Ablesen der Uhrzeit auf einem Handy-Display durch Kfz-Führer

 

Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. von § 23 I l a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i. S. des § 23 I a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen.

Sachverhalt:

Der Betroffene fuhr mit dem Pkw. Er hatte zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon in der Hand und schaute auf das Display des Mobiltelefons.


Urteilsgründe:

" Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 I lit. a StVO. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält." Es wird nicht differenziert, "auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird. Es ist vielmehr jegliche Nutzung untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ziel des Gesetzgebers war es zu gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung des Mobiltelefons schließt daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss.

Unter den Begriff der 'Benutzung' i. S. des § 23 I a StVO fällt demzufolge auch die Nutzung eines Mobiltelefons als 'Organisator', wenn es dabei in die Hand genommen wird. Davon erfasst wird auch das vorliegende Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons. Auch hierbei handelt es sich um eine 'Handhabung bei der Bedienung des Geräts'. Entscheidend ist, dass der Betr. das Handy aufgenommen hat und 'nicht beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hatte'. Gerade dies wollte der Gesetzgeber verhindern, so dass die durch das AG vorgenommene Auslegung der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der neuen Vorschrift entspricht, die gerade im Hinblick darauf erfolgt ist, die mit der Bedienung eines Mobiltelefons verbundenen Gefahren auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Soweit der Betr. das Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons mit dem Ablesen der Uhrzeit von dem Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichstellen will, ist dieser Vergleich nicht zutreffend. Von Letzterem gehen die beschriebenen Gefahren gerade nicht aus, da die Hände hierzu am Lenkrad verbleiben können."

OLG Hamm, Beschl. v. 12.7.06-2 Ss OWi 402/06, in: NZV 07, 51 = VM 2007, 15 = SVR 2007, 312.