So machen Sie Ihre Ansprüche bei der Autoversicherung geltend
1. Schäden am Fahrzeug
2. Der Kfz-Folgeschaden
3. Personenschäden
Leistungsumfang der Autohaftpflichtversicherung
So machen Sie Ihre Ansprüche bei der Autoversicherung geltend.
Über vier Millionen Verkehrsunfälle ereignen sich jedes Jahr in der Bundesrepublik Deutschland. Der weitaus überwiegende Teil davon geht glimpflich ab: Es entsteht nur mehr oder minder großer Sachschaden. Bei etwa jedem zehnten Unfall aber werden Personen verletzt. Mehr als 11 000 Verkehrstote und rund 500 000 Verletzte pro Jahr sind die erschreckende Folge des Geschehens auf unseren Straßen. Statistisch gesehen läßt jeder Autofahrer etwa alle zehn Jahre einen Schadenfall regulieren. Nur die wenigsten wissen dann über Ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Autohaftpflichtversicherung so gut Bescheid, dass Sie Ihre Ansprüche lückenlos geltend machen können.
Antwort auf eine Vielzahl von Fragen, denen sich der Autofahrer nach einem Unfall gegenübersieht, gibt diese Broschüre. Sie vermittelt Anregungen, Tips und Ratschläge, wie der Autofahrer zu einer schnellen, umfassenden und reibungslosen Regulierung beitragen kann. Eine Aufzählung der Anspruchsgrundlagen erleichtert es ihm, seinen Schadenersatz gegenüber der Autohaftpflichtversicherung geltend zu machen.
Diese Broschüre kann nur allgemeingültige Hinweise für die Regulierung von Unfallschäden durch die Autohaftpflichtversicherung geben. In der Praxis müssen bei jedem Fall die besonderen Umstände berücksichtigt werden.
Nicht eingehen kann die Broschüre auch auf Unfälle, die sich im Ausland ereignen: Dort eingetretene Schäden werden grundsätzlich nach dem Recht des jeweiligen Landes reguliert. Da sich Versicherungssystem und Schadenersatzrecht nach wie vor von Land zu Land stark unterscheiden, sollte man sich vor Auslandsreisen spezielle Informationen über die jeweiligen Besuchsländer besorgen. Unter Umständen empfiehlt sich ein zusätzlicher Versicherungsschutz. Viele Versicherungsgesellschaften halten entsprechende Merkblätter bereit.
Verhalten an der Unfallstelle:
Nach einem Unfall ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe und Übersicht zu bewahren, um weiteren, größeren Schaden zu verhüten.
Folgende Maßnahmen müssen - je nach Lage des Falles - im Interesse der Verkehrssicherheit getroffen werden:
1. Sichern Sie sofort die Unfallstelle. Bei geringfügigen Schäden müssen Sie darauf achten, daß der Verkehrsfluß nicht beeinträchtigt wird. Blockieren Sie also beispielsweise wegen eines zerbrochenen Scheinwerferglases keine Kreuzung, sondern fahren Sie an den Straßenrand. Markieren Sie u. U. die Unfallstelle und fotografieren Sie die Fahrzeugposition.
2. Versorgen Sie Verletzte, benachrichtigen Sie Arzt oder Krankenwagen.
3. Entstand großer Sachschaden oder wurde eine Person verletzt, rufen Sie die Polizei an die Unfallstelle. Achten Sie darauf, daß die Position der Fahrzeuge nicht verändert wird. Haben Sie dies alles veranlaßt, sollten Sie die für eine reibungslose und schnelle Schadenregulierung durch den Autoversicherer wichtigen Daten aufnehmen. Denn vollständige Angaben ersparen Rückfragen. Sie kommen dann schneller zu Ihrem Geld.
1. Amtliches Kennzeichen. Namen und Adressen der beteiligten Fahrer. Lassen
Sie sich Ausweispapiere zeigen.
2. Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins; verlangen
Sie Unterlagen. Sind die Daten nicht bekannt, hilft Ihnen der Zentralruf der
Autoversicherer.
3. Ort und Zeit des Unfalls.
4. Namen und Anschriften von Unfallzeugen.
5. Zeichnen Sie eine Unfallskizze. Fotografieren Sie die Unfallstelle von
verschiedenen Standpunkten aus.
1. Fertigen Sie ein Unfallprotokoll, das sowohl vom Schädiger als auch vom Geschädigten unterschrieben wird. Schildern Sie den Unfallhergang; überlassen Sie aber die rechtliche Beurteilung der Versicherungsgesellschaft, bzw. Ihrem Rechtsanwalt.
2. Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, so fragen Sie nach der grünen Versicherungskarte. Für Fahrzeuge aus EG- und einigen anderen Ländern muß sie allerdings nicht mehr mitgeführt werden.
Nach einem Unfall kann der Autofahrer den Schadenersatz direkt von der Autohaftpflichtversicherung des Unfallschuldigen verlangen, er ist also nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet.
1. Setzen Sie sich sofort telefonisch oder schriftlich mit der örtlichen Niederlassung der Versicherung in Verbindung. Ist der Wagen nach dem Unfall noch verkehrstüchtig, so lassen Sie den Schadenumfang feststellen. Sie können den Wagen zur nächstgelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt bringen bzw. abschleppen lassen. Fordern Sie dann unser Büro auf, den Unfallschaden umgehend zu begutachten. Damit Sie die Reparaturkosten nicht bei Abholung des Fahrzeugs aus eigener Tasche vorschießen müssen, verlangen Sie von der Werkstatt oder, falls dort nicht vorhanden, von der Versicherung eine Übernahmeerklärung. Liegt diese der Werkstatt vor, so rechnet sie direkt mit der Versicherung ab. Sie brauchen dann die Reparaturkosten nicht vorzuschießen.
Wurde bei dem Unfall eine Person nicht nur geringfügig verletzt oder sogar getötet, dann sollten die Angehörigen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Die Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung des schuldigen Autofahrers.
2. Ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, so können Sie diesen beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen. Sie müssen außer Ihrer eigenen Anschrift das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters, den Fahrzeugtyp und das Unfalldatum angeben
Den Zentralruf erreichen Sie bundesweit unter folgender Telefonnummer:
0180-25026
3. Ist der Schädiger im Ausland versichert, dann melden Sie den Schaden an :
Deutsches Büro
"Grüne Karte"
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Telefon (040) 32 10 70
Nennen Sie bei Ihrer Schadenmeldung unbedingt:
Name und Anschrift des Schädigers, amtliches Kennzeichen seines Wagens, Name und Anschrift seiner Autoversicherung (wichtig: Doppel oder Fotokopie der grünen bzw. rosaroten Karte vorlegen), Die Nummer der grünen Versicherungs-Karte, Unfalltag, Unfallort. Legen Sie Ihrem Schreiben eine Unfallskizze bei. Nennen Sie Adressen von Zeugen.
4. Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat oder nicht haftpflichtversichert ist oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den Verein Verkehrsopferhilfe e. V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Telefon (040) 32 10 70
Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (bis zu 1 Mio. EURO für Personenschäden, bei mehreren Verletzten bis zu 1,5 Mio. EURO, bis zu 400 000 EURO für Sachschäden) versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten gewisse Einschränkungen. Schäden am Auto werden dann nicht ersetzt. Von sonstigen Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck) nur, was über 1000 EURO hinausgeht. Wurden Personen verletzt, zahlt die Verkehrsopferhilfe bis zu 1,5 Mio. EURO. Schmerzensgeld wird nur bezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
5. Eigene Haftpflichtversicherung benachrichtigen. Wenn Sie sich an der Unfallstelle mit dem Unfallgegner über die Regulierung nicht einigen können, melden Sie den Schaden umgehend Ihrer Autohaftpflichtversicherung, auch wenn Sie glauben, der andere sei allein verantwortlich.
6. Ansprüche gegen Dritte. Denken Sie daran, daß für Unfallfolgen nicht allein die Haftpflichtversicherung eintritt. Je nach Lage des Falles müssen Sie informieren:
Kaskoversicherung
Insassenunfallversicherung
Rechtsschutzversicherung
Schutzbriefversicherung
Private Unfall- oder Lebensversicherung
Arbeitgeber
Gesetzliche oder private Krankenversicherung
Gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob noch weitere Stellen zu informieren sind.
Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, Ihnen den bei einem Unfall entstandenen
Schaden zu ersetzen, der Ihnen von einem anderen zugefügt wurde. Sie
sollen als Geschädigter finanziell so gestellt werden, als ob der Unfall
nicht passiert wäre
Die Haftpflichtversicherung braucht aber die Unfallkosten nur dann voll
zu übernehmen, wenn der Schädiger den Unfall ganz allein verschuldet
hat. Haben Sie jedoch den Schaden mitverschuldet oder mitverursacht, so müssen
Sie sich einen entsprechenden Abzug beim Schadenersatz gefallen lassen.
Dies gilt z. B. dann, wenn Sie als Geschädigter den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatten oder als Motorradfahrer keinen Schutzhelm trugen.
Reparaturkosten
Das sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug
notwendig sind. Bei einem Schaden am Auto von über 1000 EURO sollten Sie
unser Büro auffordern, den Schaden zu begutachten und einen Sachverständigen
einzuschalten. Die Kosten werden vom Versicherer getragen.
Wertminderung
Hat Ihr Auto einen erheblichen Schaden erlitten, so kann ein Anspruch auf
den sogenannten merkantilen Minderwert bestehen, vorausgesetzt das Fahrzeug
ist nicht älter als 5 Jahre/ 100000 km und war bisher unfallfrei. Die
Höhe der Wertminderung weist der Sachverständige in seinem Gutachten
aus.
Totalschaden
Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert)
des Fahrzeugs und ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, so
erhalten Sie in der Regel anstelle der Reparaturkosten die sogenannten Wiederbeschaffungskosten
für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Dabei wird der Restwert Ihres
verunfallten Fahrzeugs in Abzug gebracht.
Möchten Sie das Unfallfahrzeug behalten und weiterfahren, so haben
Sie einen Anspruch auf Reparatur auch dann, wenn die Reparaturkosten (einschließlich
Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.
War Ihr Fahrzeug noch neu und nicht mehr als 1000 km gefahren, so ersetzt
die Versicherung bei erheblichen Beschädigungen (Faustformel: ca. 14
% des Neupreises) den Neupreis unter Berücksichtigung des Restwertes.
Der Schädiger haftet nicht nur für den Schaden am Kraftfahrzeug,
sondern auch für die weiteren durch den Unfall bedingten Kosten:
Abschleppkosten
Ist das Kraftfahrzeug nicht mehr fahrbereit, so werden in der Regel die
Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt ersetzt, die den Schaden
sachgerecht beheben kann.
An- und Abmeldekosten
Muß nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug beschafft werden, dann
ersetzt die Versicherung auch An- und Abmeldekosten einschließlich der
Kosten für das amtliche Kennzeichen.
Finanzierungskosten
Durch die Einführung der Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung
brauchen Sie für die Bezahlung der Reparaturkosten weder eigenes Geld
auszulegen noch gar einen Kredit aufzunehmen. Sollte im Einzelfall eine Kosten-Übernahme-Erklärung
nicht ausgestellt werden können, verlangen Sie vom Versicherer einen angemessenen
Vorschuß. (Unterschreiben Sie vorher keinen Kreditantrag.) Erst wenn
der Vorschuß nicht geleistet wird, können Sie einen Kredit aufnehmen
und die dadurch anfallenden Zinsen zurückverlangen.
Kostenpauschale
Sie können ohne Nachweis für Telefon, Briefporto und andere Auslagen
eine Kostenpauschale von etwa 25 EURO verlangen. Falls Sie höhere Kosten
haben, müssen Sie diese durch Belege nachweisen
Mietwagenkosten
Während der Reparaturdauer oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs
im Totalschadenfall kann anstelle der Nutzungsausfallentschädigung ein
Mietwagen genommen werden. Die Mietwagenrechnung wird jedoch nur unter bestimmten
Voraussetzungen voll ersetzt. Regelmäßig wird ein Abzug von 15 -
20 Prozent wegen der ersparten eigenen Betriebskosten vorgenommen. Ferner ist
im Rahmen der Schadenminderungspflicht stets zu prüfen, ob nicht bei geringem
Fahrbedarf (unter 25 bis 30 km pro Tag) ein Taxi kostengünstiger ist.
Insbesondere bei längerer Mietdauer sollten Sie Preisvergleiche anstellen
und Pauschalpreise vereinbaren.
Hier finden Sie die aktuellen Mietwagenpreise
Nutzungsausfall
Solange Sie aufgrund des Unfalls auf Ihr Fahrzeug verzichten müssen
(z.B. für die Dauer der Reparatur) erhalten Sie pro Tag eine Entschädigung
für den Nutzungsausfall. Der Tagessatz bewegt sich derzeit je nach Fahrzeugtyp
zwischen 27 EURO und 99 EURO.
Hier finden Sie die aktuellen Nutzungsausfall-Entschädigungen
Abzüge vom Ersatz der Mietwagenkosten können Sie in der Regel
vermeiden, wenn Sie bei der Versicherung des Schädigers nach den Bedingungen
für die Anmietung eines Unfallersatzwagens fragen. Meist nennt die Versicherung
Mietwagenunternehmen, mit denen Verträge über die vereinfachte
Kostenabrechnung abgeschlossen wurden.
Sachverständigengebühren
Der Versicherer ersetzt die Sachverständigengebühren zur Feststellung
des Fahrzeugschadens so-bald die Reparaturkosten den Bagatellbetrag von derzeit
800 € übersteigen. Für Reparaturkosten unterhalb 800 € wird
in unserem Büro ein Gutachten erstellt, dessen Gebühren 10% des Schadens
ausmachen (vergleichbar mit einen Kostenvoranschlag).
Kosteneigene Rechtsverfolgung
Die Kosten der Rechtsverfolgung müssen von der Versicherung des Schädigers übernommen
werden.
Bei Verletzung können Sie folgende Ansprüche geltend machen:
Heilungskosten und vermehrte Bedürfnisse
Die Heilungskosten werden ersetzt, soweit sie nicht von einer Krankenkasse
oder anderen Stellen übernommen werden. Das gleiche gilt für vermehrte
Bedürfnisse, wie z. B. orthopädische Hilfsmittel, Diät oder
Pflegepersonal.
Verdienstausfall
Verbleibt trotz der Leistungen des Arbeitgebers, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft,
der Rentenversicherung oder anderer Stellen noch ein Verdienstausfall, so
kommt die Autohaftpflichtversicherung dafür auf.
Sind die Verletzungen so schwer, dass Sie als Geschädigter Ihren
Beruf nicht mehr ausüben können, hat der Versicherer die Kosten
einer sinnvollen Umschulung, die der Sozialversicherungsträger durchzuführen
hat, zu übernehmen. Im Rahmen Ihrer verbleibenden Arbeitskraft sind
Sie verpflichtet, einer anderen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Kann eine Hausfrau aufgrund der Unfallfolgen den Haushalt nicht mehr oder
nicht mehr im bisherigen Umfang führen, so steht auch ihr Schadenersatz
zu. Muß beispielsweise eine Haushaltshilfe beschäftigt werden,
dann ersetzt die Versicherung die entstehenden Kosten. Wird keine Ersatzkraft
beschäftigt, wird ein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt.
Schmerzensgeld
Der Verletzte hat nicht nur Anspruch auf Ersatz des bisher beschriebenen
materiellen Schadens, er kann auch einen immateriellen Schaden geltend machen;
das ist das sogenannte Schmerzensgeld. Es soll dem Unfallopfer Ausgleich für
seine Leiden verschaffen und ihm die Möglichkeit bieten, sich durch besondere
Annehmlichkeiten und Freuden über seine Schmerzen hinwegzutrösten.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich unter anderem nach der Schwere
der erlittenen Verletzungen, der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und dem
Grad der Invalidität. Auch Alter, Beruf und Geschlecht spielen eine
wichtige Rolle.
Bei Schmerzensgeldern für Bagatellverletzungen zeigt sich die Rechtsprechung
seit einiger Zeit zurückhaltender; es besteht zunehmend die Neigung,
für geringfügige Verletzungen keine Schmerzensgelder mehr zuzubilligen.
- Orientierungshilfe für die Höhe des Schmerzensgeldes geben im
Buchhandel erhältliche Tabellen.
Todesfall
1. Begräbniskosten
Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang hat die Versicherung des Schuldigen
die Kosten für ein angemessenes Begräbnis zu ersetzen.
2. Unterhaltsanspruch
War der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (z. B. als Ehegatte,
Vater, Mutter, Sohn, Tochter), so steht den Angehörigen Ersatz wegen
des entgehenden Unterhalts zu; Dieser Ersatzanspruch dient dem Zweck, ihnen
die Fortsetzung der bisherigen Lebensführung unter Berücksichtigung
einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
3. Getötete Hausfrau und Mutter
Kommt eine Hausfrau durch einen Autounfall ums Leben, so haben der hinterbliebene
Ehemann und die zum Haushalt gehörenden Kinder einen Schadenersatzanspruch
wegen entgangener Haushaltsführung.
Leistungsumfang der Autohaftpflichtversicherung
Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, Ihnen nach einem Unfall den entstandenen Schaden zu ersetzen. Sie sollen finanziell so gestellt werden, als ob der Schaden nicht eingetreten wäre. Das bedeutet aber auch, daß niemand an einem Unfall "verdienen" darf. So können Sie beispielsweise Krankenhausrechnungen nicht bei der Kranken und bei der Autoversicherung einreichen. Oder: Wird Ihnen eine Rente von der Berufsgenossenschaft bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung zugesprochen, so zahlt die Haftpflichtversicherung an Sie selbst nur den Unterschiedsbetrag bis zu
Ihrem bisherigen Einkommen.
Was aber die meisten gar nicht wissen: Krankenkasse, gesetzliche Unfall-
und Rentenversicherung sowie Ihr Arbeitgeber können und lassen sich alle
finanziellen Belastungen, die sie aufgrund Ihres Unfalls hatten, von der Autohaftpflichtversicherung
wieder ersetzen. In der Regel muß sie letzten Endes für alles
aufkommen.