Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. von § 23 I l a StVO
beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten
wird oder nicht. Unter Benutzung i. S. des § 23 I a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.
Sachverhalt:
Der Betroffene fuhr mit dem Pkw. Er hatte zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon
in der Hand und schaute auf das Display des Mobiltelefons.
Urteilsgründe:
"
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23
I lit. a StVO. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer
die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon
aufnimmt oder hält." Es wird nicht differenziert, "auf welche
Weise das Mobiltelefon benutzt wird. Es ist vielmehr jegliche Nutzung untersagt,
bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ziel des Gesetzgebers war
es zu gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung
des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung
der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung des Mobiltelefons schließt daher
neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen
wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen
von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder
Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht
aufnehmen oder halten muss.
Unter den Begriff der 'Benutzung' i. S. des § 23 I a StVO fällt demzufolge
auch die Nutzung eines Mobiltelefons als 'Organisator', wenn es dabei in die
Hand genommen wird. Davon erfasst wird auch das vorliegende Ablesen der Uhrzeit
vom Display des Mobiltelefons. Auch hierbei handelt es sich um eine 'Handhabung
bei der Bedienung des Geräts'. Entscheidend ist, dass der Betr. das Handy
aufgenommen hat und 'nicht beide Hände für die Bewältigung der
Fahraufgabe frei hatte'. Gerade dies wollte der Gesetzgeber verhindern, so
dass die durch das AG vorgenommene Auslegung der gesetzgeberischen Intention
bei Einführung der neuen Vorschrift entspricht, die gerade im Hinblick
darauf erfolgt ist, die mit der Bedienung eines Mobiltelefons verbundenen Gefahren
auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Soweit der Betr. das Ablesen
der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons mit dem Ablesen der Uhrzeit von dem
Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichstellen will, ist dieser
Vergleich nicht zutreffend. Von Letzterem gehen die beschriebenen Gefahren
gerade nicht aus, da die Hände hierzu am Lenkrad verbleiben können."
OLG Hamm, Beschl. v. 12.7.06-2 Ss OWi 402/06, in: NZV 07, 51 = VM 2007, 15
= SVR 2007, 312.