einige Zeit für die Prüfung der vom Geschädigten

erteilten Auskünfte braucht. Die Frist ist auch im Interesse des Geschädigten für

dessen Schutz erforderlich.

3.2.3.9. Änderung 16 (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 6 – "Entschädigung der

Entschädigungsstelle, die die Zahlung an das Unfallopfer geleistet hat")

Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, auf welche

Weise die Entschädigungsstelle, die die Zahlung an das Unfallopfer geleistet hat,

entschädigt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit enthält der gemeinsame

Standpunkt eine diesbezügliche Bestimmung, in der deutlich darauf verwiesen wird,

daß die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten durch die

Entschädigungsstelle nicht von der Entschädigung durch den letztlich Haftpflichtigen

abhängig gemacht werden darf.

3.2.3.10.Änderung 19 (Artikel 10 Absatz 4 – "Günstigere Bestimmungen für den

Geschädigten")

Mit dieser Änderung würde eine aus Gründen des Verbraucherschutzes und der

Subsidiarität vorgesehene allgemeine Bestimmung gestrichen. Die Mitgliedstaaten

sollen die Möglichkeit haben, einen stärkeren Schutz vorzusehen.

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien

73/239/EWG und 88/357/EWG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN

UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere

auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über

die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen gegenwärtig

Unterschiede, die die Freizügigkeit und den freien Verkehr von

Versicherungsdienstleistungen beeinträchtigen.

(2) Die genannten Rechtsvorschriften müssen deshalb im Hinblick auf ein

ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes angeglichen werden.

(3) Mit der Richtlinie 72/166/EWG(4) hat der Rat Vorschriften zur Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden

Versicherungspflicht erlassen.

7

(1) ABl. C 343 vom 13.11.1997, S. 11.

(2) ABl. C 157 vom 25.5.1998, S. 6.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1998 (ABl. C 292 vom 21.9.1998, S.

123). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21 Mai 1999 (ABl. C 232 vom 13.8.1999, S. 8)

und Beschluß des Europäischen Parlaments vom …..(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/5/EWG (ABl. L 8 vom

11.1.1984, S. 17).

8

(4) Mit der Richtlinie 88/357/EWG(5) hat der Rat Vorschriften zur Koordinierung

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit

Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs erlassen.

(5) Durch das System der Grüne-Karte-Büros ist eine problemlose Regulierung

eines Unfallschadens im eigenen Land des Geschädigten auch dann

gewährleistet, wenn der andere Unfallbeteiligte aus einem anderen

europäischen Land kommt.

(6) Das System der Grüne-Karte-Büros löst nicht alle Schwierigkeiten eines

Geschädigten, der seine Ansprüche in einem anderen Land gegenüber einem

dort ansässigen Unfallgegner und einem dort zugelassenen

Versicherungsunternehmen geltend machen muß (fremdes Recht, fremde

Sprache, ungewohnte Regulierungspraxis, häufig unvertretbar lange Dauer der

Regulierung).

(7) Mit seiner Entschließung vom 26. Oktober 1995 zur Regulierung von

Verkehrsunfällen, die außerhalb des Herkunftslandes des Geschädigten erlitten

werden(6), ist das Europäische Parlament nach Artikel 192 Absatz 2 des

Vertrags tätig geworden und hat die Kommission aufgefordert, einen

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur

Lösung dieser Probleme vorzulegen.

(8) Es ist in der Tat angezeigt, die mit den Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG(7)

und 90/232/EWG(8) eingeführte Regelung zu vervollständigen, um denjenigen,

die bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall einen Sach- oder

Personenschaden erleiden, unabhängig davon, in welchem Land der

Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung zu

garantieren. Es bestehen Lücken hinsichtlich der Schadenregulierung bei

Unfällen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des

Geschädigten ereignen.

(9) Dies macht es erforderlich, daß die Geschädigten einen Direktanspruch gegen

das Versicherungsunternehmen der haftpflichtigen Partei erhalten sollten.

(10) Eine zufriedenstellende Lösung könnte darin bestehen, daß derjenige, der in

einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat bei einem

Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall einen Sach- oder Personenschaden erleidet,

seinen Schadenersatzanspruch in seinem Wohnsitzmitgliedstaat gegen einen

(5) ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. L 228

vom 11.8.1992, S. 1).

(6) ABl. C 308 vom 20.11.1995, S. 108.

(7) Zweite Richtlinie (84/5/EWG) des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/232/EG (ABl. L 129

vom 19.5.1990, S. 33).

(8) Dritte Richtlinie (90/232/EWG) des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129

vom 19.5.1990, S. 33).

dort bestellten Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens

der haftpflichtigen Partei geltend machen kann.

(11) Diese Lösung würde es ermöglichen, daß ein Schaden, der außerhalb des

Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten eintritt, in einer Weise abgewickelt

wird, die dem Geschädigten vertraut ist.

(12) Durch dieses System eines Schadenregulierungsbeauftragten im

Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten wird weder das im konkreten Fall

anzuwendende materielle Recht geändert noch die gerichtliche Zuständigkeit

berührt.

(13) Die Begründung eines Direktanspruchs desjenigen, der einen Sach- oder

Personenschaden erlitten hat, gegen das Versicherungsunternehmen ist eine

logische Ergänzung der Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten und

verbessert zudem die Rechtsstellung von Personen, die bei Kraftfahrzeug-

Verkehrsunfällen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaats geschädigt werden.

(14) Um die betreffenden Lücken zu schließen, sollte vorgesehen werden, daß der

Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist, von

diesem verlangt, in den anderen Mitgliedstaaten ansässige oder

niedergelassene Schadenregulierungsbeauftragte zu benennen, die alle

erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammentragen, die auf

solche Unfälle zurückgehen, und geeignete Maßnahmen zur Schadenregulierung

im Namen und für Rechnung des Versicherungsunternehmens,

einschließlich einer entsprechenden Entschädigungszahlung, ergreifen.

Schadenregulierungsbeauftragte sollten über ausreichende Befugnisse

verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber den Geschädigten zu

vertreten und es auch gegenüber den einzelstaatlichen Behörden und

gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des internationalen Privatund

Zivilprozeßrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten

vereinbar ist, gegenüber den Gerichten zu vertreten.

(15) Die Tätigkeiten der Schadenregulierungsbeauftragten reichen nicht aus, um

einen Gerichtsstand im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten zu begründen,

wenn dies nach den Regelungen des internationalen Privat- und

Zivilprozeßrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht

vorgesehen ist.

(16) Die Benennung der Schadenregulierungsbeauftragten sollte eine der

Bedingungen für den Zugang zur Versicherungstätigkeit gemäß Buchstabe A

Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG(9) – mit Ausnahme der

Haftpflicht des Frachtführers – und die Ausübung dieser Tätigkeit sein. Diese

Bedingung sollte deshalb durch die einheitliche behördliche Zulassung nach

9

(9) Erste Richtlinie (73/239/EWG) des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der

Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

10

Titel II der Richtlinie 92/49/EWG(10) erfaßt werden, die die Behörden des

Mitgliedstaats des Geschäftssitzes des Versicherungsunternehmens erteilen.

Diese Bedingung sollte auch für Versicherungsunternehmen mit Geschäftssitz

außerhalb der Gemeinschaft gelten, denen die Zulassung zur

Versicherungstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft erteilt

wurde. Die Richtlinie 73/239/EWG sollte diesbezüglich geändert und ergänzt

werden.

(17) Außer der Sicherstellung der Präsenz eines Beauftragten des

Versicherungsunternehmens im Wohnsitzstaat des Geschädigten sollte das

spezifische Recht des Geschädigten auf zügige Bearbeitung des Anspruchs

gewährleistet werden. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen deshalb

angemessene wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige

administrative Sanktionen – wie Anordnungen in Verbindung mit Bußgeldern,

regelmäßige Berichterstattung an Aufsichtsbehörden, Kontrollen vor Ort,

Veröffentlichungen im nationalen Gesetzblatt sowie in der Presse, Suspendierung

der Tätigkeiten eines Unternehmens (Verbot des Abschlusses neuer

Verträge während eines bestimmten Zeitraums), Bestellung eines

Sonderbeauftragten der Aufsichtsbehörden, der zu überprüfen hat, ob der

Geschäftsbetrieb unter Einhaltung der versicherungsrechtlichen Vorschriften

erfolgt, Widerruf der Zulassung zur Ausübung von derartigen Versicherungsgeschäften

und Sanktionen für Direktoren und Mitglieder der Geschäftsleitung

– vorsehen, die dann gegen das Versicherungsunternehmen des Schädigers

festgesetzt werden können, wenn dieses oder sein Beauftragter seiner

Verpflichtung zur Vorlage eines Schadenersatzangebots innerhalb einer

angemessenen Frist nicht nachkommt. Die Anwendung sonstiger, für angemessen

erachteter Maßnahmen – insbesondere nach den für die

Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften

– wird dadurch nicht berührt. Voraussetzung ist jedoch, daß die Haftung sowie

der erlittene Sach- oder Personenschaden nicht streitig ist, so daß das

Versicherungsunternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein mit

Gründen versehenes Angebot unterbreiten kann. Ein solches Schadenersatzangebot

muß schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen, auf

denen die Beurteilung der Haftung und des Schadens beruht.

(18) Zusätzlich zu diesen Sanktionen sollte vorgesehen werden, daß für die dem

Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm

gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn

das Angebot nicht innerhalb dieser vorgeschriebenen Frist vorgelegt wird.

Gibt es in den Mitgliedstaaten nationale Regelungen, die dem Erfordernis der

Zahlung von Verzugszinsen entsprechen, so könnte diese Bestimmung durch

eine Bezugnahme auf jene Regelungen umgesetzt werden.

(10) Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)

sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie

Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). Geändert durch die Richtlinie

95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

(19) Für Geschädigte, die Sach- oder Personenschäden aufgrund eines

Kraftfahrzeug- Verkehrsunfalls erlitten haben, ist es zuweilen mit

Schwierigkeiten verbunden, den Namen des Versicherungsunternehmens zu

erfahren, das die Haftpflicht für ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug

deckt.

(20) Im Interesse dieser Geschädigten sollten die Mitgliedstaaten Auskunftsstellen

einrichten, um zu gewährleisten, daß diese Information unverzüglich zur

Verfügung steht. Die genannten Auskunftsstellen sollten den Geschädigten

auch Informationen über die Schadenregulierungsbeauftragten zur Verfügung

stellen. Die Auskunftsstellen müssen untereinander zusammenarbeiten und

schnell auf Auskunftsersuchen über Schadenregulierungsbeauftragte reagieren,

die Auskunftsstellen anderer Mitgliedstaaten an sie richten. Es erscheint

angemessen, daß diese Auskunftsstellen die Informationen über den Zeitpunkt

der tatsächlichen Beendigung der Versicherungsdeckung erfassen; nicht

angemessen ist hingegen die Erfassung von Informationen über den Ablauf der

ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Versicherungspolice, sofern sich die

Vertragsdauer stillschweigend verlängert hat.

(21) Für Fahrzeuge, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (z.B.

Behörden- oder Militärfahrzeuge), sollten besondere Bestimmungen

vorgesehen werden.

(22) Der Geschädigte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, über die

Identität des Eigentümers oder des gewöhnlichen Fahrers oder des

eingetragenen Halters des Fahrzeugs Aufschluß zu erhalten, beispielsweise in

Fällen, in denen der Geschädigte Schadenersatz nur von diesen Personen

erhalten kann, weil das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß versichert ist oder der

Schaden die Versicherungssumme übersteigt; demnach ist auch diese

Auskunft zu erteilen.

(23) Bei einigen der übermittelten Informationen handelt es sich um

personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien

Datenverkehr(11); dies gilt beispielsweise für den Namen und die Adresse des

Fahrzeugeigentümers und des gewöhnlichen Fahrers sowie die Nummer der

Versicherungspolice und das Kennzeichen des Fahrzeugs. Die aufgrund der

vorliegenden Richtlinie erforderliche Verarbeitung dieser Daten muß daher im

Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen erfolgen, die gemäß der Richtlinie

95/46/EG ergriffen wurden. Name und Anschrift des gewöhnlichen

Fahrers sollten nur mitgeteilt werden, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht

zulässig ist.

(24) Um dem Geschädigten die ihm zustehende Entschädigung sicherzustellen, ist

es notwendig, eine Entschädigungsstelle einzurichten, an die sich der

Geschädigte wenden kann, wenn das Versicherungsunternehmen keinen

Beauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzögert oder

11

(11) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

12

wenn das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann. Das

Eintreten der Entschädigungsstelle sollte auf seltene Einzelfälle beschränkt

werden, in denen das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen trotz

der abschreckenden Wirkung der etwaigen Verhängung von Sanktionen nicht

nachgekommen ist.

(25) Da die Entschädigungsstelle die Aufgabe hat, die Entschädigungsansprüche

für von dem Geschädigten erlittene Sach- oder Personenschäden nur in

objektiv feststellbaren Fällen zu regulieren, hat sie sich auf die Nachprüfung

zu beschränken, ob innerhalb der festgesetzten Fristen und nach den

festgelegten Verfahren ein Schadenersatzangebot unterbreitet wurde, ohne

jedoch den Fall inhaltlich zu würdigen.

(26) Die juristischen Personen, auf die die Ansprüche des Geschädigten gegen den

Unfallverursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gesetzlich

übergegangen sind (z.B. andere Versicherungsunternehmen oder

Einrichtungen der sozialen Sicherheit), sollten nicht berechtigt sein, den

betreffenden Anspruch gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu

machen.

(27) Die Entschädigungsstelle sollte einen Anspruch auf Forderungsübergang

haben, soweit sie den Geschädigten entschädigt hat. Um die Durchsetzung des

Anspruchs der Entschädigungsstelle gegen das Versicherungsunternehmen zu

erleichtern, wenn dieses keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat

oder die Regulierung offensichtlich verzögert, sollte die Entschädigungsstelle

im Staat des Geschädigten automatisch einen – mit dem Eintritt in die Rechte

des Geschädigten verbundenen – Anspruch auf Erstattung durch die

entsprechende Stelle in dem Staat erhalten, in dem das Versicherungsunternehmen

niedergelassen ist. Die letztgenannte Stelle befindet sich in einer

günstigeren Lage, einen Regreßanspruch gegen das

Versicherungsunternehmen geltend zu machen.

(28) Zwar können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Anspruch gegen die

Entschädigungsstelle subsidiären Charakter hat, doch darf der Geschädigte

nicht gezwungen sein, seinen Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher

geltend zu machen, bevor er sich hiermit an die Entschädigungsstelle wendet.

Die Stellung des Geschädigten sollte in diesem Fall zumindest dieselbe sein

wie im Fall eines Anspruchs gegen den Garantiefonds gemäß Artikel 1 Absatz

4 der Richtlinie 84/5/EWG.

(29) Das Funktionieren dieses Systems kann dadurch bewirkt werden, daß die von

den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschädigungsstellen

eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über das Verfahren

der Erstattung treffen.

(30) Für den Fall, daß das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs nicht ermittelt

werden kann, ist vorzusehen, daß der Endschuldner der Schadenersatzzahlung

an den Geschädigten der Garantiefonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 der

Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat ist, in dem das nicht versicherte

Fahrzeug, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, seinen

gewöhnlichen Standort hat. Für den Fall, daß das Fahrzeug nicht ermittelt

werden kann, ist vorzusehen, daß der Endschuldner der Garantiefonds gemäß

Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat des Unfalls

ist –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Richtlinie werden besondere Vorschriften für Geschädigte festgelegt, die

ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei

einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem

Wohnsitzstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines

Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen

gewöhnlichen Standort hat.

Die Artikel 4 und 6 finden nur Anwendung bei Unfällen, die von einem Fahrzeug

verursacht wurden, das

(a) bei einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem

Wohnsitzstaat des Geschädigten versichert ist und

(b) seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem

Wohnsitzstaat des Geschädigten hat.

Artikel 7 findet auch Anwendung bei Unfällen, die von unter die Artikel 6 und 7 der

Richtlinie 72/166/EWG fallenden Fahrzeugen aus Drittländern verursacht wurden.

13

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(a) "Versicherungsunternehmen" jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 6

oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG die

behördliche Zulassung erhalten hat;

(b) "Niederlassung" den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung

eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c

der Richtlinie 88/357/EWG;

(c) "Fahrzeug" ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der

Richtlinie 72/166/EWG;

(d) "Geschädigter" einen Geschädigten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2

der Richtlinie 72/166/EWG;

14

(e) "Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat"

das Gebiet, in dem das Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der

Richtlinie 72/166/EWG seinen gewöhnlichen Standort hat.

Artikel 3

Direktanspruch

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Geschädigten bei Unfällen, die sich in

einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten ereignet haben,

einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht

des Unfallverursachers deckt.

Artikel 4

Schadenregulierungsbeauftragte

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

sicherzustellen, daß jedes Versicherungsunternehmen, das Risiken aus

Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG – mit

Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers – deckt, in allen anderen

Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behördliche Zulassung erhalten hat,

einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt. Die Aufgabe des

Schadenregulierungsbeauftragten besteht in der Bearbeitung und

Regulierung von Ansprüchen, die aus Unfällen im Sinne von Artikel 1

herrühren. Der Schadenregulierungsbeauftragte muß in dem Mitgliedstaat

ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt wird.

(a) Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen

des Versicherungsunternehmens.

(b) Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder

mehrerer Versicherungsunternehmen handeln.

2. Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit derartigen

Ansprüchen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen

zusammen und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um eine

Schadenregulierung auszuhandeln. Der Umstand, daß ein Schadenregulierungsbeauftragter

zu benennen ist, schließt das Recht des

Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches

Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen

Versicherungsunternehmen nicht aus.

3. Schadenregulierungsbeauftragte müssen über ausreichende Befugnisse und

Sprachkenntnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber

Geschädigten in den in Artikel 1 genannten Fällen zu vertreten und um deren

Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Sie müssen in der

Lage sein, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des

Wohnsitzstaates des Geschädigten zu bearbeiten.

4. Die Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und

systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen

bewehrte Verpflichtung vor, daß innerhalb von drei Monaten nach dem Tag,

an dem der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar

beim Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder bei dessen

Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat,

(a) vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von

dessen Schadenregulierungsbeauftragten ein mit Gründen versehenes

Schadenersatzangebot vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht

unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder

(b) vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz

gerichtet wurde, oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten

eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen

Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder

nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert

worden ist.

Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, daß für die

dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm

gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden,

wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird.

5. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor

dem ...(*) einen Bericht über die Durchführung von Absatz 4 Unterabsatz 1

und über die Wirksamkeit dieser Bestimmung sowie über die

Gleichwertigkeit der nationalen Sanktionsbestimmungen und unterbreitet

erforderlichenfalls Vorschläge.

6. Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein

keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe

b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt

nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie

88/357/EWG oder als Niederlassung im Sinne des Brüsseler Übereinkommens

vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit

und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(

12).

18

Artikel 6

Entschädigungsstellen

1. Von jedem Mitgliedstaat wird eine Entschädigungsstelle geschaffen oder

anerkannt, die den Geschädigten in den Fällen nach Artikel 1 eine

Entschädigung gewährt.

Die Geschädigten können einen Schadenersatzantrag an die

Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat richten,

(a) wenn das Versicherungsunternehmen oder sein

Schadenregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach der

Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim Versicherungsunternehmen

des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall

verursacht wurde, oder beim Schadenregulierungsbeauftragten keine

mit Gründen versehene Antwort auf die im Schadenersatzantrag

enthaltenen Darlegungen erteilt hat oder

(b) wenn das Versicherungsunternehmen im Wohnsitzstaat des

Geschädigten keinen Schadenregulierungsbeauftragten gemäß Artikel

4 Absatz 1 benannt hat. In diesem Fall sind Geschädigte nicht

berechtigt, einen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle zu

richten, wenn sie einen solchen Antrag direkt beim

Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der

Unfall verursacht wurde, eingereicht und innerhalb von drei Monaten

nach Einreichung dieses Antrags eine mit Gründen versehene Antwort

erhalten haben.

Geschädigte dürfen jedoch keinen Schadenersatzantrag an die

Entschädigungsstelle stellen, wenn sie unmittelbar gegen das

Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet haben.

Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Stellung eines

Schadenersatzantrags des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang jedoch

ab, wenn das Versicherungsunternehmen oder dessen

Schadenregulierungsbeauftragter in der Folge eine mit Gründen versehene

Antwort auf den Schadenersatzantrag erteilt.

Die Entschädigungsstelle unterrichtet unverzüglich:

(a) das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, dessen Nutzung den

Unfall verursacht hat, oder den Schadenregulierungsbeauftragten;

19

(b) die Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des

Versicherungsunternehmens, die die Vertragspolice ausgestellt hat;

(c) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist,

daß ein Antrag des Geschädigten bei ihr eingegangen ist und daß sie binnen

zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf diesen eingehen wird.

Es bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Bestimmungen zu

erlassen, durch die der Einschaltung dieser Stelle subsidiärer Charakter

verliehen wird oder durch die der Rückgriff dieser Stelle auf den oder die

Unfallverursacher sowie auf andere Versicherungsunternehmen oder Einrichtungen

der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur

Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die

Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von

Schadenersatz davon abhängig zu machen, daß der Geschädigte in

irgendeiner Form nachweist, daß der Haftpflichtige zahlungsunfähig ist oder

die Zahlung verweigert.

2. Die Entschädigungsstelle, welche den Geschädigten im Wohnsitzstaat

entschädigt hat, hat gegenüber der Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der

Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Versicherungspolice

ausgestellt hat, Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten

Betrags.

Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen

Versicherungsunternehmen gehen dann insoweit auf die letztgenannte

Entschädigungsstelle über, als die Entschädigungsstelle im Wohnsitzstaat des

Geschädigten eine Entschädigung für den erlittenen Sach- oder

Personenschaden gewährt hat. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen von

einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsübergang

anzuerkennen.

3. Dieser Artikel wird wirksam,

(a) nachdem die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten

Entschädigungsstellen eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und

Pflichten sowie über das Verfahren der Erstattung getroffen haben,

(b) und ab dem Zeitpunkt, den die Kommission festlegt, nachdem sie sich

in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vergewissert hat, daß

eine solche Vereinbarung getroffen wurde;

er findet während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Anwendung.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor

dem ...(*) einen Bericht über die Durchführung des vorliegenden Artikels und

dessen Wirksamkeit und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge.

(*) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Artikel 7

Kann das Fahrzeug nicht ermittelt werden oder kann das Versicherungsunternehmen

nicht binnen zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden, so kann der

Geschädigte eine Entschädigung bei der Entschädigungsstelle im

Wohnsitzmitgliedstaat beantragen. Diese Entschädigung erfolgt gemäß Artikel 1 der

Richtlinie 84/5/EWG. Die Entschädigungsstelle hat dann unter den in Artikel 6

Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Voraussetzungen folgenden

Erstattungsanspruch:

(a) für den Fall, daß das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann:

gegen den Garantiefonds nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in

dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat;

(b) für den Fall eines nicht ermittelten Fahrzeugs: gegen den Garantiefonds im

Mitgliedstaat des Unfalls;

(c) bei Fahrzeugen aus Drittländern: gegen den Garantiefonds im Mitgliedstaat

des Unfalls.

Artikel 8

Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:

(a) An Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"f) Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mitteilen, der

in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaates, in dem die

Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken

unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs – mit Ausnahme der Haftpflicht

des Frachtführers – fallen."

(b) An Artikel 23 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"h) es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit,

der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaates, in dem die

Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken

unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs – mit Ausnahme der Haftpflicht

des Frachtführers – fallen."

20

Artikel 9

Die Richtlinie 88/357/EWG wird wie folgt geändert:

An Artikel 12 a Absatz 4 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

"Hat das Versicherungsunternehmen keinen Vertreter ernannt, so können die

Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen, daß der gemäß Artikel 4 der

Richtlinie 99/.../EG(*) benannte Schadenregulierungsbeauftragte die

Aufgabe des Vertreters im Sinne dieses Absatzes übernimmt."

21

(*) Richtlinie 99/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien

73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl.L ...).

Artikel 10

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem ...(*) die Rechtsvorschriften,

die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie

setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften vor dem ...(**) an.

2. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den

Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen

Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die

Einzelheiten der Bezugnahme.

3. Unbeschadet von Absatz 1 werden die Entschädigungsstellen vor dem ...(*)

gemäß Artikel 6 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten geschaffen oder

anerkannt. Haben die Entschädigungsstellen nicht vor dem ...(**) eine Vereinbarung

gemäß Artikel 6 Absatz 3 getroffen, so schlägt die Kommission

geeignete Maßnahmen vor, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der

Artikel 6 und 7 vor dem ...(***) zur Anwendung gelangen.

4. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen

beibehalten oder einführen, die für den Geschädigten günstiger sind als die

Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.

5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten

innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese

Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften in Kraft.

(*) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(**) 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(*) 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(**) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(***) 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Artikel 12

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser

Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest und treffen die für ihre

Anwendung erforderlichen Vorkehrungen. Die Sanktionen müssen wirksam,

verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission

die betreffenden Bestimmungen bis zum ....(*) sowie jegliche späteren Änderungen so

bald wie möglich mit.

Artikel 13

Empfänger

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

(*) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


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